II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 125
schriftlich anzuzeigen. Die Namen derjenigen Mitglieder, welche während einer
Session nicht in das Haus eingetreten sind oder sich wegen ihrer Abwesenheit
entschuldigt haben, werden bei dem Namensaufrufe weggelassen.
E. Wahl von Mitgliedern zur Staatsschulden= und zur statistischen
Zentral-Kommission.
§. 73. Die Wahlen von je drei Mitgliedern für die Staatsschulden-
und für die statistische Zentral-Kommission erfolgen in einer Plenarsitzung
mit absoluter Stimmenmehrheit in einem Wahlakte, die ersteren für drei
Jahre, die letzteren für die Dauer der Legislaturperiode des Hauses der Ab-
geordneten. Bei Ersatzwahlen für diese Kommissionen erstreckt sich das Mandat
der Neugewählten nur auf den Rest der Wahlzeit der Vorgänger.
VIII. Adressen.
§. 74. Bei ausreichend unterstütztem Antrage, eine Adresse an den
König zu richten oder den Entwurf einer solchen Adresse anzunehmen, wird
über die Frage, ob überhaupt eine Adresse an den König gerichtet werden
solle, nachdem einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das
Wort ertheilt ist, abgestimmt, sofern der Antrag auf der Tagesordnung der
betreffenden Sitzung gestanden hat.
8. 75. Hat das Haus eine Adresse an den König zu richten beschlossen,
so wird zur Vorberathung des vorgelegten Entwurfs, eventuell zur Aus-
arbeitung eines ohne weiteren Bericht dem Hause vorzulegenden Adreß-Ent-
wurfs eine Kommission gebildet, welche aus dem Präsidenten als Vorsitzenden
und aus zehn von den Abtheilungen zu wählenden Mitgliedern besteht. Die
Verhandlung über die Adresse erfolgt nach Maßgabe der 8§§. 46 ff.
8. 76. Soll die Adresse durch eine Deputation überreicht werden, so
beschließt das Haus auf den Vorschlag des Präsidenten über die Zahl der
Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden. Der Präsident und die
Vice-Präsidenten sind jedesmal Mitglieder der Deputation; der Präsident führt
allein das Wort.
1IX. Allgemeine Bestimmungen.
§. 77. Ueber Gesetzesvorlagen oder Anträge der Staatsregierung oder
des Hauses der Abgeordneten kann nicht zur Tagesordnung übergegangen
werden.
§. 78. Gesetzesvorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem Hause
der Abgeordneten mitgetheilt. Die von dem Hause der Abgeordneten ein-
gegangenen Gesetzesvorlagen werden, sofern sie unverändert angenommen sind,
der Staatsregierung eingereicht, und wird das Haus der Abgeordneten davon
benachrichtigt. Wird dagegen die Gesetzesvorlage nur mit Aenderungen an-
genommen, so geht dieselbe an das Haus der Abgeordneten zurück.