Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 125 
schriftlich anzuzeigen. Die Namen derjenigen Mitglieder, welche während einer 
Session nicht in das Haus eingetreten sind oder sich wegen ihrer Abwesenheit 
entschuldigt haben, werden bei dem Namensaufrufe weggelassen. 
E. Wahl von Mitgliedern zur Staatsschulden= und zur statistischen 
Zentral-Kommission. 
§. 73. Die Wahlen von je drei Mitgliedern für die Staatsschulden- 
und für die statistische Zentral-Kommission erfolgen in einer Plenarsitzung 
mit absoluter Stimmenmehrheit in einem Wahlakte, die ersteren für drei 
Jahre, die letzteren für die Dauer der Legislaturperiode des Hauses der Ab- 
geordneten. Bei Ersatzwahlen für diese Kommissionen erstreckt sich das Mandat 
der Neugewählten nur auf den Rest der Wahlzeit der Vorgänger. 
VIII. Adressen. 
§. 74. Bei ausreichend unterstütztem Antrage, eine Adresse an den 
König zu richten oder den Entwurf einer solchen Adresse anzunehmen, wird 
über die Frage, ob überhaupt eine Adresse an den König gerichtet werden 
solle, nachdem einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das 
Wort ertheilt ist, abgestimmt, sofern der Antrag auf der Tagesordnung der 
betreffenden Sitzung gestanden hat. 
8. 75. Hat das Haus eine Adresse an den König zu richten beschlossen, 
so wird zur Vorberathung des vorgelegten Entwurfs, eventuell zur Aus- 
arbeitung eines ohne weiteren Bericht dem Hause vorzulegenden Adreß-Ent- 
wurfs eine Kommission gebildet, welche aus dem Präsidenten als Vorsitzenden 
und aus zehn von den Abtheilungen zu wählenden Mitgliedern besteht. Die 
Verhandlung über die Adresse erfolgt nach Maßgabe der 8§§. 46 ff. 
8. 76. Soll die Adresse durch eine Deputation überreicht werden, so 
beschließt das Haus auf den Vorschlag des Präsidenten über die Zahl der 
Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden. Der Präsident und die 
Vice-Präsidenten sind jedesmal Mitglieder der Deputation; der Präsident führt 
allein das Wort. 
1IX. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 77. Ueber Gesetzesvorlagen oder Anträge der Staatsregierung oder 
des Hauses der Abgeordneten kann nicht zur Tagesordnung übergegangen 
werden. 
§. 78. Gesetzesvorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem Hause 
der Abgeordneten mitgetheilt. Die von dem Hause der Abgeordneten ein- 
gegangenen Gesetzesvorlagen werden, sofern sie unverändert angenommen sind, 
der Staatsregierung eingereicht, und wird das Haus der Abgeordneten davon 
benachrichtigt. Wird dagegen die Gesetzesvorlage nur mit Aenderungen an- 
genommen, so geht dieselbe an das Haus der Abgeordneten zurück.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.