160 II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten.
Wird der Entwurf in allen seinen Theilen abgelehnt, so findet eine
weitere Berathung nicht statt).
8. 18. Die dritte Berathung erfolgt frühestens am zweiten Tage
nach dem Abschlusse der zweiten Berathung, beziehungsweise nach der Ver—
theilung der Zusammenstellung (8. 17).
Abänderungsvorschläge zu einzelnen Paragraphen können in der Zwischen—
zeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen der
Unterstützung von 30 Mitgliedern.
Die Diskussion erfolgt zunächst über die Grundsätze des Entwurfs nach
Maßgabe des §. 16, und hieran schließt sich unmittelbar die Diskussion über
die einzelnen Paragraphen nach Maßgabe des §. 17.
Am Schlusse der Berathung wird über die Annahme oder Ablehnung des
Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind Verbesserungsanträge angenommen worden,
so wird die Schlußabstimmung ausgesetzt, bis das Bureau die Beschlüsse zu-
sammengestellt hat.
Eine Diskussion und Abstimmung über einen Antrag auf Zurückverweisung
der Vorlage an die Kommission ist nach Beendigung der Spezialabstimmung
unzulässig.
Ueber Resolutionen findet nur eine ein malige Abstimmung in zweiter
oder dritter Berathung statt?).
§. 19. Die nach Artikel 107 der Verfassungsurkunde bei Abänderungen
der Verfassung erforderliche zweite Abstimmungs) erfolgt in den Formen der
dritten Berathung (§. 18).
§. 20. Eine Abkürzung der im §. 17 bestimmten Frist, insbesondere auch
die Vornahme der ersten und zweiten Berathung in derselben Sitzung, kann
bei Feststellung der Tagesordnung (§. 36) oder überhaupt an einem früheren
Tage, als an dem der Berathung, mit Stimmenmehrheit, eine Abkürzung der
übrigen Fristen (§8. 16 und 18) nur dann beschlossen werden, wenn ihr nicht
15 anwesende Mitglieder widersprechen.
"6) Bei unveränderter Annahme standes in derselben Sitzung, in der die
einer Vorlage in der zweiten Berathung
ist eine besondere Zusammenstellung der
Beschlüsse dieser Berathung nicht erforder-
lich St B. 72/73 I. S. 121. — Ueber
die Frage, ob bei der zweiten Berathung
des Etats eine Generaldiskussion über den
betreffenden Etatsabschnitt der Diskussion
u. der Abstimmung über die einzelnen
Positionen vorangehen dürfe St B. 72/73
J. S. 420 u. 73/74 1. S. 204. — Ver-
tagung der zweiten Berathung eines An-
trages aus dem Hause mit einem Ge-
entwurf auf längere Zeit St B. 73/74
1. S. 115.
7) Die dritte Berathung eines Gegen-
zweite Berathung stattgefunden, ist nicht
zulässig. Die Sitzung wird in diesem
Falle geschlossen u. eine neue Sitzung
nach 1 Stunde angesetzt St B. 72/73 III.
S. 1964. — Verfahren in der dritten
Berathung des Staatshaushaltsetats be-
züglich der in der zweiten Berathung be-
slassenen Resolutionen St B. 73/74 II.
. 1116.
*) Führt diese eine Aenderung der Be-
schlüsse herbei, so ist nach Ablauf von
wenigstens 21 Tagen eine nochmalige Ab-
stimmung erforderlich StB. 90/91 S.
1932.