Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

190 
9. 
10. 
III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 
die wegen der Staatspapiere und des Papiergeldes?)) zu machende 
Operationen und zu nehmende Maaßregeln. Betreffen diese neue 
Grundsätze, so gehören sie nach den oben schon gemachten Be- 
stimmungen mit vor die Abtheilung für den Handel und die Ge- 
werbe; 
Für den Salzankauf,o) und Handeléi). 
Unsere Genehmigung ist erforderlich: 
1. 
Bei allen Ausgaben, die nicht in den Etats bestimmt, oder für die 
den Ministern und Departementschefs 1b) nicht ein besonderer 
Dispositionsfond bewilligt ist; 
2. bei neuen wichtigen Planen über das Finanz= und Staatsschulden- 
wesen; 
3. bei größeren Operationen der Bank7) und der Seehandlung, die 
5. 
nicht zu der gewöhnlichen kaufmännischen Geschäftsführung gehören; 
bei der Besetzung der Stellen der Direktoren und Mitglieder der 
Sektionen und“5) Unterabtheilungen, der Rendanten der Hauptkassen; 
bei neuen wichtigen Kontrakten über den Salzankauf und Be- 
stimmung der Salzpreise 50). 
(Abs. 4 u. 5)65). 
Unter dem Chef dieser Abtheilung und den Sektionen nach ihrem 
Ressort 5), stehen: 
1. 
□ 
r 
Die Regierungen in Absicht auf das Kassen= und Etatswesen; 
die Generalkassen; 
die Bank7); 
die Staatsbuchhalterei#l) 
die Seehandlung): 
die Staatsschuldenbehörde 75); 
die Salzadministration 65); 
die Lotteriedirektion 75). 
(Abs. )55 
Der Instizminister'-) 
hat zum Geschäftskreise: 
1. Alles ohne Ausnahme, 
gemeinsam überwiesen war KO. 29. März 
48 (MB. , steht jetzt allein unter 
letzterem AE. 3. Jan. 59 (GS. 8). 
L Emission von Papiergeld ist 
Sache des Reichs RVerf. Art. 42 
*0) Der Salzankauf ist fortgefallen u. die 
Salzsteuer unterliegt jetzt der Reichsgesetz- 
zebung NVerf. Art. 4 verb. Anl. F 
r. 11. 
  
was die Oberaufsicht auf die eigentliche 
„1) Anl. C Anm. 15. 
*") Abs. 7, der das Verhältniß der 
Chefs der Hauptabtheilungen der Mini- 
sterien des Inn. u. der Fin. zum Staats- 
kanzler, als deren Hauptleiter betraf, ist 
fortgefallen Anm. 15 u. 64. 
*s) Der Justizminister bildet die 
oberste Justizverwaltungsbehörde, auch in 
den neuen Provinzen, vier V. 3. Okt. 66
	        
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