Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 2. Anl. E. Auflösung des Ministeriums des Innern u. s. w. 17. Jan. 38. 209 
5. Die Thron-Lehne und Erbämterö) werden noch dem Ministerio 
des Innern zugetheilt, sowie 
6. die höchsten geistlichen Würden, dem Ministerio der geistlichen An- 
gelegenheiten. 
Beide giebt der Staatskanzler ebenfalls ab, sodass er nur 
das Archiv, die Ober-Rechnungs-Kammer und das statistische 
Büreau, als unmittelbar unter ihm stehend, behält, und sich 
seinen übrigen Geschäften als Staatskanzler und der allge- 
meinen Ober-Aufsicht und Kontrolle jeder Verwaltung desto 
ungestörter widmen kann). 
(7)°) 
Hiernach wird das Ministerium das weiter Erforderliche 
überall besorgen. 
Anlage E (zu Anmerkung 1c). 
Bekanntmachung des Allerhöchsten Befehls über die Auflösung des Ministeriums 
des Innern für die Gewerbe-Angelegenheiten, und über die Vertheilung der 
diesem Ministerium biaher obgelegenen Geschäftc. Uom I7. Januar 1838. 
(GS. 11.) 
Nachdem Se. Majestät der König die Auflösung des bisherigen 
Ministeriums des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten beschlossen, und den 
Uebergang der von demselben bearbeiteten Geschäfte an die anderweitigen 
Ministerialressorts durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 13. v. M.1) in 
nachstehender Weise zu genehmigen geruht haben, wird solches kraft Aller- 
höchsten Befehls vom 11. d. M.22) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Es 
Hausministerium geschaffen, das keine 
Staatsbehörde bildet u. somit auch im 
Staatsministerium nicht vertreten ist. 
Ihm wurden überwiesen: a) die Erb- 
ämter Anl. E Nr. 1I; b) die Standes- 
sachen AE. 16. Aug. 54 (Nr. 2 Anm. 17) 
u. (Befugniß zur Erhebung des Kompe- 
tenzkonflikts in Adelssachen) Nr. 3 Anm. 
8; Cc) Rechtsstreitigkeiten unter Mitglie- 
dern der Kön. Familie u. nichtstreitige 
Rechtsangelegenheiten der zu dieser ge- 
hörigen Personen gem. der Hausver- 
fassung G. 26. April 51 (GS. 181) 
Art. III# Abs. 3, auf das Hohenzollern= 
sche Fürstenhaus ausgedehnt AE. 14. 
Aug. 52 (GS. 771) Nr. 1 u. fortdauernd 
gültig EG. z. BGB. Art. 57, z. G. 
27. Jan. 77 (RB. 77) §4, G. üb. d. 
freiw. Gerichtsbarkeit 98 (das. 771) § 189; 
Personenstands G. 6. Feb. 75 (das. 23) 
§ 72. — Vorübergehende Ueberweisung 
IV. 1. 
  
  
der Thronlehen Anl. El, der Domänen 
u. Forsten Nr. 2 Anm. 64. — Unter 
dem Hausministerium stehen das 
Heroldsamt für Standes= u. Adelssachen, 
das Kön. Hausarchiv AE. 20. März u. 
Vf. 21. Juli 52 (MB. 80 u. 160), die 
Hofkammer der Kön. Familiengüter KO. 
30. Aug. 43 (Bek. 15. Sept. 43 JlM B. 
232), das Königlich-Prinzliche Familien- 
fideikommiß u. das dem Kronprinzen als 
Thronlehn verliehene Fürstenthum Oels. 
4) Mit dem Staatskanzler fortgefallen 
Nr. 2 Anm. 1b; Hausarchiv Anm. 3, 
Staatsarchive Anl. C Anm. 7, Ober- 
rechnungskammer Nr. 1 Abs. 3, statisti- 
sches Bureau Nr. 2 Anm. 35 d. W. 
5) Nr. 7 enthielt einige Personener= 
nennungen. 
1) GS. 37 S. 40. 
„:) GS. 38 S. 10. 
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