188
III. Die obersten Behörden.
2. V. 27. Okt. 10.
2. alle direkte und indirekte landesherrliche Abgaben.
Das Salzwesen, die Einkünfte aus dem Bergbau, den Hütten-
Porzellan- und andern Fabrikationen, gehören zu andern Abtheilungent).
Zu Unserer Genehmigung müssen die Minister 6) außer den allge-
meinen Gegenständen noch vorlegen:
1. Alle Veräußerungen von Domainen und Forstgrundstücken, nach
den Bestimmungen der Veräußerungsinstruktion;
2. alle Veränderungen des Abgabesystems“):
3. alle Besetzungen der Stellen bei den Sektionen65), den Steuer-
und Abgabebehörden, dem Forst und Jagdwesen, mit Einschluss
der Mitglieder der technischen Oberforstdeputation, der Nutz-
und Brennholz-Administrationen".), und wobei sonst Unsere Ge-
nehmigung bisher erforderlich gewesen ist.
(Abs. 4, 5)6).
Unter den beiden Abtheilungen für Verwaltung der Steuern
stehen unmittelbar):
1. Die Regierungen in Absicht auf ihren Wirkungskreis, besonders
die Abgabedeputationen GM;
2. die Hauptstempelkammer ?vo);
(GS. 129). — Ueber die Zuständigkeit
ergingen mehrere vorübergehende Anord-
nungen (Salz-, Berg= u. Hüttenwesen
KO. 13. Dez. 13 GS. 14 S. 3. u. Anl.
Nr. 1 1, Handels-, Fabrik= u. Bauan-
gelegenheiten Anl. B Anm. 6, Gewerbe-
polizei Anl. E Anm. 8, Min. des Schatzes
Anl. C Anm 1, Generalkontrolle das.
Anm. 14). Ferner wurden die Domänen u.
Forsten, die dem Haus Min überwiesen (KO.
26. Jan. u. Bek. 6. Feb. 35 GS. 10) u.
dann an das Fin Min. zurückgelangt waren
(Anl. F Nr. II 1), an das Min. für Land-
wirthschaft abgegeben Unteranl. F 1 Nr. 1.
Dem Fin Min. sind dagegen überwiesen
die Seehandlung Anl. F Nr. II.2, das
Münzwesen Anm. 78 u. die Feld-, jetzt
Landmesserangelegenheiten, soweit sie früher
bei der Bauverwaltung bearbeitet waren
AôE. 4. Nov. u. 22. Dez. 87 (GS. 88
S. 4). — Der Fin Min. ist zur Ver-
äußerung entbehrlicher Grundstücke der
Steuerverwaltung ermächtigt AE. 4. Juli
68 (JMB. 94 S. 161).
*8) Die Abtheilungen bestehen 1. für
das Etats= u. Kassenwesen, 2. für die
Verwaltung der direkten u. 3. für die der
indirekten Steuern. Die V. 27. Okt. 10
hatte zwei Hauptabtheilungen eingeführt,
A für die Einkünfte u. B für die Gene-
ralkassen u. die Geldinstitute des Staates,
die beide in Unterabtheilungen (Sektio-
nen oder Direktionen) zerfielen A Abst. 4
u. 5 u. B Abs. 4 u. 5. Diese Unter-
abtheilungen sind fortgefallen. Die Haupt-
abtheilungen A u. B sind, erstere durch
die beiden Abtheilungen für direkte u.
indirekte Steuern, letztere durch die Abth.
für Etats= u. Kassenwesen ersetzt.
%) An Stelle der Chefs der Abtheilun-
gen ist nach Fortfall des Staatskanzlers
(Anm. 1 b) der Finanzminister u., soweit
es sich um Domänen u. Forsten handelt,
der Landwirthschaftsminister getreten
Anm. 64.
*.) Diese erfolgen jetzt im Wege der
Gesetzgebung Vll. Art. 100.
%) Diese Behörden sind fortgefallen.
Das Forst= u. Jagdwesen untersteht jetzt
dem Landwirthschaftsminister Anm. 64.
50) Den Regierungen traten hinzu für
direkte Steuern die Direktion der dir.
St. in Berlin, für die indirekten die seit
1823 eingeführten Provinzialsteuerdirek-
tionen u. die zur Ueberwachung der Reichs-
steuern im Gebiete des Reichs bestellten
preußischen Beamten RVerf. Art. 36. —
Die Abgabendeputationen sind fortgefallen.
70) An Stelle der Hauptstempelkammer
sind die Provinzialsteuerdirektionen (vor.
Anm.) getreten.