Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

  
  
  
  
  
II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 155 
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14. Sudit gen vanau. gierungsbezirk 
Coblenz). 
Summa 114 . 
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II. Regierungsbezirk Wiesbaden. #%% er & sbaden. 
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1. Medenko l= 15. Untertaunuskreis. Wiesbaden. 1 
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2. Oberwesterwaldkreis. Driedorf. 1 10 Dberta kenennh. Homburg v. 
3.Kr. Westerburg Montabaur 1 l ). M.. d. H. 1 
VUnterwesterwaldkreis. 
Zr » 11. Stadtkr. Frankfurt Frankfurt a. 
4. Unterlahnkreis. Diez. 1. a. M.. M. 2 
5.|Kr. Limburg. Limburg. 1 Summa 12 
6 Oberlahnkreis. Weilbur 1 
Kr. Usingen. l 9. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten!). 
1. Zusammentritt des Hauses der Abgeordneten und Prüfung der Wahlen. 
Zusammentritt des Hauses. 
8. 1. Beim Eintritte einer neuen Legislaturperiode tritt nach Eröffnung 
der beiden Häuser des Landtages (Artikel 76 der Verfassungsurkunde) das 
Haus der Abgeordneten unter dem Vorsitz seines ältesten Mitgliedes zusammen. 
Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen auf das im 
Lebensalter ihm am nächsten stehende Mitglied übertragen werden. 
Für jede fernere Session derselben Legislaturperiode setzen die Präsidenten 
der vorangangenen Session ihre Funktionen bis zur vollendeten Wahl des 
Präsidenten fort (§. 7). 
Der Vorsitzende ernennt provisorisch, für die Frist bis zur Konstituirung 
des Vorstandes (§. 8), vier Mitglieder zu Schriftführern. 
Bildung der Abtheilungen. 
§. 2. Das Haus wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden 
Mitglieder, durch das Loos in sieben Abtheilungen möglichst gleicher Mitglieder- 
zahl getheilt. 
  
  
2) Die Gemeinde Bockenheim ist nach 
Vereinigung mit Frankfurt 
aus dem 
zehnten in den elften Wahlbezirk über- 
getreten G. 31. März 95 (GS. 78) 82, 
ebenso die Gemeinden Oberrad, Niederrad 
u. Seckbach G. 25.Juni 00 (GS. 155) § 2. 
1) Angenommen 
16. Mai 76. 
in 
der 
Sitzung
	        
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