II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 155
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Coblenz).
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2. Oberwesterwaldkreis. Driedorf. 1 10 Dberta kenennh. Homburg v.
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4. Unterlahnkreis. Diez. 1. a. M.. M. 2
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6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten!).
1. Zusammentritt des Hauses der Abgeordneten und Prüfung der Wahlen.
Zusammentritt des Hauses.
8. 1. Beim Eintritte einer neuen Legislaturperiode tritt nach Eröffnung
der beiden Häuser des Landtages (Artikel 76 der Verfassungsurkunde) das
Haus der Abgeordneten unter dem Vorsitz seines ältesten Mitgliedes zusammen.
Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen auf das im
Lebensalter ihm am nächsten stehende Mitglied übertragen werden.
Für jede fernere Session derselben Legislaturperiode setzen die Präsidenten
der vorangangenen Session ihre Funktionen bis zur vollendeten Wahl des
Präsidenten fort (§. 7).
Der Vorsitzende ernennt provisorisch, für die Frist bis zur Konstituirung
des Vorstandes (§. 8), vier Mitglieder zu Schriftführern.
Bildung der Abtheilungen.
§. 2. Das Haus wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder, durch das Loos in sieben Abtheilungen möglichst gleicher Mitglieder-
zahl getheilt.
2) Die Gemeinde Bockenheim ist nach
Vereinigung mit Frankfurt
aus dem
zehnten in den elften Wahlbezirk über-
getreten G. 31. März 95 (GS. 78) 82,
ebenso die Gemeinden Oberrad, Niederrad
u. Seckbach G. 25.Juni 00 (GS. 155) § 2.
1) Angenommen
16. Mai 76.
in
der
Sitzung