Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 2. Anl. B. AK. 3. Juni 14 wegen Ernennung des Ministerii. 203 
und das Ministerium mittlerweile, neben der Leitung der Geschäfte die 
erwähnte Organisation vorbereiten und den Plan Mir bei Meiner 
Rückkunft zur Entscheidung vorlegen kann. Ich hebe diesemnach, die 
nur für die Dauer des Krieges bestellten Militärgouvernements zwischen 
der russischen Grenze und der Weichsel, zwischen der Weichsel und 
Oder, zwischen der Oder und Elbe, desgleichen das von Schlesien hier- 
mit auf, und übertrage die Geschäfte derselben nach ihrer verschiedenen 
Beschaffenheit den Ministerien, den in den Militärdivisionen anzustellenden 
kommandirenden Generalen und den ordentlichen Landesbehörden. In 
den Provinzen links der Elbe bleiben die Militärgouvernements vorerst 
noch bestehen, jedoch unter der oberen Leitung der Ministerien und 
der kommandirenden Generale, an die sie nach Beschaffenheit der 
Gegenstände zu berichten habenl). 
Das Ministerium soll unter Ihrem Vorsitze bestehen, 
aus dem der auswärtigen Angelegenheiten, 
der Justiz, 
der Finanzen und des Handels, 
des Krieges, 
der Polizei?), 
6. des Innern3), 
sich wöchentlich einmal oder falls es nöthig ist, mehrmals versammeln, und 
allgemeine Gegenstände, desgleichen solche, wo die Ressorts in einander greifen 
und eine gemeinschaftliche Ueberlegung erforderlich ist, mit einander berathen . 
(Satz 2—4.) 
(Abs. 3 u. 4.)5) 
(Abs. 5 u. 6.)6) 
Das Kriegsministerium übertrage Ich dem Generalmajor von Boyen, 
den ich zum Kriegsminister ernenne!). Alle Militärpersonen und Be- 
hörden ohne Ausnahme, sowie die Zivilbehörden, in Sachen seines Ressorts, 
— 
1!) Jetzt ohne Bedeutung. 
5) Abs. 2 Satz 2—4, die die Stellung 
„:) Nr. 2 Anm. 15. 
des Staatsministeriums u. der Minister 
:) Das. Anm. 2 Satz 3. 
!) Damit wurde zur Herstellung der 
Einheit unter den einzelnen Staats- 
ministern ein Staatsministerium ge- 
bildet (Nr. 2 Anm. 1c d. W.). Wenn 
das Bedürfniß dazu, solange der Staats- 
kanzler die Einheit vertrat, ein mehr vor- 
übergehendes war (Abs. 1 der V.), so trat 
es doch gegen Ende seiner Laufbahn in 
verstärktem Maße hervor u. führte zu 
einer festeren Bestimmung des Wirkungs- 
kreises für das Staatsministerium Anl. C 
Nr. VIII d. W. Knischewski, das 
preußische Gesammtministerium (Berl. 02). 
  
zum Staatskanzler regelten, u. Abs. 3 u. 
4, die ihm die Leitung der auswärtigen 
Angelegenheiten übertrugen, sind fortge- 
fallen Nr. 2 Anm. 1b. 
6) In Abs. 5 werden der Justizminister 
u. der Finanzminister ernannt; letzterem 
wurde durch Abs. 6 das Handels-, Fabrik- 
u. Bauwesen, einschließlich des Land= u. 
Wasserverkehrs übertragen u. das Berg- 
u. Hüttenwesen belassen. Alle diese An- 
gelegenheiten stehen jetzt unter dem Min. 
für Handel u. dem der öffentlichen Ar- 
beiten Anl. F Anm. 2b u. c. 
 
	        
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