Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. 4. Anl. A. Regl. über die Ausf. der Wahl der Abg. 18. Sept. 93. 135 
derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste, beziehungsweise 
zweite Drittheil fällt. Wird bei Bildung der ersten Abtheilung das erste 
Drittheil hierdurch überschritten, so wird bei Bildung der beiden folgenden 
Abtheilungen nur derjenige Theil der Gesammtsteuer zu Grunde gelegt, 
welcher nicht von den Urwählern der ersten Abtheilung getragen wird, der- 
gestalt, daß diejenigen, welche die Hälfte dieses Restes der Gesammtsteuer 
tragen, die zweite und die übrigen die dritte Abtheilung bilden. 
Ergiebt sich nach Vorstehendem, daß Urwähler, welche zu einer Staats- 
steuer nicht veranlagt sind, in die zweite oder erste Abtheilung gelangen 
würden, so sind dieselben gleichwohl der dritten Abtheilung zuzutheilen und 
die für sie in Ansatz gebrachten Steuerbeträge von der für die erste und 
zweite Abtheilung berechneten Steuersumme abzuziehen. Diejenigen Urwähler, 
auf welche die erste Hälfte der übrig bleibenden Summe ganz oder theil- 
weise entfällt, bilden dann die erste, die übrigen, nicht zur dritten Abtheilung 
gehörigen Urwähler die zweite Abtheilung. 
Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören. Läßt sich bei 
gleichen Steuerbeträgen nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu 
einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetische Ordnung 
der Familiennamen, bei gleichen Namen das Loos, den Ausschlag. 
§. 6. In Gemeinden, welche für sich einen Urwahl-Bezirk bilden, und 
in Urwahl-Bezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine 
Abtheilungsliste angefertigt. Im ersteren Falle stellt dieselbe die Gemeinde- 
Verwaltungsbehörde, im letzteren Falle der Landrath auf. In Gemeinden, 
welche in mehrere Urwahl-Bezirke getheilt sind, wird für jeden Urwahl-Bezirk 
eine besondere Abtheilungsliste von der Gemeinde-Verwaltungsbehörde ange- 
fertigt. 
8. 7. Die Feststellung der Abtheilungslisten erfolgt durch die im §. 1 
des Reglements bezeichneten Behörden. 
Dieselben Behörden haben auch die im 2. Absatz des §. 16 der Ver- 
ordnung gedachten Funktionen wahrzunehmen. 
§. 8. Nach Feststellung der Abtheilungsgrenzen bleibt für die Reihen= 
folge der Urwähler innerhalb der Abtheilungen dieselbe Ordnung nach den 
Steuersätzen maßgebend, in welcher die Urwähler bei Aufstellung der Ab- 
theilungsliste verzeichnet worden sind (§. 5 des Reglements). Die gleich- 
besteuerten Urwähler derselben Abtheilungen und die steuerfreien Urwähler 
werden alphabetisch nach Familiennamen und bei gleichen Namen durch das 
Loos geordnet. 
§. 9. Iu Betreff des Reklamationsverfahrens gegen die Abtheilungs- 
liste, insbesondere auch in Betreff der Auslegung und der Bescheinigung 
derselben, kommen die Vorschriften des §. 4 des Reglements mit der Maß- 
gabe zur Anwendung, daß die öffentliche Auslegung der Abtheilungslisten in 
dem betreffenden Urwahl-Bezirke, oder doch in dem Gemeindebezirke, wenn.
	        
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