Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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weise festgesetzt. 
III. Die obersten Behörden. 
2. V. 27. Okt. 10. 
Die seitdem hinzugekommenen Erfahrungen und die Ernennung 
eines Staatskanzlers veranlassen Uns jetzt, jener Verfassung vollständige Be— 
stimmungen durch die gegenwärtige Verordnung zu geben. 
Wir ordnen einen Staatsrath an und werden theils in diesem Allerhöchst- 
selbst bei persönlicher Anwesenheit darin, theils aus Unserm Kabinet Unsere 
Befehle und Entscheidungen erlassen. 
(Abs. 2 u. 3.) 
Die Ministerien bestehen in dem: 
1. Ministerium des Innern, 
2. Ministerium der Finanzen, 
3. Ministerium der Justiz, 
4. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
5. 
Ministerium des Kriegs-Departements?). 
Soweit wir Wir nicht Allerhöchstselbst bei persönlicher Anwesenheit im 
Staatsrath Unsere Befehle und Entscheidungen ertheilen, geschicht solches aus 
acht Abschnitte über das Kabinet, den 
Staatsrath, die Staatsminister überhaupt 
u. die 5 einzelnen Ministerien des Innern, 
der Finanzen, der Justiz, der auswärtigen 
Angelegenheiten u. des Krieges. — Die 
V. bildet noch heute die Grundlage für 
die Einrichtung der obersten Verwaltungs- 
behörden, hat jedoch nachstehende wesent- 
liche Aenderungen erfahren: 
a) Bei Einführung des Staatsraths 
sind neue Bestimmungen für diesen 
ergangen V. 20. März 17, Anlage 
* 
b) Das Amt des Staatskanzlers, 
das eine Einschränkung in der Selbst- 
ständigkeit der Ministerien mit sich 
brachte, ist nach dem Tode des Fürsten 
Hardenberg (1822) nicht wieder be- 
setzt worden; die ihm übertragene 
Leitung der Ministerien des Innern 
u. der Finanzen war schon vorher 
besonderen Ministern übertragen 
Anm. 15 u. 64; 
c) Weitere Ergänzungen berachten 
KO. 3. Juni 14 Anlage B, 3. Nov. 
17 Anlage C, 11. Jan. 19 An- 
lage D u. Bek. 17. Jan. 38 An- 
lage E; insbesondere wurde durch 
Bildung des Staatsministeriums 
ein Vereinigungspunkt für die ver- 
schiedenen Ministerien geschaffen Anl. 
B Abs. 2 u. 12 u. (Zuständigkeit) 
Anl. C Nr. VIII u. ferner für die 
persönlichen Angelegenheiten des Kön. 
  
Hauses das Hausministerium ein- 
geführt Anl. D Nr. 4; 
d) Die Zahl der einzelnen Ministe- 
rien ist vermehrt (Anm. 2), auch die 
Vertheilung der Geschäfte vielfach 
verändert worden. Ihre Zuständig- 
keit wurde räumlich durch Ausdehnung 
auf die 1866 erworbenen Landes- 
theile erweitert, sachlich dagegen 
dadurch eingeschränkt, daß die dem 
Reiche überwiesenen Gebiete (RVerf. 
Art. 4) ganz oder theilweise auf die 
Reichsämter übergingen Anm. 24, 
77 u. 94. 
„:) Der Eingang der V. ordnet einen 
Staatsrath an (Abs. 1). Die weiteren 
Bestimmungen über den Vorsitz durch den 
Staatskanzler (Abs. 2) u. die Zusammen- 
setzung (Abs. 3 Nr. I—V) sind durch die 
in Anm. Iau. b erwähnten Aenderungen 
fortgefallen. Nur die daselbst unter Nr. 
IIII. aufgeführte Einführung der 
Ministerien hat mit der Maßgabe Be- 
deutung, daß zu den eingeführten fünf 
durch Abzweigung von dem Min. des 
Innern weiter hinzugetreten sind die 
Ministerien: 
6. für die geistlichen, Unterrichts- 
u. Medizinalangelegenheiten 
Anm. 48; 
. für Handel u. Gewerbe; 
. der öffentlichen Arbeiten u. 
. für Landwirthschaft, Domänen 
u. Forsten Anm. 36. 
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