Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. 4. Anl. A. Regl. über die Ausf. der Wahl der Abg. 18. Sept. 93. 133 
Sonst muß jeder Urwahl Bezirk ein möglichst zusammenhängendes und 
abgerundetes Ganzes bilden. 
§. 3. Die Aufstellung der Urwählerliste liegt der Gemeinde-Verwaltungs- 
behörde (in selbstständigen Gutsbezirken dem Gutsvorsteher) ob. In Ge- 
meinden, die in mehrere Urwahl-Bezirke getheilt sind, erfolgt die Aufstellung 
der Urwählerlisten nach den einzelnen Bezirken?). 
Bei jedem einzelnen Namen ist der Betrag der direkten Staatssteuern 
(Einkommensteuer, Gewerbesteuer einschließlich der Betriebssteuer, Grund= und 
Gebäudesteuer) anzugeben, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem 
aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahl-Bezirke zu entrichten hat. 
Vom 1. April 1895 ab erstreckt sich der anzusetzende Steuerbetrag nicht 
nur auf die dann noch zur Hebung gelangenden direkten Staatssteuern (Ein- 
kommen= nebst Ergänzungsstener und Gewerbesteuer für den Gewerbebetrieb 
im Umherziehen), sondern auch auf die direkten Gemeinde-, Kreis= und 
Provinzialsteuern — in der Provinz Hessen-Nassau auch Bezirkssteuern —, 
welche der Urwähler zu entrichten hat. Dabei treten an Orten, wo direkte 
Gemeindesteuern nicht erhoben werden, an deren Stelle die vom Staate ver- 
anlagte Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer. 
Direkte Steuern, welche außerhalb der Gemeinde oder des aus mehreren 
Gemeinden zusammengesetzten Urwahl-Bezirkes in Preußen zu entrichten sind, 
kommen auf Antrag des betreffenden Urwählers mit zur Anrechnung, wenn 
ihr Betrag der mit Aufstellung der Urwählerliste betrauten Behörde spätestens 
innerhalb der in §. 4 des Reglements vorgeschriebenen Einspruchsfrist glaub- 
würdig nachgewiesen wird. 
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an 
Stelle dieser Stener ein Betrag von drei Mark zum Ansatz zu bringen. 
Dies hat auch in dem Falle zu geschehen, daß für einen solchen Urwähler 
eine andere, von ihm zu entrichtende direkte Staats= oder Gemeindesteuer an- 
zurechnen ist. 
In Helgoland ist nur die dort zur Hebung kommende Einkommensteuer 
in Anrechnung zu bringen. 
§. 4. Die Urwählerliste ist von der Gemeinde-Verwaltungsbehörde in 
jeder Gemeinde (Orts-Kommunne, selbstständigem Gutsbezirke u. s. w.) drei 
Tage lang öffentlich auszulegen. Daß und in welchem Lokale dies geschieht, 
ist beim Beginne der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Innerhalb drei Tagen nach dieser Bekanntmachung steht es Jedem frei, 
gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei der Behörde, welche die 
Auslegung bewirkt hat, oder dem von dieser zu bezeichnenden Kommissar oder 
der dazu niedergesetzten Kommission seine Einwendungen schriftlich anzubringen 
oder zu Protokoll zu geben. 
  
:) Anl. B Anm. 2
	        
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