Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

126 II. Der Landtag. 4. V. über die Ausf. der Wahl der Abg. 30. Mai 49. 
§. 79. Wenn eine von der Staatsregierung ausgegangene Gesetzes- 
vorlage von dem Hause abgelehnt wird, so wird dieselbe davon benachrichtigt. 
Wird dagegen eine von dem Hause der Abgeordneten ausgegangene Ge- 
setzesvorlage abgelehnt, so wird diesem davon Nachricht gegeben. 
§. 80. Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem Ablaufe 
der Session, in welcher sie eingebracht und noch nicht zur Beschlußnahme ge- 
diehen sind, für erledigt zu erachten. 
§. 81. Alle Mittheilungen an die Staatsregierung oder an das Haus 
der Abgeordneten erfolgen durch den Präsidenten. 
§. 82. Die Geschäftsordnung bleibt fortdauernd von Session zu Session 
in Kraft. Abänderungen derselben können auf Grund eines Beschlusses des 
Hauses erfolgen, welcher durch einen Bericht der Geschäftsordnungs-Kommission 
vorbereitet ist. Anträge einzelner Mitglieder auf Abänderung der Geschäfts- 
ordnung sind unmittelbar an den Vorsitzenden der Kommission zu richten, 
welcher deren Erledigung herbeizuführen hat. 
4. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur 
zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (G. 205)). 
Wir u. s. w. verordnen in Ausführung der Artikel 67. bis 74., und 
auf Grund des Artikels 105. der Verfassungsurkunde?), auf den Antrag 
Unseres Staatsministeriums, daß statt des Wahlgesetzes für die Abgeordneten 
der zweiten Kammer vom 6. Dezember 1848 die nachfolgenden näheren Be- 
stimmungen zur Anwendung zu bringen sind: 
8. 1. Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden von Wahlmännern 
in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern in Urwahlbezirken 
gewählt). 
1) Geschichte Nr. 1 1 Abs. 3 d. W. — 
Die V., die auf Grund der dem König 
durch Vll. 5. Dez. 48 Art. 105 ertheilten 
Ermächtigung zum Erlaß vorläufiger Ver- 
ordnungen erging und laut Bek. 22.Dez. 49 
(GS. 50 S. 5) von der Kammer ge- 
nehmigt ist, steht nach Vll. Art. 115 bis 
zum Erlaß des in Art. 72 Abs. 2 ver- 
heißenen, aber noch nicht ergangenen Wahl- 
gesetzes (statt der bis auf die Vorschrift 
Anm. 9 abweichenden Bestimmungen der 
VU. Art. 70—72 und 74 Abs. 1) fort- 
dauernd in Geltung Nr. 12 Anm. 103 
u. 107. — Einführung in Hohen- 
zollern G. 30. April 51 (GS. 216), in 
das Jadegebiet zugleich mit der VBll. 
(Nr. 12 Anm.7), in die 1866 erworbenen 
Landestheile G. 11. März 69 (GS. 481) 
  
§ 1, in Lauenburg G. 23. Juni 76 
(GS. 169) § 2 u. Helgoland G. 18. Feb. 91 
(GS. 11) § 10. — Inhalt. Die V. 
regelt die Wahlbezirke § 1—7 nebst Anm. 3, 
das Wahlrecht § 8 u. die Wählbarkeit 
§ 29, die Dreiklassentheilung der Wähler 
8§ 10—14 u. das Verfahren (Urwahlen 
§ 15—25, Abgeordnetenwahlen 826—32). 
— Zur Ausführung erging das 
Regl. 8. Sept. 93, Anlage A. — 
Schutz des Wahlrechts StGB. 8§ 107 bis 
109 u. 339. 
2) Vom 5. Dez. 48 vor. Anm. 
2) Die Wahl ist mittelbar (indirekt), 
erfordert die Eintheilung des Staats- 
gebiets in Wahlbezirke Anm. 4 u. dieser 
in Urwahlbezirke § 4—7. — Die Kosten 
der Urwahlen tragen die Gemeinden, die
	        
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