Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

224 III. 3. V., betr. die Kompetenzkonflikte 1. Aug. 79. 
8. 5. Zur Erhebung des Kompetenzkonflikts ist nur die Central= und 
die Provinzial-Verwaltungsbehörde befugts). 
Dieselben können den Kompetenzkonflikt auch dann erheben, wenn die 
Zuständigkeit zur Entscheidung der Sache für die Verwaltungsgerichte in An- 
spruch genommen wird"). 
Hat die Provinzialbehörde mehrere Abtheilungen 10), so steht die Erhebung 
des Kompetenzkonflikts dem Plenum zu. 
§. 6. Die Erhebung des Kompetenzkonflikts erfolgt bei dem Gerichte, 
bei welchem die Sache abhängig ist, durch die schriftliche Erklärung der Ver- 
waltungsbehörde, daß der Rechtsweg für unzulässig erachtet werde 11). 
Der Erklärung soll eine Begründung beigefügt werden. 
Wird die Erklärung bei einem Gerichte, bei welchem die Sache nicht 
anhängig ist, abgegeben, so hat dieses die Erklärung an das zuständige Ge- 
richt zu übersenden. 
§. 7. Das Prozeßverfahren wird durch die Erhebung des Kompetenz- 
konflikts für die Dauer des denselben betreffenden Verfahrens unterbrochen 
(§. 249)12) der Civilprozeßordnung). Durch die nach dem Schlusse einer münd- 
lichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird auch die Verkündung einer 
Entscheidung gehindert. 
Das Gericht hat die Verwaltungsbehörde von dem Eingange der Er- 
klärung und die Parteien von der Erhebung des Kompetenzkonflifts von 
Amtswegen zu benachrichtigen. 
Den Parteien ist zugleich eine Abschrift der Erklärung zu übersenden. 
§. 8. Ist die Sache bei einem Gericht höherer Instanz anhängig, so 
sind die Prozeßakten, unter Beifügung der Erklärung der Verwaltungsbehörde 
und der Zustellungsurkunden über die Benachrichtigung der Parteien, dem 
Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz zurückzusenden. 
") Zu den Centralverwaltungs- 
behörden gehören der Min. der aus- 
wärt. Angel. bei Inanspruchnahme fremder 
Staaten U. Komp GH. 14. Jan. 82 Stölzel 
Rechtssprechung (Anm. 1) S. 6 u. der Haus- 
minister in Adelssachen (Nr. 2 Anl. D 
Anm. 3) U. 16. Feb. 95 (JM. 426) 
u. zu den Provinzialverwaltungs- 
behörden die Regierungen U. 28. Okt. 
82 (ZBU V. 83 S. 156) u. die Renten- 
bankdirektionen U. 5. April 84 (Stölzel 
S. 7). Nicht befugt sind dagegen die 
mittelbaren Staatsbehörden, Landesdirek- 
toren U. 14. Feb. 80 (MB. 77), Gene- 
rallandschafts-Direktionen 23. Juni 58 
(JM. 293), Bischöfliche Generalvikariate 
10. Feb. 66 (JMB. 176). 
") LV. § 113 Abs. 1; Zuständigkeits- 
streitigkeiten zwischen Verwaltungsgerichten 
  
u. sonstigen Verwaltungsbehörden ent- 
eidet das Oberverwaltungsgericht das. 
s. 5. 
10) Als solche gelten auch die Regie- 
rungspräsidenten, da sie nach LVG. § 18 
an Stelle der Regierungsabtheilungen des 
Innern getreten sind. 
11) Zusammenstellung der Vorschriften 
über das Verfahren 88 (JMM. 4). 
1½) Paragraphen der 1898 neugefaßten 
CPO.; im Text stand § 226. — Die 
landesgesetzlichen Vorschriften über die 
Einstellung des Verfahrens im Fall, daß 
ein Kompetenzkonflikt zwischen den Ge- 
richten u. Verwaltungsbehörden oder Ver- 
waltungsgerichten entsteht, werden durch 
die CPO. nicht berührt EsG. z. CPO. 
30. Jan. 77 (GS. 244) § 151
	        
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