Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

122 II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 
§. 55. Bis zum Beginne der Abstimmung über die vorliegende Frage 
kann jeder Einzelne die Theilung einer Frage verlangen. Entsteht über deren 
Zulässigkeit Zweifel, so entscheidet bei Anträgen der Antragsteller, in allen 
anderen Fällen das Haus. 
J. Abstimmung. 
§. 56. Unmittelbar vor jeder einzelnen Abstimmung ist die Frage in 
bestimmter Formulirung (§. 54) zu wiederholen. 
§. 57. Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen und Sitzenbleiben. 
Die absolute Mehrheit entscheidet. Ist das Ergebniß nach der Ansicht des 
Präsidenten oder eines der fungirenden Schriftführer zweifelhaft, so wird die 
Gegenprobe gemacht. Liefert auch diese kein sicheres Ergebniß, so wird die 
Zählung der Stehenden und Sitzenden durch die Schriftführer vorgenommen. 
Ergiebt die Zählung eine Majorität von weniger als zehn Stimmen, so kann 
ohne Unterstützung von jedem Mitgliede auf namentliche Abstimmung an- 
getragen werden. Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint an- 
gesehen. 
§. 58. Der Präsident erklärt die namentliche Abstimmung für geschlossen, 
nachdem der Aufruf sämmtlicher Mitglieder erfolgt und nach Beendigung. 
desselben durch Rekapitulation des Alphabets Gelegenheit zur nachträglichen 
Abgabe der Stimmen gegeben ist. 
§. 59. Sogleich nach Beendigung der Abstimmung verkündet der Prä- 
sident das Ergebniß derselben. 
§. 60. Jedes Mitglied hat das Recht, seine vom Beschlusse der Mehr- 
heit abweichende Abstimmung schriftlich den Schriftführern zu übergeben und 
die Aufnahme in den stenographischen Bericht zu verlangen. 
§. 61. Erachtet das Haus nach Feststellung der Beschlüsse über Ge- 
setzesvorlagen und selbstständige Anträge eine besondere Redaktion vor der 
Gesammtabstimmung für nothwendig, so hat, wenn Erste und Zweite Be- 
rathung oder einmalige bezw. wiederholte Schlußberathung stattgefunden hat, 
der Präsident in der ihm geeignet scheinenden Weise (§. 22 Abs. 3), in dem 
Falle, daß der Plenarberathung Vorberathung durch eine Kommission vorher- 
gegangen, diese die Redaktion zu bewirken. 
Diese Redaktion wird sodann gedruckt, worauf drei Tage nach der Ver- 
theilung über das Ganze abgestimmt wird, insofern nicht das Haus eine 
frühere Abstimmung beschließt. 
Innerhalb der bis zur Gesammtabstimmung festgesetzten Frist können 
Bemerkungen, welche eine Nichtübereinstimmung der Redaktion mit den ge- 
faßten Beschlüssen zum Gegenstande haben oder die Fassung betreffen, als 
Abänderungsanträge schriftlich eingereicht werden. Erhalten dieselben die 
Unterstützung von 15 Mitgliedern, so sind sie zur Diskussion und Entscheidung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.