224 III. 3. V., betr. die Kompetenzkonflikte 1. Aug. 79.
8. 5. Zur Erhebung des Kompetenzkonflikts ist nur die Central= und
die Provinzial-Verwaltungsbehörde befugts).
Dieselben können den Kompetenzkonflikt auch dann erheben, wenn die
Zuständigkeit zur Entscheidung der Sache für die Verwaltungsgerichte in An-
spruch genommen wird").
Hat die Provinzialbehörde mehrere Abtheilungen 10), so steht die Erhebung
des Kompetenzkonflikts dem Plenum zu.
§. 6. Die Erhebung des Kompetenzkonflikts erfolgt bei dem Gerichte,
bei welchem die Sache abhängig ist, durch die schriftliche Erklärung der Ver-
waltungsbehörde, daß der Rechtsweg für unzulässig erachtet werde 11).
Der Erklärung soll eine Begründung beigefügt werden.
Wird die Erklärung bei einem Gerichte, bei welchem die Sache nicht
anhängig ist, abgegeben, so hat dieses die Erklärung an das zuständige Ge-
richt zu übersenden.
§. 7. Das Prozeßverfahren wird durch die Erhebung des Kompetenz-
konflikts für die Dauer des denselben betreffenden Verfahrens unterbrochen
(§. 249)12) der Civilprozeßordnung). Durch die nach dem Schlusse einer münd-
lichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird auch die Verkündung einer
Entscheidung gehindert.
Das Gericht hat die Verwaltungsbehörde von dem Eingange der Er-
klärung und die Parteien von der Erhebung des Kompetenzkonflifts von
Amtswegen zu benachrichtigen.
Den Parteien ist zugleich eine Abschrift der Erklärung zu übersenden.
§. 8. Ist die Sache bei einem Gericht höherer Instanz anhängig, so
sind die Prozeßakten, unter Beifügung der Erklärung der Verwaltungsbehörde
und der Zustellungsurkunden über die Benachrichtigung der Parteien, dem
Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz zurückzusenden.
") Zu den Centralverwaltungs-
behörden gehören der Min. der aus-
wärt. Angel. bei Inanspruchnahme fremder
Staaten U. Komp GH. 14. Jan. 82 Stölzel
Rechtssprechung (Anm. 1) S. 6 u. der Haus-
minister in Adelssachen (Nr. 2 Anl. D
Anm. 3) U. 16. Feb. 95 (JM. 426)
u. zu den Provinzialverwaltungs-
behörden die Regierungen U. 28. Okt.
82 (ZBU V. 83 S. 156) u. die Renten-
bankdirektionen U. 5. April 84 (Stölzel
S. 7). Nicht befugt sind dagegen die
mittelbaren Staatsbehörden, Landesdirek-
toren U. 14. Feb. 80 (MB. 77), Gene-
rallandschafts-Direktionen 23. Juni 58
(JM. 293), Bischöfliche Generalvikariate
10. Feb. 66 (JMB. 176).
") LV. § 113 Abs. 1; Zuständigkeits-
streitigkeiten zwischen Verwaltungsgerichten
u. sonstigen Verwaltungsbehörden ent-
eidet das Oberverwaltungsgericht das.
s. 5.
10) Als solche gelten auch die Regie-
rungspräsidenten, da sie nach LVG. § 18
an Stelle der Regierungsabtheilungen des
Innern getreten sind.
11) Zusammenstellung der Vorschriften
über das Verfahren 88 (JMM. 4).
1½) Paragraphen der 1898 neugefaßten
CPO.; im Text stand § 226. — Die
landesgesetzlichen Vorschriften über die
Einstellung des Verfahrens im Fall, daß
ein Kompetenzkonflikt zwischen den Ge-
richten u. Verwaltungsbehörden oder Ver-
waltungsgerichten entsteht, werden durch
die CPO. nicht berührt EsG. z. CPO.
30. Jan. 77 (GS. 244) § 151