III. 3. V., betr. die Kompetenzkonflikte 1. Aug. 79.
[Kriegs-Kommissariat. )
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Dem gesammten Kriegsdepartement wird ein lustitiarius und
Rechtsbeistand zugeordnet 5).
Die dem Kriegsministerium im Allgemeinen und unmittelbar unter-
geordneten und bei verschiedenen Abtheilungen noch nicht benannten Be-
hörden sind:
1. das ganze Militär, rücksichtlich dessen, was zum Ressort des
Departements gehört;
2. die den verschiedenen Ministerien und Departements untergeordneten
Behörden, und besonders die Regierungen (Kammern))5) in eigentlichen
Militärsachen)
3. der
kommissärs)
General-Kriegskommissär
und sämmtliche
Kriegs-
4. alle diejsenigen Behörden und Justitute, in Rücksicht deren es die
neuc Organisation des Militärwesens noch erforderlich machen dürfte?).
3. (Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte.)
Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten
und den Verwaltungsbehörden.
Vom 1. August 1879.
(GS. 573.)1)
Wir u. s. w. verordnen auf Grund des §. 17 Abs. 2 des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze:), was folgt:
a) Zentraldepartement mit der Ministe-
rial= u. der Intendantur-Abtheilung;
b) Allgem. Kriegsdepartement mit der
Armee-, Infanterie-, Kavallerie-,
Feldartillerie-, Fußartillerie- u. In-
genieur= u. Pionier-Abtheilung;
c) Armeeverwaltungsdepartement mit
der Kassen-, Verpflegungs-, Beklei-
dungs-, Unterkunfts-, Uebungsplatz-,
u. Bau-Abtheilung.
d) Versorgungs= u. Justizdepartement
mit der Pensions-, Versorgungs= u.
Justiz-Abtheilung;
e) die Remonteinspektion;
f) die Medizinalabtheilung Vf. 28. Sept.
68 (M B. 267).
Im Etat des Kriegs Min. steht das die
persönlichen Angelegenheiten bearbeitende
Militärkabinet Nr. 2 Anm. 3.
!) An Stelle des Kriegs-Kommissa-
riats (Abs. 21—26) sind die Inten-
danturen getreten KO. 1. Nov. 20
(KA. IV 904), die für jedes Armeekorps
eingerichtet sind u. zugleich Organe der
kommandirenden Generale bilden.
5) Nicht mehr anwendbar.
6) Anl. B Abst. 7.
!) Unter dem Kriegs-Min. stehen
die evangelische u. katholische Feldprobstei
(Mitwirkung des Kultusministers Mil-
KirchO. 12. Feb. 32 GS. 69 § 2 u.
20), die Generalmilitärkasse, die militä-
rischen Bildungsanstalten u. Prüfungs-
kommissionen, die Generalinspektion des
MilErziehungs= u. Bildungswesens u.
die Inspektionen der Infanterieschulen, der
mil. Strafanstalten, des Mil eterinär-
wesens u. der Verkehrstruppen, die Feld-
zeugmeisterei, die Invalidenanstalten u.
die Intendanturen (Anm. 4).
1) Streitigkeiten über die Zuständigkeit
entstehen, wenn mehrere Behörden ihre
Zuständigkeit oder ihre Unzuständigkeit
aussprechen (positive u. negative Kompe-=
tenzkonflikte). Die Entscheidung solcher
Streitigkeiten erfolgt unter Gerichten durch
das im Instanzenzuge zunächst höhere
Gericht CPO. § 36 u. StPO. 8§ 14 u.
19, unter Verwaltungsbehörden durch die
vorgesetzte Aufsichtsbehörde (Verwaltungs-
(2) Siehe folgende Seite.)