132 II. 4. Anl. A. Regl. über die Ausf. der Wahl der Abg. 18. Sept. 93.
8. 32. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen näheren
Bestimmungen hat Unser Staatsministerium in einem zu erlassenden Reglement
zu treffen ).
Anlage A u Anmerkung 1).
Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Gause der Abgreordurten
für den Amfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohengollern'schen
Lande). Vom 18. September 1893 (MB. 164).
Unter Aufhebung des Reglements vom 4. September 1882 werden zur
Ausführung der Verordnung vom 30. Mai 1849, des Gesetzes vom 11. März
1869, des §. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1876, des §. 10 des Gesetzes
vom 18. Februar 1891 und des Gesetzes, betreffend Aenderung des Wahl-
verfahrens, vom 29. Juni 1893 für den Umfang der Monarchie mit Aus-
nahme der Hohenzollernschen Lande 1) die folgenden näheren Bestimmungen
getroffen.
I. Wahl der Wahlmänner.
§. 1. Die Landräthe oder, im Falle des §. 6 der Verordnung vom
30. Mai 1849, die Gemeinde-Verwaltungsbehörden, haben die Aufstellung
der Urwählerlisten zu veranlassen (§. 15 der Verordnung).
Dieselben Behörden haben gleichzeitig die Urwahl-Bezirke (§§. 5, 6, 7
der Verordnung) abzugrenzen und die Zahl der auf jeden derselben fallenden
Wahlmänner (88§. 4, 6, 7 der Verordnung) festzusetzen.
Die Zahl der Wahlmänner des Urwahl-Bezirkes und dessen allgemeine
Abgrenzung ist auf der Urwählerliste (§. 3 des Reglements) anzugeben.
8. 2. Kein Urwahl-Bezirk darf weniger als 750 und mehr als 1749
Seelen umfassen.
Bei Berechnung der Seelenzahl sind die zum aktiven Heere gehörigen
Militairpersonen der Civilbevölkerung hinzuzuzählen.
Maßgebend ist die bei der letzten allgemeinen Volkszählung ermittelte
ortsanwesende Bevölkerung.
Wird danach bei der Bildung der Urwahl-Bezirke die Zusammenlegung
von Gemeinden (Orts-Kommunen, selbstständigen Gutsbezirken u. s. w.) aus
verschiedenen Amtsbezirken der im §. 1 des Reglements bezeichneten Behörden
erforderlich, so sind hierüber die näheren Anordnungen durch die nächst höhere
Verwaltungsbehörde zu treffen.
Die Bewohner der von ihrem Hauptlande getrennt liegenden Gebiets-
theile müssen, soweit sie in sich keinen Urwahl-Bezirk bilden können, mit
nächstgelegenen Gemeinden ihres Hauptlandes zusammengelegt werden.
1) Der Grund für die Sonderstellung
Neuregelung der Steuern daselbst (G.
der Hohenzollernschen Lande ist mit der
2. Juli 00 GS. 252) fortgefallen.