III. 2. Unteranl. A 1. V., betr. d. Vereinf. d. Berathungen d. Staatsr. 6. Jan. 20. 201
Die Gutachten des Staatsraths und die entworfenen Gesetze und
Verordnungen!7) sind ohne Ansnahme Unserer Bestätigung unterworfen und
erhalten für die ausübenden Behörden unr dann Kraft, wenn Unsere Sanktion
cerfolgt ist. Jedes Gesetz wird vom Präsidenten kontrasignirt undts)
vom Minister-Staatssekretair beglaubigt 1).
(§. 29).
(§. 30 —32)20).
Unteranlage A1 (zur V. 20. März 1817).
Uerordnung, betreffend die Vereinfachung der Gerathungen des Staatsraths#.
Nom 6. Jannar 1848. (GS. 15.)1)
Wir Friedrich Wilhelm 2c. r. Da Unser Patent vom 3. Februar v. J.
und die zu demselben gehörenden ständischen Gesetze von demselben Tage eine
Vereinfachung und Abkürzung der legislativen Berathungen Unseres Staats-
raths erforderlich machen, so haben Wir beschlossen, die Verordnung vom
20. März 1817, wegen Einführung des Staatsraths, in einigen Punkten zu
ergänzen und abzuändern, und verordnen demnach auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, was folgt:
§. 1. Die Gesetz= und Verordnungsentwürfe, über welche Wir das
Gutachten des Staatsraths erfordern, sollen in Zukunft vom Staatsrath
entweder in einer Plenarversammlung, oder in einer engeren Versammlung
begutachtet werden.
Die Begutachtung durch die engere Versammlung soll in der Regel, die
Begutachtung durch das Plemmm ausnahmsweise aus besonderen Gründen
eintreten.
§. 2. Die engere Versammlung (§. 1) soll, unter dem Vorsitze des
Präsidenten des Staatsraths, bestehen aus
1. sämmtlichen Mitgliedern des Staatsministeriums,
2. dem Staatssekretair,
3. sämmtlichen Mitgliedern derjenigen Staatsraths-Abtheilung, welche
1) Die gesetzgebende Gewalt wird jetzt
gemeinschaftlich durch den König u. die
beiden Häuser des Landtags ausgeübt
Vu. Art. 62 Abf. 1.
16) Die Gesetze werden jetzt von einem
verantwortlichen Minister gegengezeichnet
das. Art. 44.
½) Die Beglaubigung ist jetzt vom
Präsidenten des Staatsraths, den zustän-
digen Ministern u. dem Staatssekretär zu
vollziehen. Die Gutachten sind durch den
Präsidenten dem Staatsministerium vor-
zulegen, das sie mit seinen Vorschlägen
über die weitere Behandlung der Sache
dem König vorzulegen hat KO. 21. Nov.
54 (Drucks. der II. Kammer 5 II Nr.
66).
20) § 30 u. 31, die die Beurlaubung
der Mitglieder u. den regelmäßigen Zu-
sammentritt des Staatsraths betrafen,
sind mit dessen veränderter Verfassung
(Anm. 1) fortgefallen, ebenso 8 32, der
die Ausführung dem Staatskanzler über-
trug.
1) Anl. A Anm. 1.