Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

Unserm 
III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 175 
Kabinet. 
In diesem haben beständigen Vortrag: 
1. 
2 
r# 
. 
der Staatskanzler ), 
ein Geheimer Kabinctsrath, 
in Militärsachen diejenigen Militärpersonen, welche Wir dazu be- 
stimmen-). 
In Absicht auf den Geschäftsgang hat folgende Einrichtung statt: 
1. 
2 
alle Sachen gehen gerade zu Unserer Höchsteigenen Eröffnung an Uns; 
Wir werden dann befehlen, was etwa in einzelnen Fällen sogleich, es sei 
in Militär= oder Hof- und4) Civilsachen, darauf verfügt werden soll; 
Alles übrige wird abgesondert: 
A. in Militärsachen, 
a) allgemeine und solche, die Einfluß auf die Landesverwaltung 
haben, 
b) rein militärische Augelegenheiten; 
B. in Hof- und“) Civilsachen. 
Die Militärsachen werden hierauf bei der Abtheilung für solche; die 
Hof- undt) Civilsachen bei derjenigen, welche für diese bestimmt und wobei 
der Geheime Kabinetsrath angestellt ist, in die Journale eingetragen. 
4. Sachen, die ohne Verfügung von Uns an die Behörden übergeben 
werden, desgleichen solche, die blos zum Bericht gehen, werden von 
dem Kabinetsrath sogleich mit der nöthigen Verfügung versehen 5). 
5. Alle Konzepte der ergehenden Kabinetsbefehle werden bei demjenigen 
entworfen, welcher den Vortrag darüber bei uns gehabt hat. 5), und 
die Reinschriften gelangen dann an Uns zu Unserer Genehmigung 
und Vollziehung. Erfolgt diese, so werden sie von dem Kabinets- 
rath abgeschickt 5). 
(6.)2. 
7. Ueber den Abgang der Sachen werden ebenfalls Journale, so wie 
die eingeführten Kabinetsordre-Bücher gehalten. 
(8.)5) 
9. Die übrigenib) Staatsminister und der Chef des allgemeinen 
  
Kriegsdepartements) tragen Uns wöchentlich einmal in Gegen- 
wart des Staatskanzlers 10) vor, wie bisher. 
  
":) Die Bedeutung des Kabinets, das 
bereits durch den Großen Kurfürsten ein- 
geführt war, ist mit Verminderung der 
Königlichen Gewalt im Verfassungsstaate 
erheblich eingeschränkt. Es zerfällt in das 
Civilkabinet u. das — im Etat des 
Kriegsministers stehende KO. 18. März 
83 (AVB. 56) — Militärkabinet. Für 
das Reich ist das Marinekabinet hinzu- 
getreten. Den beiden letzteren liegt im 
  
Wesentlichen nur die Bearbeitung der 
persönlichen Angelegenheiten des Heeres 
u. der Kriegsflotte ob. 
)) Die Hofangelegenheiten stehen jetzt 
unter dem Hausminister Anl. D Nr. 4. 
*) Die fortgelassenen Stellen bezogen 
sich auf die Mitwirkung des Staats- 
kanzlers Anm. 1 b. 
0) Dieser Chef zählt jetzt zu den Staats- 
ministern.
	        
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