Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

166 II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 
b) Die Sitzungen des Hauses. 
8. 37. Die Sitzungen des Hauses sind öffentlich. Das Haus tritt auf 
den Antrag seines Präsidenten, oder von zehn Mitgliedern, zu einer geheimen 
Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über den Antrag auf Ausschluß 
der Oeffentlichkeit zu beschließen ist. 
§. 38. Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung; er verkündet 
Tag und Stunde der nächsten Sitzung. 
c) Sitzungsprotokolle. 
§. 39. Das Protokoll jeder Sitzung liegt während der nächsten Sitzung 
zur Einsicht aus, und wird, wenn dagegen bis zum Schluß der Sitzung kein 
Einspruch erhoben ist, als genehmigt erachtet. 
§. 40. Das Protokoll muß enthalten: 
1. die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung; 
2. die Interpellationen in wörtlicher Fassung, nebst der Bemerkung, ob 
sie beantwortet sind; 
3. die amtlichen Anzeigen des Präsidenten. 
§. 41. Wird gegen die Fassung des Protokolls Einspruch erhoben, 
welcher sich durch die Erklärung der darüber zu hörenden Schriftführer nicht 
heben läßt, so befragt der Präsident die Versammlung; im Fall der Einspruch 
für begründet erachtet wird, muß noch während der Sitzung eine neue Fassung 
der betreffenden Stelle vorgelegt werden. 
§. 42. Das Protokoll wird von dem Präsidenten und zwei Schrift- 
führern vollzogen. 
d) Redeordunung. 
§. 43. Kein Mitglied darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt 
und von dem Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich an der 
Debatte betheiligen, so muß er den Vorsitz abtreten. 
§. 44. Die Minister und die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staats- 
beamten (Art. 60 der Verfassungsurkunde) müssen auf ihr Verlangen zu jeder 
Zeit gehört werden. Auch den Assistenten muß auf Verlangen der Minister 
oder ihrer Vertreter das Wort ertheilt werden 1½). 
§. 45. Sofortige Zulassung zum Worte können uur diejenigen Mitglieder 
verlangen, welche zur Geschäftsordnung reden wollen. Persönliche Bemerkungen 
sind erst nach dem Schlusse der Debatte oder im Falle der Vertagung der- 
selben am Schlusse der Sitzung gestattet. Faktische Bemerkungen sind un- 
zulässig. 
) Persönliche Bemerkungen der und Verstattung der Mitglieder des Hauses 
Minister, welche mit dem Gegenstande zum Wort mit Bezug auf solche Bemer- 
der Debatte nicht in Verbindung stehen, kungen St B. 73/74 I. S. 631.
	        
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