168 II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten.
Die Begründung derselben kann nur in der Reihenfolge der Redner
stattfinden. Alle Verbesserungsanträge, die nicht bereits gedruckt vertheilt
wurden, sind unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verlesen 22).
§. 51. Ueber Amendements und Anträge auf motivirte Tagesordnung,
welche dem Hause nicht gedruckt vorgelegen haben, muß, sofern sie angenommen
werden, in der nächsten Sitzung nach dem Drucke und der Vertheilung der-
selben ohne Diskussion selbst in dem Falle nochmals abgestimmt werden, wenn
sie bereits in dem Kommissionsberichte als Minoritätsanträge erwähnt sind.
Bilden die angenommenen Amendements einen Theil der dem Hause vor-
zulegenden gedruckten Zusammenstellungen (8§. 17 und 18), so bedarf es
eines besonderen Abdrucks nicht; wohl aber muß der Abstimmung über das
Ganze eine nochmalige Abstimmung über dieselben vorhergehen.
Ueber nicht gedruckte Amendements zur zweiten Berathung ist eine
wiederholte Abstimmung überhaupt nicht, über Amendements zu Petitions-
berichten nur dann erforderlich, wenn ein besonderer Antrag hierauf gestellt
und von wenigsteus 50 Mitgliedern unterstützt wird.
Eine namentliche Abstimmung ist bei der vorbezeichneten nochmaligen
Abstimmung nicht statthaft und ebensowenig die Anbringung neuer Amendements,
oder die Theilung eines angenommenen handschriftlichen Antrages, selbst wenn
ein Theil des als ein Ganzes behandelten Antrages bereits gedruckt vor-
gelegen hatss).
§. 52. Der Antrag auf Tagesordnung kann vor dem Schlusse der
Verhandlung zu jeder Zeit gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung.
Nachdem ein Redner für und ein Redner gegen denselben gehört worden,
erfolgt darüber der Beschluß der Versammlung. Im Laufe derselben Dis-
kussion darf der einmal verworfene Antrag auf Tagesordnung nicht wiederholt
werden.
Die Anträge auf motivirte Tagesordnung (8. 50) sind vor den übrigen
Amendements zur Abstimmung zu bringen.
Ueber Anträge der Regierung kann nicht zur Tagesordnung übergegangen
werden?4).
kussion nicht für wieder eröffnet erklärt
St B. 73/74 II. S. 1486.
2) Ein bei der Generaldiskussion zu-
rückgezogener Antrag ist nach Wiederauf-
nahme desselben bei der Spezialdiskussion
nach § 24 von Neuem zur Unterstützung
zu stellen St B. 72/73 III. S. 1812. —
Abänderungsvorschläge kommen bei
der ersten Berathung nicht zur Ver-
handlung StB. 72/73 I. S. 219.
*) Ueber die Frage, ob es zulässig sei,
die nochmalige Abstimmung über einen
vor erfolgtem Abdruck angenommenen
Antrag abhängig zu machen von der
Diskussion und Abstimmung über einen
anderweiten Antrag StB. 73/74 I.
S. 450. — Bei übersichtlichen und nicht
erheblichen Aenderungen wird von der
nochmaligen Abstimmung über handschrift-
liche Anträge abgesehen St B. 73/74 I.
S. 501. — Eine handschriftliche
redaktionelle Aenderung in einem ge-
druckt vorliegenden Antrage bedingt nicht
den anderweiten Abdruck des Antrages
und die nochmalige Abstimmung darüber
St B. 73/74 I. S. 457, 572.
34) Unmittelbar nach wieder eröffneter