Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

160 II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 
Wird der Entwurf in allen seinen Theilen abgelehnt, so findet eine 
weitere Berathung nicht statt). 
8. 18. Die dritte Berathung erfolgt frühestens am zweiten Tage 
nach dem Abschlusse der zweiten Berathung, beziehungsweise nach der Ver— 
theilung der Zusammenstellung (8. 17). 
Abänderungsvorschläge zu einzelnen Paragraphen können in der Zwischen— 
zeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen der 
Unterstützung von 30 Mitgliedern. 
Die Diskussion erfolgt zunächst über die Grundsätze des Entwurfs nach 
Maßgabe des §. 16, und hieran schließt sich unmittelbar die Diskussion über 
die einzelnen Paragraphen nach Maßgabe des §. 17. 
Am Schlusse der Berathung wird über die Annahme oder Ablehnung des 
Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind Verbesserungsanträge angenommen worden, 
so wird die Schlußabstimmung ausgesetzt, bis das Bureau die Beschlüsse zu- 
sammengestellt hat. 
Eine Diskussion und Abstimmung über einen Antrag auf Zurückverweisung 
der Vorlage an die Kommission ist nach Beendigung der Spezialabstimmung 
unzulässig. 
Ueber Resolutionen findet nur eine ein malige Abstimmung in zweiter 
oder dritter Berathung statt?). 
§. 19. Die nach Artikel 107 der Verfassungsurkunde bei Abänderungen 
der Verfassung erforderliche zweite Abstimmungs) erfolgt in den Formen der 
dritten Berathung (§. 18). 
§. 20. Eine Abkürzung der im §. 17 bestimmten Frist, insbesondere auch 
die Vornahme der ersten und zweiten Berathung in derselben Sitzung, kann 
bei Feststellung der Tagesordnung (§. 36) oder überhaupt an einem früheren 
Tage, als an dem der Berathung, mit Stimmenmehrheit, eine Abkürzung der 
übrigen Fristen (§8. 16 und 18) nur dann beschlossen werden, wenn ihr nicht 
15 anwesende Mitglieder widersprechen. 
"6) Bei unveränderter Annahme standes in derselben Sitzung, in der die 
einer Vorlage in der zweiten Berathung 
ist eine besondere Zusammenstellung der 
Beschlüsse dieser Berathung nicht erforder- 
lich St B. 72/73 I. S. 121. — Ueber 
die Frage, ob bei der zweiten Berathung 
des Etats eine Generaldiskussion über den 
betreffenden Etatsabschnitt der Diskussion 
u. der Abstimmung über die einzelnen 
Positionen vorangehen dürfe St B. 72/73 
J. S. 420 u. 73/74 1. S. 204. — Ver- 
tagung der zweiten Berathung eines An- 
trages aus dem Hause mit einem Ge- 
entwurf auf längere Zeit St B. 73/74 
1. S. 115. 
7) Die dritte Berathung eines Gegen- 
  
zweite Berathung stattgefunden, ist nicht 
zulässig. Die Sitzung wird in diesem 
Falle geschlossen u. eine neue Sitzung 
nach 1 Stunde angesetzt St B. 72/73 III. 
S. 1964. — Verfahren in der dritten 
Berathung des Staatshaushaltsetats be- 
züglich der in der zweiten Berathung be- 
slassenen Resolutionen St B. 73/74 II. 
. 1116. 
*) Führt diese eine Aenderung der Be- 
schlüsse herbei, so ist nach Ablauf von 
wenigstens 21 Tagen eine nochmalige Ab- 
stimmung erforderlich StB. 90/91 S. 
1932.
	        
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