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weise festgesetzt.
III. Die obersten Behörden.
2. V. 27. Okt. 10.
Die seitdem hinzugekommenen Erfahrungen und die Ernennung
eines Staatskanzlers veranlassen Uns jetzt, jener Verfassung vollständige Be—
stimmungen durch die gegenwärtige Verordnung zu geben.
Wir ordnen einen Staatsrath an und werden theils in diesem Allerhöchst-
selbst bei persönlicher Anwesenheit darin, theils aus Unserm Kabinet Unsere
Befehle und Entscheidungen erlassen.
(Abs. 2 u. 3.)
Die Ministerien bestehen in dem:
1. Ministerium des Innern,
2. Ministerium der Finanzen,
3. Ministerium der Justiz,
4. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
5.
Ministerium des Kriegs-Departements?).
Soweit wir Wir nicht Allerhöchstselbst bei persönlicher Anwesenheit im
Staatsrath Unsere Befehle und Entscheidungen ertheilen, geschicht solches aus
acht Abschnitte über das Kabinet, den
Staatsrath, die Staatsminister überhaupt
u. die 5 einzelnen Ministerien des Innern,
der Finanzen, der Justiz, der auswärtigen
Angelegenheiten u. des Krieges. — Die
V. bildet noch heute die Grundlage für
die Einrichtung der obersten Verwaltungs-
behörden, hat jedoch nachstehende wesent-
liche Aenderungen erfahren:
a) Bei Einführung des Staatsraths
sind neue Bestimmungen für diesen
ergangen V. 20. März 17, Anlage
*
b) Das Amt des Staatskanzlers,
das eine Einschränkung in der Selbst-
ständigkeit der Ministerien mit sich
brachte, ist nach dem Tode des Fürsten
Hardenberg (1822) nicht wieder be-
setzt worden; die ihm übertragene
Leitung der Ministerien des Innern
u. der Finanzen war schon vorher
besonderen Ministern übertragen
Anm. 15 u. 64;
c) Weitere Ergänzungen berachten
KO. 3. Juni 14 Anlage B, 3. Nov.
17 Anlage C, 11. Jan. 19 An-
lage D u. Bek. 17. Jan. 38 An-
lage E; insbesondere wurde durch
Bildung des Staatsministeriums
ein Vereinigungspunkt für die ver-
schiedenen Ministerien geschaffen Anl.
B Abs. 2 u. 12 u. (Zuständigkeit)
Anl. C Nr. VIII u. ferner für die
persönlichen Angelegenheiten des Kön.
Hauses das Hausministerium ein-
geführt Anl. D Nr. 4;
d) Die Zahl der einzelnen Ministe-
rien ist vermehrt (Anm. 2), auch die
Vertheilung der Geschäfte vielfach
verändert worden. Ihre Zuständig-
keit wurde räumlich durch Ausdehnung
auf die 1866 erworbenen Landes-
theile erweitert, sachlich dagegen
dadurch eingeschränkt, daß die dem
Reiche überwiesenen Gebiete (RVerf.
Art. 4) ganz oder theilweise auf die
Reichsämter übergingen Anm. 24,
77 u. 94.
„:) Der Eingang der V. ordnet einen
Staatsrath an (Abs. 1). Die weiteren
Bestimmungen über den Vorsitz durch den
Staatskanzler (Abs. 2) u. die Zusammen-
setzung (Abs. 3 Nr. I—V) sind durch die
in Anm. Iau. b erwähnten Aenderungen
fortgefallen. Nur die daselbst unter Nr.
IIII. aufgeführte Einführung der
Ministerien hat mit der Maßgabe Be-
deutung, daß zu den eingeführten fünf
durch Abzweigung von dem Min. des
Innern weiter hinzugetreten sind die
Ministerien:
6. für die geistlichen, Unterrichts-
u. Medizinalangelegenheiten
Anm. 48;
. für Handel u. Gewerbe;
. der öffentlichen Arbeiten u.
. für Landwirthschaft, Domänen
u. Forsten Anm. 36.
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