III. 2. Anl. C. AK. 3. Nov. 17 wegen der Geschäftsf. b. d. Oberbeh. in Berlin. 205
insofern die Zivilbehörden dabei konkurriren, endlich alle Angelegenheiten
des Kultus und öffentlichen Unterrichts, so wie sie von der bisherigen
Abtheilung des Ministeriums des Innern für diese Gegenstände ver-
waltet worden sind, alle Lehr- und Bildungsanstalten im Allgemeinen
mit dem, was davon abhängig ist, oder damit in unmittelbarer Ver-
bindung steht 12).
Es ist fortwährend Meine Absicht, daß der Staatsrath sobald als mög-
lich in Aktivität komme, und aus den Prinzen Meines Hauses, Ihnen als
Präsidenten, den Staatsministern, und den Personen, die Ich außerdem zu
Mitgliedern desselben zu ernennen für gut finden werde, bestehen soll; jedoch
soll derselbe keine Art der Verwaltung führen, sondern nur über allgemeine
Gesetze, nachlem solche vorher in der Gesetzkommission geprüft worden
sind, oder über besondere Gegenstände nach Meinem auddrücklichen Befehl
sich berathen. Ich behalte Mir vor, über die Anordnung desselben, sowie
über die der ständischen Verfassung und Repräsentation nach Meiner Rückkehr
einen Beschluß zu fassen 15).
Das Ministerium hat nicht uur nach den vorstehenden Grundzügen,
sondern auch über eine völlig zweckmäßige Organisation der Provinzial= und
Lokal-, sowie auch der untergeordneten Verwaltungs= und Polizeibehörden 14)
sein Gutachten abzugeben, vorzüglich aber zu beachten, daß jedes Ministerium
seine eigenen, von den übrigen unabhängigen Organe erhalte, damit eine
rasche, durch unnütze Korrespondenz der Behörden nicht gelähmte Ausführung
der beschlossenen Maßregeln möglich werde, ferner daß der Plan so einfach
als möglich angelegt werde, damit auf der einen Seite unnützer Aufwand
vermieden, auf der anderen aber die anzustellenden Beamten nach einem zu
entwerfenden Normaletat hinreichend belohnt werden mögen.
Anlage C Un Anmerkung 10).
Allerhöchste Kabinettsordre vom 3. Nouember 1817 wegen der Geschäfts-
führung bei den Oberbehörden in Berliu. (GS. 289.)
Durch die Errichtung des Staatsraths ist dafür gesorgt, daß die Gesetze
gehörig geprüft Meiner Sanktion unterworfen werden. In Absicht auf die
Verwaltung ist durch die Instruktionen für die Oberpräsidenten, Regierungen,
Konsistorien und Medizinal-Kollegien diesen eine Stellung gegeben, wodurch
sie in den Stand gesetzt werden, solche nach allgemeinen Grundsätzen und
Vorschriften unter ihrer Verantwortlichkeit selbständig zu führen; die
Ministerien aber sind zu ihrer eigentlichen Bestimmung zurückgebracht, jene
Vorschriften zu ertheilen, die Gesetze vorzubereiten und darüber zu wachen,
is) Nr. 2 Anm. 1c u. 7. — Die Ge- 1) Diese Organisation ist durch V.
setzktommission besteht nicht mehr. 30. April 15 (Nr. IV2) erfolgt.