Unserm
III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 175
Kabinet.
In diesem haben beständigen Vortrag:
1.
2
r#
.
der Staatskanzler ),
ein Geheimer Kabinctsrath,
in Militärsachen diejenigen Militärpersonen, welche Wir dazu be-
stimmen-).
In Absicht auf den Geschäftsgang hat folgende Einrichtung statt:
1.
2
alle Sachen gehen gerade zu Unserer Höchsteigenen Eröffnung an Uns;
Wir werden dann befehlen, was etwa in einzelnen Fällen sogleich, es sei
in Militär= oder Hof- und4) Civilsachen, darauf verfügt werden soll;
Alles übrige wird abgesondert:
A. in Militärsachen,
a) allgemeine und solche, die Einfluß auf die Landesverwaltung
haben,
b) rein militärische Augelegenheiten;
B. in Hof- und“) Civilsachen.
Die Militärsachen werden hierauf bei der Abtheilung für solche; die
Hof- undt) Civilsachen bei derjenigen, welche für diese bestimmt und wobei
der Geheime Kabinetsrath angestellt ist, in die Journale eingetragen.
4. Sachen, die ohne Verfügung von Uns an die Behörden übergeben
werden, desgleichen solche, die blos zum Bericht gehen, werden von
dem Kabinetsrath sogleich mit der nöthigen Verfügung versehen 5).
5. Alle Konzepte der ergehenden Kabinetsbefehle werden bei demjenigen
entworfen, welcher den Vortrag darüber bei uns gehabt hat. 5), und
die Reinschriften gelangen dann an Uns zu Unserer Genehmigung
und Vollziehung. Erfolgt diese, so werden sie von dem Kabinets-
rath abgeschickt 5).
(6.)2.
7. Ueber den Abgang der Sachen werden ebenfalls Journale, so wie
die eingeführten Kabinetsordre-Bücher gehalten.
(8.)5)
9. Die übrigenib) Staatsminister und der Chef des allgemeinen
Kriegsdepartements) tragen Uns wöchentlich einmal in Gegen-
wart des Staatskanzlers 10) vor, wie bisher.
":) Die Bedeutung des Kabinets, das
bereits durch den Großen Kurfürsten ein-
geführt war, ist mit Verminderung der
Königlichen Gewalt im Verfassungsstaate
erheblich eingeschränkt. Es zerfällt in das
Civilkabinet u. das — im Etat des
Kriegsministers stehende KO. 18. März
83 (AVB. 56) — Militärkabinet. Für
das Reich ist das Marinekabinet hinzu-
getreten. Den beiden letzteren liegt im
Wesentlichen nur die Bearbeitung der
persönlichen Angelegenheiten des Heeres
u. der Kriegsflotte ob.
)) Die Hofangelegenheiten stehen jetzt
unter dem Hausminister Anl. D Nr. 4.
*) Die fortgelassenen Stellen bezogen
sich auf die Mitwirkung des Staats-
kanzlers Anm. 1 b.
0) Dieser Chef zählt jetzt zu den Staats-
ministern.