II. 4. Anl. A. Regl. über die Ausf. der Wahl der Abg. 18. Sept. 93. 133
Sonst muß jeder Urwahl Bezirk ein möglichst zusammenhängendes und
abgerundetes Ganzes bilden.
§. 3. Die Aufstellung der Urwählerliste liegt der Gemeinde-Verwaltungs-
behörde (in selbstständigen Gutsbezirken dem Gutsvorsteher) ob. In Ge-
meinden, die in mehrere Urwahl-Bezirke getheilt sind, erfolgt die Aufstellung
der Urwählerlisten nach den einzelnen Bezirken?).
Bei jedem einzelnen Namen ist der Betrag der direkten Staatssteuern
(Einkommensteuer, Gewerbesteuer einschließlich der Betriebssteuer, Grund= und
Gebäudesteuer) anzugeben, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem
aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahl-Bezirke zu entrichten hat.
Vom 1. April 1895 ab erstreckt sich der anzusetzende Steuerbetrag nicht
nur auf die dann noch zur Hebung gelangenden direkten Staatssteuern (Ein-
kommen= nebst Ergänzungsstener und Gewerbesteuer für den Gewerbebetrieb
im Umherziehen), sondern auch auf die direkten Gemeinde-, Kreis= und
Provinzialsteuern — in der Provinz Hessen-Nassau auch Bezirkssteuern —,
welche der Urwähler zu entrichten hat. Dabei treten an Orten, wo direkte
Gemeindesteuern nicht erhoben werden, an deren Stelle die vom Staate ver-
anlagte Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer.
Direkte Steuern, welche außerhalb der Gemeinde oder des aus mehreren
Gemeinden zusammengesetzten Urwahl-Bezirkes in Preußen zu entrichten sind,
kommen auf Antrag des betreffenden Urwählers mit zur Anrechnung, wenn
ihr Betrag der mit Aufstellung der Urwählerliste betrauten Behörde spätestens
innerhalb der in §. 4 des Reglements vorgeschriebenen Einspruchsfrist glaub-
würdig nachgewiesen wird.
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an
Stelle dieser Stener ein Betrag von drei Mark zum Ansatz zu bringen.
Dies hat auch in dem Falle zu geschehen, daß für einen solchen Urwähler
eine andere, von ihm zu entrichtende direkte Staats= oder Gemeindesteuer an-
zurechnen ist.
In Helgoland ist nur die dort zur Hebung kommende Einkommensteuer
in Anrechnung zu bringen.
§. 4. Die Urwählerliste ist von der Gemeinde-Verwaltungsbehörde in
jeder Gemeinde (Orts-Kommunne, selbstständigem Gutsbezirke u. s. w.) drei
Tage lang öffentlich auszulegen. Daß und in welchem Lokale dies geschieht,
ist beim Beginne der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Innerhalb drei Tagen nach dieser Bekanntmachung steht es Jedem frei,
gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei der Behörde, welche die
Auslegung bewirkt hat, oder dem von dieser zu bezeichnenden Kommissar oder
der dazu niedergesetzten Kommission seine Einwendungen schriftlich anzubringen
oder zu Protokoll zu geben.
:) Anl. B Anm. 2