Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

132 II. 4. Anl. A. Regl. über die Ausf. der Wahl der Abg. 18. Sept. 93. 
8. 32. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen näheren 
Bestimmungen hat Unser Staatsministerium in einem zu erlassenden Reglement 
zu treffen ). 
Anlage A u Anmerkung 1). 
Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Gause der Abgreordurten 
für den Amfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohengollern'schen 
Lande). Vom 18. September 1893 (MB. 164). 
Unter Aufhebung des Reglements vom 4. September 1882 werden zur 
Ausführung der Verordnung vom 30. Mai 1849, des Gesetzes vom 11. März 
1869, des §. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1876, des §. 10 des Gesetzes 
vom 18. Februar 1891 und des Gesetzes, betreffend Aenderung des Wahl- 
verfahrens, vom 29. Juni 1893 für den Umfang der Monarchie mit Aus- 
nahme der Hohenzollernschen Lande 1) die folgenden näheren Bestimmungen 
getroffen. 
I. Wahl der Wahlmänner. 
§. 1. Die Landräthe oder, im Falle des §. 6 der Verordnung vom 
30. Mai 1849, die Gemeinde-Verwaltungsbehörden, haben die Aufstellung 
der Urwählerlisten zu veranlassen (§. 15 der Verordnung). 
Dieselben Behörden haben gleichzeitig die Urwahl-Bezirke (§§. 5, 6, 7 
der Verordnung) abzugrenzen und die Zahl der auf jeden derselben fallenden 
Wahlmänner (88§. 4, 6, 7 der Verordnung) festzusetzen. 
Die Zahl der Wahlmänner des Urwahl-Bezirkes und dessen allgemeine 
Abgrenzung ist auf der Urwählerliste (§. 3 des Reglements) anzugeben. 
8. 2. Kein Urwahl-Bezirk darf weniger als 750 und mehr als 1749 
Seelen umfassen. 
Bei Berechnung der Seelenzahl sind die zum aktiven Heere gehörigen 
Militairpersonen der Civilbevölkerung hinzuzuzählen. 
Maßgebend ist die bei der letzten allgemeinen Volkszählung ermittelte 
ortsanwesende Bevölkerung. 
Wird danach bei der Bildung der Urwahl-Bezirke die Zusammenlegung 
von Gemeinden (Orts-Kommunen, selbstständigen Gutsbezirken u. s. w.) aus 
verschiedenen Amtsbezirken der im §. 1 des Reglements bezeichneten Behörden 
erforderlich, so sind hierüber die näheren Anordnungen durch die nächst höhere 
Verwaltungsbehörde zu treffen. 
Die Bewohner der von ihrem Hauptlande getrennt liegenden Gebiets- 
theile müssen, soweit sie in sich keinen Urwahl-Bezirk bilden können, mit 
nächstgelegenen Gemeinden ihres Hauptlandes zusammengelegt werden. 
1) Der Grund für die Sonderstellung 
Neuregelung der Steuern daselbst (G. 
der Hohenzollernschen Lande ist mit der 
2. Juli 00 GS. 252) fortgefallen. 
 
	        
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