Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

216 III. 2. Unteranl. GI. G. betr. die ev. Kirchenverf. 3. Juni 76. 
Unteranlage 61 GCur V. 9. September 1876). 
Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den neunz älteren 
Provinzen:) der Monarchie. Vom 3. Inni 1870. (GS. 125.) (Auszug.) 
Art. 21. Die Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landes- 
kirche geht, soweit solche bisher von dem Minister der geistlichen Angelegen- 
heiten und von den Regierungen geübt worden ist, auf den Evangelischen 
Ober-Kirchenrath und die Konsistorien als Organe der Kirchenregierung über. 
Der Zeitpunkt und die Ausführung des Ueberganges bleibt Königlicher 
Verordnung vorbehalten 3). 
Veränderungen der kollegialen Verfassung dieser Organe bedürfen der Ge- 
nehmigung durch ein Staatsgesetz (General-Synodalordnung vom 20. Januar 
1876 §. 7 Nr. 5). 
Art. 22. In Beziehung auf die Patronatsverhältnisse, sowie auf die 
kirchlichen Angelegenheiten bei dem Militair und öffentlichen Anstalten wird 
in den Zuständigkeiten der Behörden durch dieses Gesetz nichts geändert. 
Art. 23. Den Staatsbehörden verbleibt: 
1. die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechthaltung der äußeren 
kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften; 
2. die Regelung der streitigen Kirchen-, Pfarr= und Küstereibausachen, 
sowie die Vollstreckung der einstweiligen Entscheidungen in diesen 
Sachen; 
3. die Beitreibung kirchlicher Abgaben; 
4. die Leitung der Kirchenbuchführung, soweit die Kirchenbücher noch 
zur Beurkundung des Personenstandes dienen; 
5. die Ausstellung von Attesten über das Vorhandensein derjenigen 
Thatsachen, welche den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen; 
die Mitwirkung bei der Veränderung bestehender, sowie bei der 
Bildung neuer Pfarrbezirke; 
7. die Mitwirkung bei der Besetzung kirchenregimentlicher Aemter oder 
bei der Anordnung einer kommissarischen Verwaltung derselben. 
Diese Mitwirkung bleibt in dem bisherigen Umfange bestehen. 
Insbesondere hat die Anstellung der Mitglieder der kirchenregiment- 
lichen Behörden unter Gegenzeichnung des Ministers der geistlichen 
Angelegenheiten zu erfolgen. 
□. 
1) Anl. G Anm. 1. Kons Bez. Kassel G. 19. März 86 (GS. 
*!) Aehnliche Bestimmungen ergingen 79) Art. 15—22; d) Kons Bez. Frankfurt 
für die neuen Provinzen: a) Schl.-a. M. G. 28. Sept. 99 (GS. 457) Art. 
Holstein u. Kons Bez. Wiesbaden G. 6. 20—28; e) Hohenzollern (wo Art. 21—27 
April 78 (GS. 145) Art. 29—37; b) des G. 3. Juni 76 anwendbar sind) G. 
Hannover, ev. reformirte Kirche G. 6. 1. März 97 (GS. 69) Art. 6 u. 7. 
Aug. 83 (GS. 295) Art. 18—25, ev. ") Zeitpunkt ist der 1. Okt. 77 V. 5. 
lutherische G. 6. Mai 85 (GS. 135);c) Sept. 77 (GS. 215). 
 
	        
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