Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

130 II. Der Landtag. 4. V. über die Ausf. der Wahl der Abg. 30. Mai 49. 
8. 18. Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl 
der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die Ab- 
theilung gewählt 17). 
Mit Ausnahme des Falles der Auflösung der Kammer, sind die Wahlen 
der Wahlmänner für die ganze Legislaturperiode dergestalt gültig, daß bei 
einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines Abgeordneten nur an Stelle der 
inzwischen durch Tod, Wegziehen aus dem Urwahlbezirk, oder auf sonstige 
Weise ausgeschiedenen Wahlmänner neu zu wählen sind ). 
§. 19. Die Urwähler sind zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung 
zu berufen. 
§. 20. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des 
Wahlbezirks einen Protokollführer, so wie drei bis sechs Beisitzer, welche mit 
ihm den Wahlvorstand bilden 19), und verpflichtet sie mittelst Handschlags an 
Eidesstatt. 
§. 21. Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch Stimmgebung zu 
Protokoll, nach absoluter Mehrheit und nach den Vorschriften des Reglements 
(§. 32.)20). 
§. 22. In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen stattfinden, 
noch Beschlüsse gefaßt werden. 
Wahlstimmen unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig. 
§. 23. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmen- 
mehrheit, so findet die engere Wahl statt 21). 
§. 24. Der gewählte Wahlmann muß sich über die Annahme der 
Wahl erklären. Eine Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ab- 
lehnung und zieht eine Ersatzwahl nach sich 2). 
§. 25. Das Protokoll wird von dem Wahlvorstande (§. 20.) unter- 
zeichnet und sofort dem Wahlkommissar (§. 26.) für die Wahl der Abge- 
ordneten eingereicht 25). 
8. 26. Die Regierung) ernennt den Wahlkommissar für jeden Wahl- 
bezirk zur Wahl der Abgeordneten und bestimmt den Wahlort“). 
8. 27. Der Wahlkommissar beruft die Wahlmänner mittelst schriftlicher 
Einladung zur Wahl der Abgeordneten. Er hat die Verhandlungen über 
die Urwahlen nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen, und wenn 
er einzelne Wahlakte für ungültig erachten sollte, der Versammlung der 
Wahlmänner seine Bedenken zur endgültigen Entscheidung5) vorzutragen. 
1½) Regl. § 10; verb. Anm. 5. 22) Das. § 18. Neuwahl infolge Ab- 
16) Bei Ersatzwahlen nach Ablauf eines lehnung § 10, Ersatzwahl § 20 u. 21. 
Jahres sind neue Urwähler= und Ab- **) Das. 8 
theilungliften. aufzustellen das. § 21. 4) Das. —9 3 
) Das. § 1 *) Unbeschadet der dem Abgeordneten- 
20) Das. 8 16. hause nach Vll. Art. 78 Abs. 1 zu- 
u) Das. § 17. stehenden Prüfung u. Entscheidung.
	        
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