Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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III. Die obersten Behörden. 
2. V. 27. Okt. 10. 
2. alle direkte und indirekte landesherrliche Abgaben. 
Das Salzwesen, die Einkünfte aus dem Bergbau, den Hütten- 
Porzellan- und andern Fabrikationen, gehören zu andern Abtheilungent). 
Zu Unserer Genehmigung müssen die Minister 6) außer den allge- 
meinen Gegenständen noch vorlegen: 
1. Alle Veräußerungen von Domainen und Forstgrundstücken, nach 
den Bestimmungen der Veräußerungsinstruktion; 
2. alle Veränderungen des Abgabesystems“): 
3. alle Besetzungen der Stellen bei den Sektionen65), den Steuer- 
und Abgabebehörden, dem Forst und Jagdwesen, mit Einschluss 
der Mitglieder der technischen Oberforstdeputation, der Nutz- 
und Brennholz-Administrationen".), und wobei sonst Unsere Ge- 
nehmigung bisher erforderlich gewesen ist. 
(Abs. 4, 5)6). 
Unter den beiden Abtheilungen für Verwaltung der Steuern 
stehen unmittelbar): 
1. Die Regierungen in Absicht auf ihren Wirkungskreis, besonders 
die Abgabedeputationen GM; 
2. die Hauptstempelkammer ?vo); 
(GS. 129). — Ueber die Zuständigkeit 
ergingen mehrere vorübergehende Anord- 
nungen (Salz-, Berg= u. Hüttenwesen 
KO. 13. Dez. 13 GS. 14 S. 3. u. Anl. 
Nr. 1 1, Handels-, Fabrik= u. Bauan- 
gelegenheiten Anl. B Anm. 6, Gewerbe- 
polizei Anl. E Anm. 8, Min. des Schatzes 
Anl. C Anm 1, Generalkontrolle das. 
Anm. 14). Ferner wurden die Domänen u. 
Forsten, die dem Haus Min überwiesen (KO. 
26. Jan. u. Bek. 6. Feb. 35 GS. 10) u. 
dann an das Fin Min. zurückgelangt waren 
(Anl. F Nr. II 1), an das Min. für Land- 
wirthschaft abgegeben Unteranl. F 1 Nr. 1. 
Dem Fin Min. sind dagegen überwiesen 
die Seehandlung Anl. F Nr. II.2, das 
Münzwesen Anm. 78 u. die Feld-, jetzt 
Landmesserangelegenheiten, soweit sie früher 
bei der Bauverwaltung bearbeitet waren 
AôE. 4. Nov. u. 22. Dez. 87 (GS. 88 
S. 4). — Der Fin Min. ist zur Ver- 
äußerung entbehrlicher Grundstücke der 
Steuerverwaltung ermächtigt AE. 4. Juli 
68 (JMB. 94 S. 161). 
*8) Die Abtheilungen bestehen 1. für 
das Etats= u. Kassenwesen, 2. für die 
Verwaltung der direkten u. 3. für die der 
indirekten Steuern. Die V. 27. Okt. 10 
hatte zwei Hauptabtheilungen eingeführt, 
A für die Einkünfte u. B für die Gene- 
ralkassen u. die Geldinstitute des Staates, 
  
die beide in Unterabtheilungen (Sektio- 
nen oder Direktionen) zerfielen A Abst. 4 
u. 5 u. B Abs. 4 u. 5. Diese Unter- 
abtheilungen sind fortgefallen. Die Haupt- 
abtheilungen A u. B sind, erstere durch 
die beiden Abtheilungen für direkte u. 
indirekte Steuern, letztere durch die Abth. 
für Etats= u. Kassenwesen ersetzt. 
%) An Stelle der Chefs der Abtheilun- 
gen ist nach Fortfall des Staatskanzlers 
(Anm. 1 b) der Finanzminister u., soweit 
es sich um Domänen u. Forsten handelt, 
der Landwirthschaftsminister getreten 
Anm. 64. 
*.) Diese erfolgen jetzt im Wege der 
Gesetzgebung Vll. Art. 100. 
%) Diese Behörden sind fortgefallen. 
Das Forst= u. Jagdwesen untersteht jetzt 
dem Landwirthschaftsminister Anm. 64. 
50) Den Regierungen traten hinzu für 
direkte Steuern die Direktion der dir. 
St. in Berlin, für die indirekten die seit 
1823 eingeführten Provinzialsteuerdirek- 
tionen u. die zur Ueberwachung der Reichs- 
steuern im Gebiete des Reichs bestellten 
preußischen Beamten RVerf. Art. 36. — 
Die Abgabendeputationen sind fortgefallen. 
70) An Stelle der Hauptstempelkammer 
sind die Provinzialsteuerdirektionen (vor. 
Anm.) getreten.
	        
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