Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

192 III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 
Er kommunizirt mit den andern Ministern und Departementschefs, sobald 
deren Geschäftskreis mit eingreift und handelt, auch verfügt mit ihnen ge- 
meinschaftlich, wenn jenes der Fall istss). Die Stellen bei Strafanstalten, 
die von ihm allein ressortiren), besetzt er zwar allein, sobald solche aber 
auch zum Geschäftskreise der allgemeinen Polizei gehören, überläßt er deren 
Besetzung, sowie die ganze innere Oekonomic, dem Ministerium des 
Innernu5), welches mit ihm nöthigenfalls kommunizirt. 
Insbesondere müssen auch die andern Ministerien und Departements, 
in Rücksicht auf den National-Wohlstand, bei dem Hypotheken- und 
Pupillenwesen mit einwirken?). 
Ueber alle gemeinsame Gegenstände fiudet nach ihrer Beschaffenheit eine 
Berathung, entweder unter Einzelnen, oder im Staatsministerium 90); statt. 
Die Gesetzkommission ist zwar dem gesammten Staatsrath unter- 
geordnet; es soll aber bei derselben durch den Justizminister besonders 
darauf gehalten werden, dass sie wegen der in sein Fach einschlagenden 
Gesetze, mit vorzüglichen Rechtsgelehrten stets besetzt werde “1). 
Außer den im Allgemeinen zu Unserer Genehmigung vorbehaltenen Fällen, 
muß Uns der Justizminister 
. alle zu Unserer Vollziehung geeignete Kriminalerkenntnisse 
in der bisher üblichen Art vorlegen?); 
2. Uns die erforderlichen Uebersichten des Zustandes der Rechtspflege 
durch Vorlegung der Generallisten über die Geschäftsführung sämmt- 
licher Instizbehörden mit seinen Bemerkungen gewähren; 
Diese theilt er auch dem Staatsrath mit12). 
3. Die Verwendung der für die Rechtspflege ausgesetzten Fonds bleibt 
ihm zwar überlassen; jedoch ist Unsere Einwilligung nöthig zu jeder 
Personalvermehrung, zur Erhöhung der Besoldungen über die zu 
bestimmenden Normalsätze und zu Remnnerationen, die nicht aus 
Besoldungsersparnissen herrühren; 
4. Zur Besetzung aller oberen Stellen, mit Inbegriff der Raths= und 
der Justizdirigenten-Stellen in allen größern Städten, muß er 
ebenfalls Unsere Genehmigung einholen ?); 
5. Straferkenntnisse gegen Königliche Diener, wodurch sie von 
ihrem Amte auf eine Zeitlang oder auf immer entfernt werden, 
desgleichen Begnadigungsgesuche und Anträge die sie betreffen, 
*) Mitwirkung bei Anstellung der Mit- 
glieder des Oberlandeskulturgerichts V. 
22. Nov. 44 (GS. 19) § 8 Abs. 2, in 
Standessachen Anm. 17. 
*) Diese Einwirkung findet nicht mehr 
statt. 
"%) Anl. C Nr. VIII; die Zuständigkeit 
des Staatsraths ist fortgefallen Anm. 11. 
  
»i) Die Gesetzkommission besteht nicht 
mehr. 
») Eine Vollziehung der Kriminal-= 
erkenntnisse findet nicht mehr statt. — 
Vorlegung der Todesurtheile Nr. 12 
Anm. 80 d. W. 
»s) Die Richter werden auf Lebenszeit vom 
König ernannt Nr. 1 2 Anm. 133 d. W.
	        
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