156 II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten.
Jede Abtheilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden
und einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für beide.
Die Abtheilungen bestehen fort, bis das Haus auf einen durch 50 Unter—
schriften unterstützten Antrag ihre Erneuerung beschließt. Dieselben sind ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig (8. 31).
Prüfung der Wahlen?).
8. 3. Behufs Prüfung der Wahlen wird jeder Abtheilung eine mög—
lichst gleiche Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen durch das Loos zugetheilt.
8. 4. Wahlanfechtungen und von Seiten eines Mitgliedes des Hauses
erhobene Einsprachen, welche später als vierzehn Tage nach Eröffnung des
Hauses und bei Nachwahlen, die während einer Session stattfinden, später als
vierzehn Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen, bleiben un—
berücksichtigt.
8. 5. Von der Abtheilung sind die Wahlverhandlungen, wenn
1. eine rechtzeitig (8. 4) erfolgte Wahlanfechtung oder Einsprache vor—
liegt, oder
2. die Majorität der Abtheilung sich nicht für die Gültigkeit der Wahl
erklärt, oder
3. zehn anwesende Mitglieder der Abtheilung einen aus dem Inhalte
der Wahlverhandlungen abgeleiteten, speziell zu bezeichnenden Zweifel
gegen die Gültigkeit der Wahl erheben,
an eine besondere Wahlprüfungskommission abzugeben.
Diese Kommission wird in jeder Session für die Dauer derselben gewählt.
Für die Kommission sind die 88. 26, 28 und 30 bis 32 der Geschäfts-
ordnung maßgebend#5).
„:) 968. 3—5b angenommen in der
Sitzung 12. Feb. 77.
*:) Bei der Feststellung des End-
ergebnisses der Abgeordnetenwahlen sind
die bei der Wahlprüfung im Widerspruch
mit der Wahlmänner-Versammlung für
ungültig erklärten Wahlen
1. von der Gesammtzahl
gegebenen Stimmen,
2. demjenigen Kandidaten, welchem
sie zugefallen sind,
in Abzug zu bringen; die im Widerspruch
mit der Wahlmänner-Versammlung für
gültig erklärten Wahlen
1. der Gesammtzahl der abgegebenen
Stimmen,
2. demjenigen Kandidaten, welcher
nächst dem Gewählten die meisten
Stimmen erhielt,
zuzurechnen St B. AH. 77 S. 1090 Anl.
der ab-
S. 760 Nr. 171 B. — Sofern die Wahl
der Abgeordneten selbst für gültig zu
erachten, ist von einem Antrage auf Un-
gültigkeitserkllärung der zu kassirenden
Wahlmännerwahlen u. auf Veranlassung
einer Neuwahl Abstand zu nehmen,
daselbst. — Erlischt das Mandat eines
Abgeordneten, bevor von der Wahl-
prüfungskommission über das Ergebniß
der Wahlprüfung an das Haus der Ab-
geordneten berichtet worden, so liegt keine
Veranlassung mehr vor, in die Prüfung
der Wahlverhandlungen einzutreten oder
dieselbe fortzusetzen, vielmehr ist der Wahl-
prüfungsauftrag für erledigt anzusehen
StB. AH. 77//8 S. 313 Anl. B. 1
S. 440 Nr. 51 B. — Die Wahlprüfungs-
kommission hat bei der ihr im geschäfts-
ordnungsmäßigen Wege (GeschO. § 51)
überwiesenen Prüfung einer Wahl auch