III. 2. Anl. A. V. wegen Einführung des Staatsraths. 20. März 17. 197
rath gebracht werden, wenn Wir es in wichtigen Fällen besonders
verordnenb).
§. 3. Den Vorsitz im Staatsrath werden Wir in solchen Fällen, wo
Wir es für nöthig erachten, Selbst führen, ausserdem aber haben Wir
Unsern Staatskanzler bereits in der Verordnung vom 27. Oktober 1810
unter Unserm Befehl zum Präsidenten bestellt. Er wird diesem nach
die Berathungen leiten 6).
8. 4. Der Staatsrath soll bestehen:
I. Aus den Prinzen Unsers Hauses, sobald sie das achtzehnte Lebensjahr
erreicht haben.
II. Aus Staatsdienern, welche durch ihr Amt zu Mitgliedern desselben be-
rufen sind; für jetzt nämlich:
der Staatskanzler und?2) Präsident des Staatsraths;
Unsere Feldmarschälle;
die die Verwaltung leitenden wirklichen Staatsminister;
der Minister-Staatssekretair, welcher die Feder im Staatsrath führen,
die Protokolle und Gutachten desselben zu fassen und das Formelle
des Geschäftsganges zu besorgen haben wird?);
der Generalpostmeisters)
der Chef des Obertribunals));
der erste Präsident der Oberrechnungskammer;
Unser Geheimer Kabinetsrath;
der den Vortrag in Militairsachen bei Uns habende Offizier;
die kommandirenden Generale in Unsern Provinzen, jedoch nur
dann, wenn sie in Berlin anwesend sindio);
die Oberpräsidenten in den Provinzen, jedoch ebenfalls nur dann,
wenn sie in Berlin anwesend sindto);
III. Aus Staatsdienern, welchen Unser besonderes Vertrauen Sitz und
Stimme im Staatsrath beilegt. Für jetzt bestimmen Wir dazu die
in der Anlage A aulgeführten Personen 11).
§. 5. Diese bilden sämmtlich das Plenum des Staatsraths und wohnen
den Sitzungen desselben regelmäßig bei, wenn sie nicht abwesend und durch
unvermeidliche Abhaltung daran behindert werden. Solchenfalls müssen sie
dem Präsidenten Anzeige davon machen.
5) Die auswärtigen Angelegenheiten *!) Das Postwesen ist auf das Reich
sind auf das Reich übergegangen RVerf.
Art. 3 Abs. 6, Art. 47 u. 11.
6) Nach Aufhören der Staatskanzler-
würde (Anm. 2) wird der Präsident jedes-
mal durch besondere KO. ernannt.
7) § 16 u. 26.
übergegangen RVerf. Art. 4 .
") Das Obertribunal ist aufgehoben
G. 24. April 78 (GS. 230) § 121.
10) Dekl. 5. April 17 (GS. 122); die
ursprüngliche Fassung setzte die ausdrück-
liche Berufung voraus.
I1) Hat keine Bedeutung mehr.