Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 3. V., betr. die Kompetenzkonflikte 1. Aug. 79. 
[Kriegs-Kommissariat. ) 
221 
Dem gesammten Kriegsdepartement wird ein lustitiarius und 
Rechtsbeistand zugeordnet 5). 
Die dem Kriegsministerium im Allgemeinen und unmittelbar unter- 
geordneten und bei verschiedenen Abtheilungen noch nicht benannten Be- 
hörden sind: 
1. das ganze Militär, rücksichtlich dessen, was zum Ressort des 
Departements gehört; 
2. die den verschiedenen Ministerien und Departements untergeordneten 
Behörden, und besonders die Regierungen (Kammern))5) in eigentlichen 
Militärsachen) 
3. der 
kommissärs) 
General-Kriegskommissär 
und sämmtliche 
Kriegs- 
4. alle diejsenigen Behörden und Justitute, in Rücksicht deren es die 
neuc Organisation des Militärwesens noch erforderlich machen dürfte?). 
3. (Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte.) 
Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten 
und den Verwaltungsbehörden. 
Vom 1. August 1879. 
(GS. 573.)1) 
Wir u. s. w. verordnen auf Grund des §. 17 Abs. 2 des Einführungs- 
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze:), was folgt: 
a) Zentraldepartement mit der Ministe- 
rial= u. der Intendantur-Abtheilung; 
b) Allgem. Kriegsdepartement mit der 
Armee-, Infanterie-, Kavallerie-, 
Feldartillerie-, Fußartillerie- u. In- 
genieur= u. Pionier-Abtheilung; 
c) Armeeverwaltungsdepartement mit 
der Kassen-, Verpflegungs-, Beklei- 
dungs-, Unterkunfts-, Uebungsplatz-, 
u. Bau-Abtheilung. 
d) Versorgungs= u. Justizdepartement 
mit der Pensions-, Versorgungs= u. 
Justiz-Abtheilung; 
e) die Remonteinspektion; 
f) die Medizinalabtheilung Vf. 28. Sept. 
68 (M B. 267). 
Im Etat des Kriegs Min. steht das die 
persönlichen Angelegenheiten bearbeitende 
Militärkabinet Nr. 2 Anm. 3. 
!) An Stelle des Kriegs-Kommissa- 
riats (Abs. 21—26) sind die Inten- 
danturen getreten KO. 1. Nov. 20 
(KA. IV 904), die für jedes Armeekorps 
eingerichtet sind u. zugleich Organe der 
kommandirenden Generale bilden. 
5) Nicht mehr anwendbar. 
  
6) Anl. B Abst. 7. 
!) Unter dem Kriegs-Min. stehen 
die evangelische u. katholische Feldprobstei 
(Mitwirkung des Kultusministers Mil- 
KirchO. 12. Feb. 32 GS. 69 § 2 u. 
20), die Generalmilitärkasse, die militä- 
rischen Bildungsanstalten u. Prüfungs- 
kommissionen, die Generalinspektion des 
MilErziehungs= u. Bildungswesens u. 
die Inspektionen der Infanterieschulen, der 
mil. Strafanstalten, des Mil eterinär- 
wesens u. der Verkehrstruppen, die Feld- 
zeugmeisterei, die Invalidenanstalten u. 
die Intendanturen (Anm. 4). 
1) Streitigkeiten über die Zuständigkeit 
entstehen, wenn mehrere Behörden ihre 
Zuständigkeit oder ihre Unzuständigkeit 
aussprechen (positive u. negative Kompe-= 
tenzkonflikte). Die Entscheidung solcher 
Streitigkeiten erfolgt unter Gerichten durch 
das im Instanzenzuge zunächst höhere 
Gericht CPO. § 36 u. StPO. 8§ 14 u. 
19, unter Verwaltungsbehörden durch die 
vorgesetzte Aufsichtsbehörde (Verwaltungs- 
(2) Siehe folgende Seite.)
	        
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