204 III. 2. Anl. B. AK. 3. Juni 14 wegen Ernennung des Ministerii.
welches in Absicht auf diese in dem Organisationsplau, näher zu bestimmen
ist, müssen die Verfügungen, die derselbe in allen den Fällen, wo Ich nicht
Selbst befehle, zu ertheilen befugt ist, befolgen.
(Abs. 8.)7)
(Abs. 9.) 5)
Das Ministerium des Innern ertheile lch dem Geheimen Staatsrath
von Schuckmann, den ich zum Minister des Innern hiermit ernenne.
Es1) hat alle die Gegenstände der inneren Verwaltung zu seinem Ressort,
die den vorher benannten Ministerien nicht zugetheilt sind. Ferner sind
davon ausgenommen, die Ihnen dem Staatskanzler besonders vor-
behaltenen Gegenstände und Behörden, namentlich die Angelegenheiten
des Königlichen Hauses, die Verhandlungen mit den Ständen, insofern
sie vor die höchste Behörde gehören, die Thronlehne, die höchsten
geistlichen Würden, die Erbämter und höhere Hofchargen, Rang und
Etikette, das Archiv, die Oberrechnungskammer, und das statistische
Bureau, wie auch diejenigen, die dem Staatsrath untergeordnet bleiben,
nämlich die Gesetzkommission und die Oberexaminationskommission).
Zu dem Ressort des Ministeriums des Innern gehören demnach insbesondere
alle zum inneren Staatsrecht gerechnete Gegenstände, insonderheit die ständische
Verfassung und die Verhandlungen mit den Ständen, insofern sie nicht
von Ihnen, dem Staatskanzler, besorgt werden"), das Provinzial= und
Kommunalschulden-, Kassen= und Rechnungswesen, die landschaftlichen
Kreditsysteme 10), soweit der Staat dabei konkurrirt, die Aufsicht auf städtische
und ländliche Korporationen und alles was auf die Lehensverbindung, die
Patrimonialgerichtsbarkeit u. s. w. Bezug hat li), die Verfassung der Inden
und ihr politischer Zustand, ferner die ganze landwirthschaftliche Polizei,
alle Anstalten zur Beförderung der Landwirthschaft, die Gemeinbeits-
theilungen, die Regulirung der bäuerlichen Verhältnisse, der Melio-
rationen, das Landgestütwesen 10), alle milde und wohlthätige Stiftungen,
das Armenwesen und die Arbeitshäuser, die Wittwenkassen und ähnliche
Institute, die Feuerversicherungsanstalten und andere Assekuranzgesellschaften,
welche keine Gegenstände des Handels betreffen; die Medizinalpolizei und
Aufsicht auf alle Krankenhäuser und Sanitätsanstalten ohne Unterschied,
jedoch insofern die letzteren Gegenstände zu dem Militärmedizinalwesen
gehören, unter Mitwirkung des Kriegsministers 12); die Militärsachen,
*!) Abs. 8 betraf das gem. Nr. 2 Anm.
15 wieder aufgehobene Polizei-Min.
*) Abs. 9 dgl. das nach Merf. Art.
4½ auf das Reich übergegangene Post-
wesen.
") Der Vorbehalt ist mit dem Staats-
kanzler fortgefallen Nr. 2 Anm. 1b.
10) Grundkreditwesen, Landwirthschaft u.
Gestütwesen unterstehen jetzt dem Landw-
Min. Anl. Anm. ZLa.
11) VlI. Art. 40—42.
12) Die Medizinalpolizei sowie die Kul-
tus= u. Unterrichtsangelegenheiten sind
auf den Kultus Min. übergegangen Nr. 2
Anm. 48.