Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 2. Anl. A. V. wegen Einführung des Staatsraths. 20. März 17. 199 
einen Rath aus ihrem Departement auf jeden Fall in die Abtheilung schicken, 
um über alles Auskunft zu geben. Weder dieser noch der Minister aber 
dürfen eine Stimme in der Abtheilung führen#4). 
§. 11. Der Vorsitzende der Abtheilung übernimmt entweder selbst den 
Vortrag der eingehenden Sachen, oder giebt ihn einem seiner Mitarbeiter 
auf. Vor dem Vortrage müssen die Sachen bei sämmtlichen Mitgliedern der 
Abtheilung zirkuliren. 
§. 12. Nach vollständig gehaltenem Vortrage in der Abtheilung wird 
über den Gegenstand gestimmt, wobei die Mehrheit der Stimmen entscheidet. 
Der Vorsitzende hat, gleich den Mitgliedern der Abtheilung, nur Eine Stimme. 
§. 13. In den Abtheilungen führt entweder der Vorsitzende oder das- 
jenige Mitglied, dem er es zu übertragen für gut findet, das Protokoll und 
faßt die Gutachten und anderen schriftlichen Aufsätze. 
§. 14. Die Prüfungen und Gutachten der Abtheilungen müssen bei 
minder erheblichen Gegenständen spätestens in vierzehn Tagen, bei wichtigeren 
Sachen aber in vier Wochen beendigt und dem Präsidenten übergeben sein. 
Wird längere Zeit erfordert, so sind ihm die Gründe anzuzeigen. 
§. 15. Der Präsident bestimmt, nach genommener Rücksprache mit dem 
Vorsitzenden der Abtheilung, den Referenten, welcher das Gutachten derselben. 
im Pleno des Staatsraths vortragen soll; das Gutachten muß aber jederzeit 
vollständig schriftlich abgefaßt sein. 
§. 16. Bevor das Gutachten in das Plenum gelangt, wird der Entwurf 
zum Gesetz von dem Minister-Staatssekretair und einem vom Präsidenten 
zu bestimmenden Mitgliede der Justizabtheilung in Absicht auf die Fassung 
geprüft, und Ausstellungen werden gemeinschaftlich mit der betreffenden Ab- 
theilung berichtigt. 
§. 17. Die Vorsitzenden der Abtheilungen des Staatsraths sind be- 
rechtigt, die über einen Gegenstand bei den Ministerial-= oder andern Be- 
hörden verhandelten Akten oder Nachrichten einzufordern, damit die Abtheilung 
Kenntniß davon nehme. 
§. 18. Gehört ein zu erörternder Gegenstand vor mehrere Abtheilungen, 
so ordnet der Präsident eine gemeinschaftliche Berathung an. 
§. 19. Die Prinzen Unsers Königlichen Hauses können zu keiner Ab- 
theilung gehören. Sie sitzen und stimmen nur im Pleno des Staatsraths 15). 
§. 20. Keine Sache kann im Staatsrathe zur Erwägung kommen, die 
Wir demselben nicht Selbst zuweisen 1); jedoch sind die oben §. 2 unter (b 
und) c hiervon ausgenommen, welche vom Präsidententen zum Vortrag 
gebracht und nach Befinden den Abtheilungen zur Prüfung gegeben werden. 
§. 21. Der Präsident bestimmt die Reihenfolge, in welcher die Gegen- 
stände und die Gutachten der Abtheilungen zur Verhandlung vor den ver- 
) Entsprechend in der engeren Ver- 15) Desgl. das. § 2. 
sammlung Unteranl. A 1 § 3.
	        
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