Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. 4. Anl. A. Regl. über die Ausf. der Wahl der Abg. 18. Sept. 93. 139 
II. Wahl der Abgeordneten. 
8. 23. Die Regierungs-Präsidenten und für Berlin der Ober-Präsident 
haben die Wahlkommissare für die Wahl der Abgeordneten zu bestimmen, und 
davon, daß dies geschehen, die Wahlvorsteher zu benachrichtigen. 
§. 24. Die Wahlvorsteher reichen die Urwahl-Protokolle dem Wahl- 
kommissar ein. Der Wahlkommissar stellt aus den eingereichten Urwahl- 
Protokollen ein nach Kreisen, obrigkeitlichen Bezirken oder in sonst geeigneter 
Weise geordnetes Verzeichniß der Wahlmänner seines Wahlbezirks auf und 
veranlaßt, daß dieses Verzeichniß durch Auslegung in den Geschäftslokalen 
der Landräthe, sowie der Magisträte (Gemeinde-Verwaltungsbehörden) der 
einen eigenen Kreis oder Wahlbezirk bildenden Städte, und durch Abdruck in 
den zu amtlichen Publikationen dienenden Blättern veröffentlicht wird. 
§. 25. Der Wahlkommissar ladet die Wahlmänner schriftlich zur Wahl 
der Abgeordneten ein. Die Zustellung ist durch einen vereideten Beamten zu 
bescheinigen 5). 
Die Vorladung der Wahlmänner kann auch sofort im Urwahltermine 
durch die Wahlvorsteher bewirkt werden. Die Wahlvorsteher erhalten in diesem 
Falle Seitens des Wahlkommissars die erforderliche Anzahl von Einladungs- 
Formularen und Behändigungsscheinen. Sie haben die ersteren mit der Adresse 
der Wahlmänner zu versehen und gegen Vollziehung der Behändigungsscheine 
auszuhändigen, auf den letzteren aber die richtig erfolgte Zustellung zu be- 
scheinigen und dieselben gleichzeitig mit den Urwahl-Protokollen dem Wahl- 
kommissar einzureichen. 
§. 26. Die Wahlverhandlung wird unter Hinweis auf die für die Wahl 
maßgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, von denen ein 
Abdruck im Wahllokal auszulegen ist, eröffnet. 
Der Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer werden von den Wahl- 
männern aus ihrer Mitte auf den Vorschlag des Wahlkommissars gewählt 
und von diesem mittels Handschlages an Eidesstatt verpflichtet. 
Bei der Entscheidung der Versammlung über die von dem Wahlkommissar 
für ungültig erachteten Urwahlen (§. 27 der Verordnung) sind auch diejenigen 
Wahlmänner stimmberechtigt, deren Wahl von dem Wahlkommissar beanstandet 
wird. 
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des §. 13 zur Anwendung. 
§. 27. Jeder Abgeordnete wird in einer besonderen Wahlhandlung ge- 
wählt. Die Wahl selbst erfolgt, indem der nach der Reihenfolge des Ver- 
zeichnisses (§. 24 des Reglements)6) aufgerufene Wahlmann an den zwischen 
*!) Die Vorladung hat durch besondere sehen Vf. 21. Juli 62 (MB. 229) Nr. 2. 
Zustellung, nicht durch Umlauf, zu ge- ) Die Reihenfolge für die Abstimmung 
schehen und ist mit der entsprechenden der Kreise soll mit jedem Termin ab- 
Nummer der Wahlmännerlisten zu ver= wechseln das. Nr. 1.
	        
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