Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 2. Anl. C. AK. 3. Nov. 17 wegen der Geschäftsf. b. d. Oberbeh. in Berlin. 205 
insofern die Zivilbehörden dabei konkurriren, endlich alle Angelegenheiten 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts, so wie sie von der bisherigen 
Abtheilung des Ministeriums des Innern für diese Gegenstände ver- 
waltet worden sind, alle Lehr- und Bildungsanstalten im Allgemeinen 
mit dem, was davon abhängig ist, oder damit in unmittelbarer Ver- 
bindung steht 12). 
Es ist fortwährend Meine Absicht, daß der Staatsrath sobald als mög- 
lich in Aktivität komme, und aus den Prinzen Meines Hauses, Ihnen als 
Präsidenten, den Staatsministern, und den Personen, die Ich außerdem zu 
Mitgliedern desselben zu ernennen für gut finden werde, bestehen soll; jedoch 
soll derselbe keine Art der Verwaltung führen, sondern nur über allgemeine 
Gesetze, nachlem solche vorher in der Gesetzkommission geprüft worden 
sind, oder über besondere Gegenstände nach Meinem auddrücklichen Befehl 
sich berathen. Ich behalte Mir vor, über die Anordnung desselben, sowie 
über die der ständischen Verfassung und Repräsentation nach Meiner Rückkehr 
einen Beschluß zu fassen 15). 
Das Ministerium hat nicht uur nach den vorstehenden Grundzügen, 
sondern auch über eine völlig zweckmäßige Organisation der Provinzial= und 
Lokal-, sowie auch der untergeordneten Verwaltungs= und Polizeibehörden 14) 
sein Gutachten abzugeben, vorzüglich aber zu beachten, daß jedes Ministerium 
seine eigenen, von den übrigen unabhängigen Organe erhalte, damit eine 
rasche, durch unnütze Korrespondenz der Behörden nicht gelähmte Ausführung 
der beschlossenen Maßregeln möglich werde, ferner daß der Plan so einfach 
als möglich angelegt werde, damit auf der einen Seite unnützer Aufwand 
vermieden, auf der anderen aber die anzustellenden Beamten nach einem zu 
entwerfenden Normaletat hinreichend belohnt werden mögen. 
Anlage C Un Anmerkung 10). 
Allerhöchste Kabinettsordre vom 3. Nouember 1817 wegen der Geschäfts- 
führung bei den Oberbehörden in Berliu. (GS. 289.) 
Durch die Errichtung des Staatsraths ist dafür gesorgt, daß die Gesetze 
gehörig geprüft Meiner Sanktion unterworfen werden. In Absicht auf die 
Verwaltung ist durch die Instruktionen für die Oberpräsidenten, Regierungen, 
Konsistorien und Medizinal-Kollegien diesen eine Stellung gegeben, wodurch 
sie in den Stand gesetzt werden, solche nach allgemeinen Grundsätzen und 
Vorschriften unter ihrer Verantwortlichkeit selbständig zu führen; die 
Ministerien aber sind zu ihrer eigentlichen Bestimmung zurückgebracht, jene 
Vorschriften zu ertheilen, die Gesetze vorzubereiten und darüber zu wachen, 
is) Nr. 2 Anm. 1c u. 7. — Die Ge- 1) Diese Organisation ist durch V. 
setzktommission besteht nicht mehr. 30. April 15 (Nr. IV2) erfolgt.
	        
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