Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

128 II. Der Landtag. 4. V. über die Ausf. der Wahl der Abg. 30. Mai 49. 
S. 10. Die Urwähler werden nach Maassgabe der von ihnen zu 
entrichtenden direkten Staatssteuern (Klassensteuer, Grundsteuer, Ge- 
werbesteuer) in drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, dass 
auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuer- 
beträge aller Urwähler fällt. 
Diese Gesammtsumme wird gemeindeweise berechnet 11). 
S. 11. Wo keine Klassensteuer erhoben wird, tritt für dieselbe 
zunächst die etwa in Gemässheit der Verordnung vom 4. April 1848, 
anstatt der indirekten, eingeführte direkte Staatssteuer ein. 
Wo weder Klassensteuer, noch klassifizirte Steuer auf Grund der 
Verordnung vom 4. April 1848 erhoben wird, tritt an Stelle der 
Klassensteuer die in der Gemeinde zur Hebung kommende, direkte 
Kommunalsteuer. 
Wo auch eine solche ausnahmsweise nicht besteht, muss von der 
Gemeindeverwaltung nach den Grundsätzen der Klassensteuer-Ver- 
anlagung eine ungefähre Einschätzung bewirkt, und der Betrag aus- 
geworfen werden, welchen jeder Urwähler danach als Klassensteuer zu 
zahlen haben würde. 
Wird die Gewerbesteuer von einer Handelsgesellschaft entrichtet, 
so ist die Steuer, behufs Bestimmung, in welche Abtheilung die Ge- 
sellschafter gehören, zu gleichen Theilen auf dieselben zu repartiren 12). 
§. 12. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf 
welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Ge- 
sammtsteuer (8. 10.) 11) fallen. 
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die 
nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten Drittheils fallen. 
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Ur- 
wählern, auf welche das dritte Drittheil fällt. In diese Abtheilung gehören 
auch diejenigen Urwähler, welche keine Steuer zahlen 15). 
erfolgen sollte; jetzt bestimmt RMil##|] für die Wahl der auf indirektem 
2. Mai 74 (RGB. 45) 5 49 Abs. 1: Wahlrechte beruhenden Landes- 
» Für die zum aktiven Heere 9 vertretungen darf nicht statt- 
hörigen Militärpersonen, mit finden. "6 
Ausnahme der Militärbeamten, Die Militärpersonen sind jedoch wähl- 
ruht die Berechtigung zum bar V. 5 29 u. werden bei Berechnung 
Wählen sowohl in Betreff der der Sslenzalt Gaf. 8 4—4, eingerechnet. 
Reichsvertretung, als in Betreff 5 9 it durch G. 29. Juni 93 
der einzelnen Landesvertre= Anlage #3 ersetzt. " 
tungen. Eine Vereinigung der i2) Mit der veränderten Regelung der 
hiernach wahlberechtigt bleiben- direkten Steuern (Nr. 12 Anm. 150) 
.v. çl fortgefallen. 
den Militärpersonen zu be- 190) Dasletztere bestimmt auch G.93(Anm. 
sonderen Militärwahlbezirken 11) 82 Abs. 1. — Verb. Abs.2 u. Regl. 55. 
 
	        
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