II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 163
sie nicht durch Tagesordnung beseitigt werden, nur daun zur Abstimmung ge—
langen, nachdem eine Kommission mit ihrer Vorberathung betraut worden ist
und einen Bericht über dieselben abgestattet hat 15).
§. 28. Die Kommissionen konstituiren sich, indem sie aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und Stellvertreter für Beide wählen.
Sie sind beschlußfähig, sobald mindestens die Hälfte der Mitglieder an-
wesend ist.
Nach geschlossener Berathung wählt die Kommission aus ihrer Mitte
einen Berichterstatter, der die Ansichten und Anträge der Kommission in einem
Bericht zusammenstellt. Dieser Bericht wird gedruckt und mindestens drei
Tage vor der Berathung im Hause an sämmtliche Abgeordnete vertheilt, auch
den Ministern in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren übersandt.
Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählten Berichterstatter
ohne schriftlichen Bericht im Hause mündlichen Bericht erstatten zu lassen.
Das Haus kann aber in jedem Falle schriftlichen Bericht verlangen und zu
diesem Behufe die Sache an die Kommission zurückverweisen.
Wird einer Kommission die Vorberathung eines von Mitgliedern des
Hauses gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller und, falls
der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das zuerst unterzeichnete
Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Kommission ist, an den Be-
rathungen derselben mit berathender Stimme Theil.
Eine Ausschließung der Oeffentlichkeit der Kommissionsverhandlungen für
die Nichtmitglieder der Kommissionen kann nur das Haus auf Antrag der
Kommission oder sonst nach Maßgabe des §. 37 beschließen.
§. 29. Petitionen, welche mit einem Gegenstande in Verbindung stehen,
welcher bereits einer Kommission überwiesen ist, können letzterer durch Ver-
fügung des Präsidenten überwiesen werden, jedoch wenn die Petition bereits
an die Petitionskommission abgegeben ist, nur auf Antrag derselben.
Jedes Mitglied der Petitionskommission kann nach achtwöchentlicher
Amtsführung seinen Ersatz durch Neuwahl in Anspruch nehmen.
Der Inhalt der eingehenden Petitionen ist von der Kommission all-
wöchentlich durch eine in tabellarischer Form zu fertigende Zusammenstellung
zur Kenntniß der einzelnen Mitglieder des Hauses zu bringen. Zur weiteren
Erörterung im Hause gelangen diejenigen Petitionen, bei welchen auf solche
Erörterung entweder von der Kommission oder von 15 Mitgliedern des Hauses
15) Vor der Berathung in einer Kom-
mission ist jede Abstimmung über Anträge
der im § 27 gedachten Art ausgeschlossen;
sofortige Erledigung ist nur durch An-
nahme eines Antrags auf Tagesordnung,
welcher aber vor Schluß der Diskussion
zu stellen, herbeizuführen St B. 73/74 1.
S. 250. — Bei der Zustimmung der
Staatsregierung zu Anträgen zum Etat
wird von Ueberweisung derselben an eine
Lonmission abgesehen StB. 73/74 I.
. 783.
ü—— —„R$Ô — —
11*