II. 4. Anl. A. Regl. über die Ausf. der Wahl der Abg. 18. Sept. 93. 135
derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste, beziehungsweise
zweite Drittheil fällt. Wird bei Bildung der ersten Abtheilung das erste
Drittheil hierdurch überschritten, so wird bei Bildung der beiden folgenden
Abtheilungen nur derjenige Theil der Gesammtsteuer zu Grunde gelegt,
welcher nicht von den Urwählern der ersten Abtheilung getragen wird, der-
gestalt, daß diejenigen, welche die Hälfte dieses Restes der Gesammtsteuer
tragen, die zweite und die übrigen die dritte Abtheilung bilden.
Ergiebt sich nach Vorstehendem, daß Urwähler, welche zu einer Staats-
steuer nicht veranlagt sind, in die zweite oder erste Abtheilung gelangen
würden, so sind dieselben gleichwohl der dritten Abtheilung zuzutheilen und
die für sie in Ansatz gebrachten Steuerbeträge von der für die erste und
zweite Abtheilung berechneten Steuersumme abzuziehen. Diejenigen Urwähler,
auf welche die erste Hälfte der übrig bleibenden Summe ganz oder theil-
weise entfällt, bilden dann die erste, die übrigen, nicht zur dritten Abtheilung
gehörigen Urwähler die zweite Abtheilung.
Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören. Läßt sich bei
gleichen Steuerbeträgen nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu
einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetische Ordnung
der Familiennamen, bei gleichen Namen das Loos, den Ausschlag.
§. 6. In Gemeinden, welche für sich einen Urwahl-Bezirk bilden, und
in Urwahl-Bezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine
Abtheilungsliste angefertigt. Im ersteren Falle stellt dieselbe die Gemeinde-
Verwaltungsbehörde, im letzteren Falle der Landrath auf. In Gemeinden,
welche in mehrere Urwahl-Bezirke getheilt sind, wird für jeden Urwahl-Bezirk
eine besondere Abtheilungsliste von der Gemeinde-Verwaltungsbehörde ange-
fertigt.
8. 7. Die Feststellung der Abtheilungslisten erfolgt durch die im §. 1
des Reglements bezeichneten Behörden.
Dieselben Behörden haben auch die im 2. Absatz des §. 16 der Ver-
ordnung gedachten Funktionen wahrzunehmen.
§. 8. Nach Feststellung der Abtheilungsgrenzen bleibt für die Reihen=
folge der Urwähler innerhalb der Abtheilungen dieselbe Ordnung nach den
Steuersätzen maßgebend, in welcher die Urwähler bei Aufstellung der Ab-
theilungsliste verzeichnet worden sind (§. 5 des Reglements). Die gleich-
besteuerten Urwähler derselben Abtheilungen und die steuerfreien Urwähler
werden alphabetisch nach Familiennamen und bei gleichen Namen durch das
Loos geordnet.
§. 9. Iu Betreff des Reklamationsverfahrens gegen die Abtheilungs-
liste, insbesondere auch in Betreff der Auslegung und der Bescheinigung
derselben, kommen die Vorschriften des §. 4 des Reglements mit der Maß-
gabe zur Anwendung, daß die öffentliche Auslegung der Abtheilungslisten in
dem betreffenden Urwahl-Bezirke, oder doch in dem Gemeindebezirke, wenn.