Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. Der Landtag. 4. V. über die Ausf. der Wahl der Abg. 30. Mai 49. 
(8 2, 3)7). 
§. 4. Auf jede Vollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu wählen. 
§. 5. Gemeinden von weniger als 750 Seelen, so wie nicht zu einer 
Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen werden von dem Landrathe mit 
einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Urwahlbezirke vereinigt). 
§. 6. Gemeinden von 1750 oder mehr als 1750 Seelen werden von 
der Gemeinde-Verwaltungsbehörde in mehrere Urwahlbezirke getheilt. Diese 
sind so einzurichten, daß höchstens sechs Wahlmänner darin zu wählen sind. 
8. 7. Die Urwahlbezirke müssen, so weit es thunlich ist, so gebildet 
werden, daß die Zahl der in einem jeden derselben zu wählenden Wahlmänner 
durch drei theilbar ist“). 
§. 8. Jeder selbstständige?) Preuße, welcher das 24. Lebensjahr voll- 
endet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen 
richterlichen Erkenntnisses verloren hats), ist in der Gemeinde, worin er seit 
sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat?), stimmberechtigter Ur- 
wähler, sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung erhält. 
§. 9. Die Militärpersonen des stehenden Heeres und die Stamm- 
Mannschaften der Landwehr wählen an ihrem Standorte, ohne Rücksicht 
darauf, wie lange sie sich an demselben vor der Wahl aufgehalten haben. 
Sie bilden, wenn sie in der Zahl von 750 Mann oder darüber zu- 
sammenstehen, einen oder mehrere besondere Wahlbezirke. Landwehr- 
Pflichtige, welche zur Zeit der Wahlen zum Dienste einberufen sind, 
wählen an dem Orte ihres Aufenthaltes für ihren Heimathsbezirk 10). 
127 
der Abgeordnetenwahlen der Staat Af. 
15. Jan. 50 u. 24. Dez. 60 (MB. 61 
S. 42). 
!) G. 27. Jan. 60 (Nr. 5 d. W.) 
5* 4. (§ 2 der V. nebst angeschlossenem 
Verzeichniß betraf die Zahl der in jedem 
Regierungsbezirk zu wählenden Abge- 
ordneten, § 3 die Bildung der Wahlbezirke). 
5) Für die 1866 erworbenen Landes- 
theile bestimmt G. 11. März 69 (Anm. 1) 
8 21: 
In Urwahlbezirken, welche 
ganz oder theilweise aus Inseln 
bestehen, kann je nach der Oert— 
lichkeit und dem Bedürfnisse 
von einer Wahlversammlung 
für den ganzen Bezirkabgesehen 
und können Wahlversamm- 
lungen für einen Theil desselben 
oder für jede einzelne Insel 
angesetzt werden. 
  
Dazu Regl. (Anm. 1) § 11. — Eine 
ähnliche Erleichterung sieht G. 30. April 51 
(Anm. 1) § 22 für Hohenzollern vor. 
6) Bildung der Urwahlbezirke (§ 4—7) 
Regl. § 1 u. 2. 
*!) Selbständig ist nach Rechtssprach- 
gebrauch jeder Volljährige, der weder unter 
elterlicher Gewalt steht, noch entmündigt 
ist. Auch während des Konkurses ist nach 
Entscheidung des AH# (StB. 79/80 S.392) 
Wahlrecht und Wählbarkeit ausgeschlossen. 
Gefangene sind selbständig, haben aber 
keinen Anspruch auf Beurlaubung oder 
Vorführung zwecks Ausübung des Wahl- 
rechts, das. 66/67 S. 588. 
*") Dies sind die bürgerlichen Ehren- 
rechte StG B. § 32, 36 u. 37, deren 
Aberkennung den Verlust des Wahlrechts 
auch nach § 34“ das. nach sich zieht. 
") Wer in mehreren Gemeinden ge- 
meindewahlberechtigt ist, darf sein Wahl- 
recht nur in einer Gemeinde ausüben 
VU. Art. 70 Abs. 2. 
10) §9 ordnete das Wahlrecht der Militär- 
personen, die in besonderen Wahlbezirken
	        
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