Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

120 II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 
handlungen in der Plenarsitzung von jedem Mitgliede, ohne daß es deren 
neuen Abdruckes bedarf, wieder aufgenommen werden, und sind, wenn sie 
eine Unterstützung von 15 Mitgliedern finden, zur Berathung und Abstimmung 
zu bringen. 
§. 49. Abänderungsanträge, welche dem Hause nicht gedruckt vorgelegen 
haben, müssen, wenn sie angenommen worden sind, in der nächsten Sitzung 
nach deren Druck und Vertheilung nochmals zur Abstimmung gebracht werden. 
Vor dieser Abstimmung ist das Wort nur einmal gegen und einmal für und 
zwar nur in dieser Ordnung zu gestatten. Neue Abänderungsanträge sind 
dabei nicht zulässig. 
F. Formale Anträgec. 
§. 50. Anträge auf: 
1. Vertagung der Sitzung, 
2. Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung, 
3. Vertagung oder Schluß der Debatte, 
4. Wiedereröffnung der schon geschlossenen Debatte, 
5. Abstimmung über eine Vorlage oder einzelne Abschnitte derselben 
ohne weitere Berathung, 
können von jedem Mitgliede mündlich oder schriftlich gestellt werden, bedürfen 
einer Unterstützung von 15 Mitgliedern und werden, nachdem das Wort ein- 
mal für und einmal gegen gestattet worden, zur Abstimmung gebracht. 
6. Außer dem Falle des §. 57 kann jedes Mitglied, jedoch nur vor 
Beginn der Abstimmung, schriftlich auf namentliche Abstimmung 
antragen, und muß dem Antrage Folge gegeben werden, wenn er 
von 15 Mitgliedern unterstützt wird. 
G. Interpellationen und Behandlung der Uebersichten der von 
der Staatsregierung gefaßten Entschließungen auf Beschlüsse des 
Herrenhauses. 
8. 51. Interpellationen an die Staatsregierung müssen, bestimmt for- 
mulirt und von einem Mitgliede als Interpellanten und außerdem von 
mindestens 20 Mitgliedern unterzeichnet, dem Präsidenten überreicht werden, 
welcher dieselben dem Staatsministerium abschriftlich mittheilt, sodann drucken 
und vertheilen läßt. In der nächsten Sitzung fordert der Präsident vor Ein- 
tritt in die Tagesordnung die Staatsregierung zur Erklärung darüber auf, 
ob und wann sie die Interpellation beantworten werde. 
Erklärt die Staatsregierung sich zur Beantwortung bereit, so wird an 
dem von ihr bestimmten Tage der Interpellant zur näheren Ausführung der 
Interpellation verstattet. 
An die Beantwortung der Interpellation oder deren Ablehnung darf sich 
eine sofortige Besprechung des Gegenstandes derselben anschließen, wenn
	        
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