Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 193 
können nicht anders, als nach geschehenem Vortrage im Staats- 
rath, durch solchen an Uns gebracht werden 12). 
Unmittelbar unter dem Justizminister stehen: 
1. Das Obertribunal; 
2. Das Kammergericht in Berlin und die Oberlandsgerichte, als 
Provinzialkollegien; 
3. Alle übrigen Gerichte ohne Ausnahme "“). 
Kein Departementschef kann an jene Obergerichte verfügen. Andere 
Departements wenden sich in Fällen wo sie Auskunft von ihnen zu erhalten 
wünschen, an den Justizminister. Wegen des Staatskanzlers sind schon 
oben Bestimmungen gegeben, die auch hier gelten 10). 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten 
hat zum Wirkungskreise alle Gegenstände, welche die Verhältuisse mit fremden 
Mächten und die Verhandlungen mit auswärtigen Regierungen betreffen 95). 
Dahin gehört auch die Censur aller Schriften politischen Inhalts2)). 
(Abs. 2) ½). 
Wir Selbst wollen stets die genaueste Uebersicht und Kenntniß sämmtlicher 
auswärtiger Verhältnisse haben, daher legt Uns der Minister, dem solche 
anvertrauct sind, alle Berichte der Gesandten und Geschäftsträger, so wie die 
von Fremden übergebenen Noten oder gemachten Eröffnungen vor, oder thut 
Uns Vortrag daraus, in Gegenwart des Staatskanzlers!#). 
Nach Uusern Entschließungen leitet er sodann die Geschäfte seines Ressorts, 
ertheilt den fremden Gesandten Antwort und bescheidet die Unsrigen. Sobald 
es darauf ankommt, diesen Abweichungen von den ihnen früher gegebenen 
Vorschriften über politische Verhältnisse, oder die Verfolgung wichtiger Gegen- 
"") Das Recht der Aufsicht steht dem petenzkonflikts Nr. 3 Anm. 7). Diese 
Just Min. hinsichtlich sämmtlicher Gerichte Angelegenheiten beschränken sich im We- 
u. Staatsanwaltschaften zu AG. (Anm. sentlichen auf den Verkehr mit den übri- 
84) § 781. Ihre Vorstände sind nach gen deutschen Staaten u. auch dieser wird, 
näherer Bestimmung des Just Min. die soweit es sich um Angelegenheiten des 
Organe desselben bei den Geschäften der Reichs handelt, von den Organen des 
Justizverwaltung das. § 77 Abs. 1. Das letzteren wahrgenommen. — Auf das 
Obertribunal ist fortgefallen Anl. AA“k¼ uswärtige Amt finden die allgemeinen 
Anm. 9. — Unter dem Just Min. steht Bestimmungen in Abs. 1, 3, 5 der V. 
die Justisprüfungskommission G. 6. Mai Anwendung, während die Vorschriften 
69 (GS. 656) § 2. über die Eintheilung (Abs. 8) u. die Er- 
"5) Die auswärtigen Angelegen= nennung der Beamten des Min. (Abs. 
heiten sind in der Hauptsache auf das 112) u. die Verwendung der für das 
Reich übergegangen RVerf. Art. 4° u. Min. ausgesetzten Fonds (Abs. 11/) fort- 
werden von dem Auswärtigen Amt gefallen u. die über die Ernennung der 
des Reichs verwaltet, das aus dem Gesandten u. Konsuln (Abs. 10 u. 111 u. 2) 
preußischen Min. des Auswärtigen her= nur noch auf die von Preußen angestellten 
vorgegangen ist u. auch jetzt die An= anwendbar sind. 
gelegenheiten dieses Ministeriums ver- *P) Abs. 2, 6 u. 7 betrafen die Mit- 
waltet (Befugniß zur Erhebung des Kom= wirkung des Staatskanzlers Anm. 1b. 
IV. 1. 13 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.