III. 2. Anl. E. Auflösung des Ministeriums des Innern u. s. w. 17. Jan. 38. 209
5. Die Thron-Lehne und Erbämterö) werden noch dem Ministerio
des Innern zugetheilt, sowie
6. die höchsten geistlichen Würden, dem Ministerio der geistlichen An-
gelegenheiten.
Beide giebt der Staatskanzler ebenfalls ab, sodass er nur
das Archiv, die Ober-Rechnungs-Kammer und das statistische
Büreau, als unmittelbar unter ihm stehend, behält, und sich
seinen übrigen Geschäften als Staatskanzler und der allge-
meinen Ober-Aufsicht und Kontrolle jeder Verwaltung desto
ungestörter widmen kann).
(7)°)
Hiernach wird das Ministerium das weiter Erforderliche
überall besorgen.
Anlage E (zu Anmerkung 1c).
Bekanntmachung des Allerhöchsten Befehls über die Auflösung des Ministeriums
des Innern für die Gewerbe-Angelegenheiten, und über die Vertheilung der
diesem Ministerium biaher obgelegenen Geschäftc. Uom I7. Januar 1838.
(GS. 11.)
Nachdem Se. Majestät der König die Auflösung des bisherigen
Ministeriums des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten beschlossen, und den
Uebergang der von demselben bearbeiteten Geschäfte an die anderweitigen
Ministerialressorts durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 13. v. M.1) in
nachstehender Weise zu genehmigen geruht haben, wird solches kraft Aller-
höchsten Befehls vom 11. d. M.22) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Es
Hausministerium geschaffen, das keine
Staatsbehörde bildet u. somit auch im
Staatsministerium nicht vertreten ist.
Ihm wurden überwiesen: a) die Erb-
ämter Anl. E Nr. 1I; b) die Standes-
sachen AE. 16. Aug. 54 (Nr. 2 Anm. 17)
u. (Befugniß zur Erhebung des Kompe-
tenzkonflikts in Adelssachen) Nr. 3 Anm.
8; Cc) Rechtsstreitigkeiten unter Mitglie-
dern der Kön. Familie u. nichtstreitige
Rechtsangelegenheiten der zu dieser ge-
hörigen Personen gem. der Hausver-
fassung G. 26. April 51 (GS. 181)
Art. III# Abs. 3, auf das Hohenzollern=
sche Fürstenhaus ausgedehnt AE. 14.
Aug. 52 (GS. 771) Nr. 1 u. fortdauernd
gültig EG. z. BGB. Art. 57, z. G.
27. Jan. 77 (RB. 77) §4, G. üb. d.
freiw. Gerichtsbarkeit 98 (das. 771) § 189;
Personenstands G. 6. Feb. 75 (das. 23)
§ 72. — Vorübergehende Ueberweisung
IV. 1.
der Thronlehen Anl. El, der Domänen
u. Forsten Nr. 2 Anm. 64. — Unter
dem Hausministerium stehen das
Heroldsamt für Standes= u. Adelssachen,
das Kön. Hausarchiv AE. 20. März u.
Vf. 21. Juli 52 (MB. 80 u. 160), die
Hofkammer der Kön. Familiengüter KO.
30. Aug. 43 (Bek. 15. Sept. 43 JlM B.
232), das Königlich-Prinzliche Familien-
fideikommiß u. das dem Kronprinzen als
Thronlehn verliehene Fürstenthum Oels.
4) Mit dem Staatskanzler fortgefallen
Nr. 2 Anm. 1b; Hausarchiv Anm. 3,
Staatsarchive Anl. C Anm. 7, Ober-
rechnungskammer Nr. 1 Abs. 3, statisti-
sches Bureau Nr. 2 Anm. 35 d. W.
5) Nr. 7 enthielt einige Personener=
nennungen.
1) GS. 37 S. 40.
„:) GS. 38 S. 10.
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