2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 9
Art. 22. Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen
und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und
technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat 2).
Art. 23. Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts= und Erziehungs-
anstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden 33).
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener 31).
Art. 24.
Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die kon-
fessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen 35).
Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Re.
ligionsgesellschaften 35).
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Ge-
meinde zus37).
ähnlich in den neuen Provinzen geregelt.
Das Maß der vorgeschriebenen Kenntnisse
bestimmt Vf. 15. Okt. 72 (MB. 273)
Nr. 12—38. Am Religionsunterricht
müssen auch die Kinder der Dissidenten
Theil nehmen, soweit solcher Unterricht nicht.
anderweit in ausreichender Weise ertheilt
wird LR. 11 12 § 11, Vf. 16. Jan. 92
(CB. der Unter.-Verw. 435) u. U. Kam.
G. 17. April 93 (das. 662).
*) Die Gew O. ist, abgesehen von Tanz-,
Turn= u. Schwimmunterricht (8 35) nicht
anwendbar das. § 6. Für den Privat-
unterricht gelten deshalb noch die Lan-
desgesetze. Nach diesen bedürfen Privat-
unterrichts= u. Erziehungsanstalten, sowie
Hauslehrer, Erzieher u. Erzieherinnen der
staatlichen Genehmigung LR. II 12 88 3
bis 8, KO. 10. Juni 34 (GS. 135), u.
St Min Beschl. 31.Dez. 39 (MB. 40 S. 94);
Anwendbarkeit in den neuen Provinzen
Vf. 18. Feb. 87 (CB. d. Unter. Verw. 390).
25) Dem Staate gebührt — unbeschadet
der den Gemeinden und Religionsgesell-
schaften zustehenden Mitwirkung Art. 24
— die Schulaufsicht über alle öffent-
lichen und Privat-Unterrichts= u. Er-
ziehungs-Anstalten, sowie die Ernennung
der Orts= und Kreisschulinspektoren u. die
Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke. Die
Inspektoren handeln im Auftrage des
Staates; der Auftrag ist, sofern sie dieses
Amt als Neben= oder Ehrenamt verwal-
ten, jederzeit widerruflich G. 11. März
72 (GS. 183), Einf. in Lauenburg G.
25. Feb. 78 (GS. 97).
3) Auf gleichem Standpunkt steht das
M. II 12 §1—9, 15—17.
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der
5) Die Konfessionsschule, in der
der Religionsunterricht in einem bestimm-
ten Bekenntniß ertheilt wird, dem auch die
Lehrer regelmäßig angehören müssen, bildet
in Preußen die Regel LR. 1I 12 § 10,
11, 30. KO. 4. Okt. 21; die Simultan-
schule, in der der Unterricht — abge-
sehen von dem für jedes Bekenntniß vor-
gesehenen besonderen Religionsunterricht
— ohne konfessionelle Färbung ertheilt
wird und auch bei der Wahl der Lehrer
die verschiedenen Bekenntnisse Berücksichti-
gung finden, ist nur zulässig, wenn ohne-
dem die Bildung leistungsfähiger Schul-
systeme nicht zu erreichen sein würde oder
wenn die Einrichtung von den Betheiligten
beantragt wird u. zugleich zu einer wesent-
lichen Verbesserung des Schulwesens bei-
tragen kann Vf. 16. Juni 76 (5. B. d.
Unter.-Verw. 495). Auch in Konfessions-
schulen kann bei gemischter Bevölkerung
jede nicht allzugeringe Minderheit abge-
sonderten Religionsunterricht auf Kosten
der Schulgemeinde beanspruchen Vf. 11.
Sept. 73 (M. 74 S. 10). — Im Be-
darfsfalle können besondere jüdische
Schulen eingerichtet werden G. 23. Juli
47 (GS. 265) § 60—67.
58) Die Leitung durch Geistliche bildet
kein Recht, sondern erfolgt nur im Auf-
trage u. mit Erlaubniß des Staates Vf.
18. Feb. 76 (M. 68) Nr. 7—12.
*:) Die Verwaltung der äußeren Schul-
angelegenheiten erfolgt auf dem Lande
regelmäßig durch Schulvorstände LR. II.
12 § 12—14 u. Instr. 28. Okt. 12, in
den Städten durch Schuldeputationen
Instr. 20. Juni 53 (M. 138) Nr. XIII.