II. Der Landtag. 4. V. über die Ausf. der Wahl der Abg. 30. Mai 49. 129
S. 13. So lange der Grundsatz wegen Aufhebung der Abgaben-
befreiung in Bezug auf die Klassensteuer und direkte Kommunalsteuer
noch nicht durchgeführt ist, sind die zur Zeit noch befreiten Urwähler
in diejenige Abtheilung aufzunehmen, welcher sie angehören würden,
wenn die Befreiungen bereits aufgehoben wären 12).
§. 14. Jede Abtheilung wählt ein Drittheil der zu wählenden Wahl-
männer.
Ist die Zahl der in einem Urwahlbezirke zu wählenden Wahlmänner
nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur ein Wahlmann übrig bleibt, dieser
von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei Wahlmänner übrig,
so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den anderen.
§. 15. In jeder Gemeinde ist sofort ein Verzeichniß der stimmberechtigten
Urwähler (Urwählerliste) aufzustellen, in welchem bei jedem einzelnen Namen
der Steuerbetrag angegeben wird, den der Urwähler in der Gemeinde oder
in dem aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirk zu ent-
richten hat. Dies Verzeichniß ist öffentlich auszulegen, und daß dies ge-
schehen, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Wer die Aufstellung für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies
innerhalb dreier Tage nach der Bekanntmachung bei der Ortsbehörde oder
dem von derselben dazu ernannten Kommissar, oder der dazu niedergesetzten
Kommission schriftlich anzeigen oder zum Protokoll geben.
Die Entscheidung darüber steht in den Städten der Gemeinde-Ver-
waltungsbehörde, auf dem Lande dem Landrathe zu.
In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, erfolgt die
Aufstellung der Urwählerlisten nach den einzelnen Bezirken 14).
§. 16. Die Abtheilungen (§. 12.) werden seitens derselben Behörden
festgestellt, welche die Urwahlbezirke abgrenzen (88§. 5. 6.).
Eben diese Behörden haben für jeden Urwahlbezirk das Lokal, in welchem
die auf den Bezirk bezügliche Abtheilungsliste auszulegen und die Wahl der
Wahlmänner abzuhalten ist, zu bestimmen, und den Wahlvorsteher, der die
Wahl zu leiten hat, so wie einen Stellvertreter desselben für Behinderungs-
fälle zu ernennen.
In Bezug auf die Berichtigung der Abtheilungslisten kommen die Vor-
schriften des §. 15. gleichmäßig zur Anwendung 15).
§. 17. Der Tag der Wahl ist von dem Minister des Innern fest-
zusetzen 16).
4) Regl. § 1 Abs. 1, § 3, 4. durch den Wahlvorsteher Regl. § 19, bei
!3) Das. § 5—9. Ersatzwahlen durch die Regierungs-
4) Die Festsetzung erfolgt bei neuen präsidenten (für Berlin den Oberpräsidenten)
(Nach-) Wahlen im Fall der Ablehnung 8§ 20.
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