210 III. 2. Anl. E. Auflösung des Ministeriums des Innern u. s. w. 17. Jan. 38.
gehen demgemäß von den Geschäftsgegenständen des aufgelösten Ministeriums
des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten über:
I. An das Ministerium des Königlichen Hauses:
die Angelegenheiten der Thronlehne unds) der Erbämter.
II. An das Ministerium des Innern und der Polizei#:
1. die Landesgrenz-, Homagial= und Huldigungssachen;
2. die Angelegenheiten der Mediatisirten und Standesherren;
3. die Angelegenheiten der Domstifter zu Brandenburg, Merseburg
und Naumburg, des Kapitels zu Zeitz, der Fräuleinstifter und die
Verwendung der Ueberschüsse der Revenüen aus denselben;
4. die gesammte landwirthschaftliche Polizei, insbesondere:
a) die gutsherrlich-bäuerlichen Regulirungen, die Gemeinheits-
theilungen und die Ablösungen gutsherrlicher und anderer
Reallasten;
b) die Vorfluths-Angelegenheiten;
0) die Fischereipolizei;
d) alle Anstalten zur Beförderung der Landwirthschaft (ein-
schliesslich der Konkurrenz bei dem unter Leitung des
Ober-Stallmeisters stehenden Gestütwesen), die landwirth-
schaftlichen Lehr-Anstalten und die Prüfungen der für
landwirthschaftliche Angelegenheiten anzustellenden Be-
amten;
e) die Beaufsichtigung der landschaftlichen Kredit-Anstalten.
der Geld-Institutes) der Korporationen und Gemeinen, der
Westphälischen Hülfskasse, der Kreis= und Kommunalsparkassen
und dergleichen.
III.
An das Finanzministerium:
1. die Angelegenheiten der allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt;
(2. u. 3.)6)
(IV.) )
(V.)
1) Nr. 2 Anm. 20.
) Das. Anm. 15 Satz 2.
*!) Die Nr. 4 aufgeführten Angelegen-
heiten stehen jetzt unter dem Landn Min.
Nr. 2 Anm. 36 u. Anl. F Anm. ZLa.
") Das Bauwesen (Nr. 2) steht jetzt
unter dem Min. der öffentl. Arbeiten
Anl. F Nr. I1, das Deichwesen (Nr. 3)
unter dem Landw Min. das. Anm. La.
7) Unter IV waren als zum gemein-
schaftlichen Ressort der Min. des Inn.
u. der Fin. gehörend aufgeführt: Pom-
mersche ritterschaftliche Privatbank, die
nicht mehr besteht, u. der Marktverkehr,
der jetzt zum Geschäftskreise des Min.
für Handel u. Gewerbe gehört Anl. F
Anm. 2b.
*) Das letztere gilt auch von der durch
Nr. V den Min. des Inn. u. der Fin.
überwiesenen Gewerbepolizei.