Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. 5. Gesetz, betr. die Festst. der Wahlbezirke für das Haus der Abg. 27. Juni 60. 143 
§. 2. In denjenigen Wahlbezirken, bei welchen laut des anliegenden 
Verzeichnisses zwei Wahlorte benannt sind, findet die zunächst eintretende Wahl 
in dem zuerst genannten, die demnächst folgende Wahl in dem zweitgenannten 
Orte und so fortgesetzt in derselben Reihenfolge abwechselnd in dem einen und 
dem anderen Orte statt. In dem Wahlbezirke Schleusingen-Ziegenrück (Nr. 5, 
Regierungsbezirk Erfurt) wird jedoch zweimal hintereinander im Wahlorte 
Schleusingen und sodann erst zum dritten Male in Ranis gewählt. 
§. 3. Eine Abweichung von der laut §. 2 vorgeschriebenen Regel im 
Wechsel der Wahlorte oder die Bestimmung eines anderen als des in dem an- 
liegenden Verzeichnisse genannten Wahlortes steht dem Minister des Innern, 
jedoch stets nur für die einzelne, zunächst bevorstehende Wahlhandlung, auch 
nur in dem Falle zu, wenn die Abhaltung der Wahl an dem im Verzeichniß 
bestimmten Orte des betreffenden Wahlbezirkes durch ansteckende Krankheiten, 
Unterbrechung der Verbindung mit dem Wahlorte oder durch andere unab- 
wendbare Zufälle unausführbar wird. 
Der vom Minister des Innern zu bezeichnende andere Wahlort darf 
niemals außerhalb des Wahlbezirkes bestimmt werden. 
§. 4. Die 8§§. 2 und 3 der Wahlverordnung vom 30. Mai 1849 und 
die Vorschrift im §. 26 desselben Gesetzes wegen Bestimmung der Wahlorte, 
wie die Bestimmung unter Nr. 1 §. 2 des interimistischen Wahlgesetzes für 
die Wahlen zur Zweiten Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern vom 
30. April 1851 werden aufgehoben. 
§. 5. Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Ver- 
kündigung stattfindenden Neuwahl des Hauses der Abgeordneten in Kraft. 
Verzeichniß 
der Wahlbezirke, Wahlorte und der in den einzelnen Bezirken zu 
wählenden Anzahl von Abgeordneten. 
  
  
Laufende Nr. 
  
  
4(„ 
**n 
Wahlbezirke. Wahlorte. 2 Wahlbezirke. Wahlorte. 
SAl 
9 
* 
Anzahl der zu 
  
  
  
  
  
  
  
I. Provinz Ostpreußen). 
Regierungsbezirk Königsberg. 
Kr. Memel. 1 „% Kr. Labiau. I. : 
0, Heydekrug (Reg. Prökuls. 22 1„ Wehlau. „Tapiau. 
Bez. Gum- 
binnen). 
für Hannover Anlage B und für Hessen= Wahlbezirksgrenzen ohne Weiteres nach 
Nassau Anlage C. — Veränderungen von sich § 3 Abs. 3 der Kreisordnungen (Nr. 12 
Gemeinde= u. Gutsbezirksgrenzen Anm. 156), sowie § 2 der Hohenz. Amts- 
ziehen die Veränderung von Kreis= und G) Siehe folgende Seite.) 
wählenden Abg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.