II. 4. Anl. B. Gesetz, betr. Aenderung des Wahlverfahrens 29. Juni 93. 141
gehörig geheftet, eingereicht'), und hiernächst dem Minister des Innern zur
weiteren Mittheilung an das Haus der Abgeordneten vorgelegt.
Königliches Staatsministerium.
Anlage B (zu Anmerkung 11).
Gesetz, betreffend Aenderung des Wahluerfahrens. Vom 29. Juni 1893.
(GS. 103)0.
Wir u. s. w. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages
Unserer Monarchie für den Umfang derselben, mit Ausnahme der Hohen-
zollernschen Lande2), was folgt:
§. 1. Für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten werden die Ur-
wähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-3), Ge-
meinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern 4) in drei Abtheilungen getheilt,
und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammt-
summe der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatz zu bringen.
§. 2. Urwähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, wählen
in der dritten Abtheilung.
Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und zweite Abtheilung
entfallende Gesammtsteuersummec, so findet die Bildung dieser Abtheilungen in
der Art statt, daß von der übrig bleibenden Summe auf die erste und zweite
Abtheilung je die Hälfte entfällt.
8. 3. Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden5), treten an
deren Stelle die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
steuer ").
8. 4.
Auch in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke getheilt
sind, wird für jeden Urwahlbezirk eine besondere Abtheilungsliste gebildet.
)Die Wahlakten, den die Zustellungs-
bescheinigungen (8§ 27 Abs. 1) u. die
Kommissorien (§ 23) einzuheften sind,
sollen vor der Einsendung genau geprüft
werden Vf. 6. Dez. 51 (M. 278) u.
13. April 65 (MB. 101).
1!) Das als Verfassungsänderungsgesetz
(Vu. Art. 107) zu Stande gekommene G.
ist durch die Neugestaltung der direkten
Steuern, insbesondere die Außerhebung-
setzung der Ertragsteuern (Nr. 12
Anm. 150) veranlaßt und soll dem zu
großen Uebergewicht der höheren Steuer-
stufen vorbeugen (§ 1 Abs. 2 u. § 2). —
Entsprechende Listenaufstellung Anl. 1
§ 3 u. 5.
*:) Einf. in Hohenzollern mit zwei
— in Anm. 4 u. 6 nachgewiesenen —
Maßgaben G. 2. Juli 00 (GS. 245).—
In Helgoland erfolgt die Eintheilung
in Abtheilungen nach der dort zur Hebung
kommenden Einkommensteuer G. 18. Feb. 91
(GS. 11) 8§ 10.
*) Nr. 12 Anm. 150.
!) In Hohenzollern (an Stelle der
Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern)
die Amts= und Landeskommunalabgaben
Anm. 2.
5) Betrifft namentlich die selbständigen
Gutsbezirke.
() In Hohenzollern tritt der Grund-
die Gefällsteuer hinzu Anm. 2.