Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 157 
§. 5 a. Findet die Abtheilung sonstige erhebliche Ausstellungen, ohne daß 
die Voraussetzungen für Abgabe an die Wahlprüfungskommission (§. 5) vor- 
liegen, so ist von der Abtheilung an das Haus Bericht zu erstatten. 
§. 5b. Wahlen, bei denen keiner der in den §§. 5 und Za bezeichneten 
Fälle vorliegt, werden vom Präsidenten nachrichtlich zur Kenntniß des Hauses 
gebracht und, wenn bis dahin der vierzehnte Tag noch nicht verflossen, einst- 
weilen als gültig betrachtet; nach Ablauf der vierzehntägigen Frist sind sie 
definitiv gültig. 
§. 6. Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte 
Sitz und Stimme im Hause. 
Die Weigerung der Ableistung des Eides auf die Verfassung schließt die 
Befugniß ans, einen Sitz im Hause einzunehmen. 
Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre 
Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an der 
Abstimmung Theil nehmen). 
II. Vorsteher und Beamte des Hauses. 
Wahl der Präsidenten. 
§. 7. Wenn die Wahlen einer beschlußfähigen Anzahl von Mitgliedern 
des Hauses (Artikel 80 der Verfassungsurkunde) als gültig anerkannt sind, 
wählt das Haus den Präsidenten, sodann den ersten und hierauf den zweiten 
Vizepräsidenten. 
Diese Wahlen erfolgen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen fünf 
Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl 
zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so 
sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren 
Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser 
letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die 
Hand des Präsidenten gezogen wird. Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, 
welche nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere Wahl zu bringen 
sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos. 
alle erst nach Ablauf der im §. 4 a. a. O. 
bestimmten vierzehntägigen Frist zu ihrer 
Kenntniß gebrachten Anfechtungsthatsachen 
u. Beweismittel zu berücksichtigen, mögen 
dieselben von Mitgliedern des Hauses, 
den früheren Beschwerdeführern oder 
anderen Personen vorgebracht werden 
St B. AH. 77/78 S. 1377. 
!t) Anm. 20. — Bei Anträgen auf 
Ungültigkeitserklärung u. auf Beanstandung 
einer Wahl ist zunächst über den Antrag 
auf Beanstandung abzustimmen StB. AH. 
  
73/74 S. 384, 504. — Eine bereits 
förmlich für gültig erklärte Wahl kann 
nachträglich nicht für ungültig erklärt 
werden; der Antrag auf Ungültigkeits- 
erklärung sämmtlicher Wahlmännerwahlen 
eines Bezirks nach der Gültigkeitserklärung 
der Abgeordnetenwahlen ist nicht zulässig 
St B. AH. 73/74 S. 1890. — Der bei 
der betreffenden Plenarberathung gestellte 
Antrag auf Ungültigkeitserklärung einer 
Wahl bedarf der Unterstützung nicht 
StB. AH. 77 S. 324.
	        
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