III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 193
können nicht anders, als nach geschehenem Vortrage im Staats-
rath, durch solchen an Uns gebracht werden 12).
Unmittelbar unter dem Justizminister stehen:
1. Das Obertribunal;
2. Das Kammergericht in Berlin und die Oberlandsgerichte, als
Provinzialkollegien;
3. Alle übrigen Gerichte ohne Ausnahme "“).
Kein Departementschef kann an jene Obergerichte verfügen. Andere
Departements wenden sich in Fällen wo sie Auskunft von ihnen zu erhalten
wünschen, an den Justizminister. Wegen des Staatskanzlers sind schon
oben Bestimmungen gegeben, die auch hier gelten 10).
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten
hat zum Wirkungskreise alle Gegenstände, welche die Verhältuisse mit fremden
Mächten und die Verhandlungen mit auswärtigen Regierungen betreffen 95).
Dahin gehört auch die Censur aller Schriften politischen Inhalts2)).
(Abs. 2) ½).
Wir Selbst wollen stets die genaueste Uebersicht und Kenntniß sämmtlicher
auswärtiger Verhältnisse haben, daher legt Uns der Minister, dem solche
anvertrauct sind, alle Berichte der Gesandten und Geschäftsträger, so wie die
von Fremden übergebenen Noten oder gemachten Eröffnungen vor, oder thut
Uns Vortrag daraus, in Gegenwart des Staatskanzlers!#).
Nach Uusern Entschließungen leitet er sodann die Geschäfte seines Ressorts,
ertheilt den fremden Gesandten Antwort und bescheidet die Unsrigen. Sobald
es darauf ankommt, diesen Abweichungen von den ihnen früher gegebenen
Vorschriften über politische Verhältnisse, oder die Verfolgung wichtiger Gegen-
"") Das Recht der Aufsicht steht dem petenzkonflikts Nr. 3 Anm. 7). Diese
Just Min. hinsichtlich sämmtlicher Gerichte Angelegenheiten beschränken sich im We-
u. Staatsanwaltschaften zu AG. (Anm. sentlichen auf den Verkehr mit den übri-
84) § 781. Ihre Vorstände sind nach gen deutschen Staaten u. auch dieser wird,
näherer Bestimmung des Just Min. die soweit es sich um Angelegenheiten des
Organe desselben bei den Geschäften der Reichs handelt, von den Organen des
Justizverwaltung das. § 77 Abs. 1. Das letzteren wahrgenommen. — Auf das
Obertribunal ist fortgefallen Anl. AA“k¼ uswärtige Amt finden die allgemeinen
Anm. 9. — Unter dem Just Min. steht Bestimmungen in Abs. 1, 3, 5 der V.
die Justisprüfungskommission G. 6. Mai Anwendung, während die Vorschriften
69 (GS. 656) § 2. über die Eintheilung (Abs. 8) u. die Er-
"5) Die auswärtigen Angelegen= nennung der Beamten des Min. (Abs.
heiten sind in der Hauptsache auf das 112) u. die Verwendung der für das
Reich übergegangen RVerf. Art. 4° u. Min. ausgesetzten Fonds (Abs. 11/) fort-
werden von dem Auswärtigen Amt gefallen u. die über die Ernennung der
des Reichs verwaltet, das aus dem Gesandten u. Konsuln (Abs. 10 u. 111 u. 2)
preußischen Min. des Auswärtigen her= nur noch auf die von Preußen angestellten
vorgegangen ist u. auch jetzt die An= anwendbar sind.
gelegenheiten dieses Ministeriums ver- *P) Abs. 2, 6 u. 7 betrafen die Mit-
waltet (Befugniß zur Erhebung des Kom= wirkung des Staatskanzlers Anm. 1b.
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