Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. Die obersten Behörden. 
1. Einleitung. 
Die Behörden) bilden die Organe der Staatsgewalt für bestimmte Stellen 
(Aemter) und genießen in ihrer amtlichen Thätigkeit strafrechtlichen Schutz). 
Ihre 
Einrichtung umfaßt die Zusammensetzung, die sachliche und die örtliche Zuständigkeit 
(Bezirke), die Sitze und das Verfahren und steht als Ausfluß der vollziehenden Gewalt 
dem König zus). 
In ihrer Eintheilung zerfallen die Behörden in oberste, für den ganzen Staat 
bestimmte, in Mittel- und in Ortsbehörden!)). 
Die Einrichtung der obersten Behörden (Zentralbehörden, Minister) beruht 
auf der V. 27. Okt. 1810 (Nr. 2). 
Neben den Ministern bestehen der Gerichtshof 
zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte (Nr. 3) und das Oberverwaltungsgericht 
(Nr. 4), ferner die Oberrechnungskammer und der evangelische Oberkirchenrath. Die 
beiden letzteren fallen in die besonderen Gebiete der Finanz= und der kirchlichen Ver- 
waltung. 
2. Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staats- 
behörden in der preußischen Monarchie. Vom 27. Oktober 1810. 
(GS. 3)1). 
Schon unter dem 16. Dezember 1808 haben Wir eine veränderte Ver- 
fassung der obersten Staatsbehörden für Unsere Monarchie, jedoch nur theil- 
  
1) Die einzelnen Behörden u. ihre Be- 
setzung weist das amtlich bearbeitete, zu 
Anfang jedes Jahres erscheinende Staats- 
handbuch nach. 
„:) Gewaltthätigkeiten gegen Behörden 
St GB. § 113, 114. Den Strafantrag 
bei ihrer Beleidigung kann auch die un- 
mittelbar vorgesetzte Behörde stellen StGB. 
§ 196. Die Vorschrift behandelt die Be- 
hörden als Personeneinheiten, da regel- 
mäßig nur Personen beleidigt werden 
können. Die Beleidigung braucht deshalb 
nicht gegen alle oder gegen einzelne be- 
stimmte Mitglieder gerichtet zu sein 
URWer. 12. April 81 (Entsch. Strafs. 
IV 75), muß sich aber auf die amtliche 
Thätigkeit beziehen 8. Feb. 82 (das. 135). 
) Nr. I 2 Anm. 68. 
  
) Mittelbehörden Abschn. IV. — 
Ortsbehörden sind — abgesehen von 
den in das besondere Gebiet der Polizei 
fallenden Königlichen Polizeibehörden — 
die Gemeindebehörden. Für diese besteht 
keine eigene Gesetzgebung. 
1!) Die V. giebt das Publ. 16. Dez. 
08 vervollständigt wieder. Sie hat das 
kollegiale Generaldirektorium, dessen De- 
partements theils nach Gegenständen, theils 
nach Provinzen abgegrenzt waren, be- 
seitigt und dafür die oberste Verwaltung 
lediglich nach Gegenständen getheilt, die 
sie behufs größerer Einheit, Kraft u. 
Regsamkeit (Anl. B Abs. 12) einzelnen 
selbstständigen Beamten (Ministern) über- 
tragen hat. — Dem Inhalte nach ent- 
hält die V. neben einem Eingange (Anm. 2)
	        
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