Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 171 
Präsident anordnen, daß alle, die sich zur Zeit darauf befinden, die Tribüne 
räumen. 
VII. Urlaub, Ausscheiden und Neuwahl der Mitglieder. 
Urlaubsgesuche. 
§. 69. Für die Abwesenheit eines Mitgliedes bis zur Dauer von acht 
Tagen ist der Präsident Urlaub zu ertheilen berechtigt; für eine längere Zeit 
darf nur das Haus denselben bewilligen. Urlaubsgesuche auf unbestimmte 
Zeit sind unstatthaft. 
Ueber die Beurlaubungen wird ein Negister geführt. 
Ausscheiden und Neuwahl. 
§. 70. Wenn aus irgend einer Ursache die Stelle eines Abgeordneten 
erledigt wird, so macht der Präsident dem Minister des Innern davon An- 
zeige, damit dieser in der kürzesten Frist die Neuwahl veranlaßt. 
VIII. Adressen und Deputationen. 
Adressen. 
§. 71. Wird beantragt, eine Adresse an den König zu richten (Art. 81 
der Verf.-U.), und haben der oder die Antragsteller dem Hause einen for- 
mulirten Entwurf zu der Adresse überreicht, so findet die weitere Behandlung 
in derselben Art wie bei allen anderen Anträgen (88. 22, 23) statt. 
Beschließt das Haus, die Vorberathung des Entwurfs einer Kommission 
zu übertragen, so wird diese aus dem Präsidenten — bei dessen Behinderung 
dem Vizepräsidenten — des Hauses als Vorsitzenden und 21 von den Ab- 
theilungen zu wählenden Mitgliedern gebildet. 
Liegt ein Entwurf zu einer Adresse nicht vor, so ist dieser von einer in 
gleicher Weise zusammenzusetzenden Kommission zu fertigen und ohne weiteren 
Bericht dem Hause zu überreichen. 
Deputationen. 
§. 72. Soll die Adresse durch eine Deputation überreicht werden, so 
bestimmt das Haus auf den Vorschlag des Präsidenten die Zahl der Mit- 
glieder; das Loos bezeichnet sie. Der Präsident ist jedesmal Mitglied der 
Deputation und führt allein das Wort. 
IX. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 73. Die Gesetzesvorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem 
Herrenhause mitgetheilt. Die von dort eingegangenen Gesetzesvorlagen werden, 
sofern sie unverändert angenommen sind, der Staatsregierung eingereicht und
	        
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