120 II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
handlungen in der Plenarsitzung von jedem Mitgliede, ohne daß es deren
neuen Abdruckes bedarf, wieder aufgenommen werden, und sind, wenn sie
eine Unterstützung von 15 Mitgliedern finden, zur Berathung und Abstimmung
zu bringen.
§. 49. Abänderungsanträge, welche dem Hause nicht gedruckt vorgelegen
haben, müssen, wenn sie angenommen worden sind, in der nächsten Sitzung
nach deren Druck und Vertheilung nochmals zur Abstimmung gebracht werden.
Vor dieser Abstimmung ist das Wort nur einmal gegen und einmal für und
zwar nur in dieser Ordnung zu gestatten. Neue Abänderungsanträge sind
dabei nicht zulässig.
F. Formale Anträgec.
§. 50. Anträge auf:
1. Vertagung der Sitzung,
2. Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung,
3. Vertagung oder Schluß der Debatte,
4. Wiedereröffnung der schon geschlossenen Debatte,
5. Abstimmung über eine Vorlage oder einzelne Abschnitte derselben
ohne weitere Berathung,
können von jedem Mitgliede mündlich oder schriftlich gestellt werden, bedürfen
einer Unterstützung von 15 Mitgliedern und werden, nachdem das Wort ein-
mal für und einmal gegen gestattet worden, zur Abstimmung gebracht.
6. Außer dem Falle des §. 57 kann jedes Mitglied, jedoch nur vor
Beginn der Abstimmung, schriftlich auf namentliche Abstimmung
antragen, und muß dem Antrage Folge gegeben werden, wenn er
von 15 Mitgliedern unterstützt wird.
G. Interpellationen und Behandlung der Uebersichten der von
der Staatsregierung gefaßten Entschließungen auf Beschlüsse des
Herrenhauses.
8. 51. Interpellationen an die Staatsregierung müssen, bestimmt for-
mulirt und von einem Mitgliede als Interpellanten und außerdem von
mindestens 20 Mitgliedern unterzeichnet, dem Präsidenten überreicht werden,
welcher dieselben dem Staatsministerium abschriftlich mittheilt, sodann drucken
und vertheilen läßt. In der nächsten Sitzung fordert der Präsident vor Ein-
tritt in die Tagesordnung die Staatsregierung zur Erklärung darüber auf,
ob und wann sie die Interpellation beantworten werde.
Erklärt die Staatsregierung sich zur Beantwortung bereit, so wird an
dem von ihr bestimmten Tage der Interpellant zur näheren Ausführung der
Interpellation verstattet.
An die Beantwortung der Interpellation oder deren Ablehnung darf sich
eine sofortige Besprechung des Gegenstandes derselben anschließen, wenn