Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

10 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 
Gemeinden aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volks- 
schulen an38). 
Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung 
der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, und im Falle des 
nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staate aufgebracht 39). Die 
auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. 
Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den 
Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen 39). 
In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt 40). 
Art. 26. Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen 30). 
Art. 27. Jeder Preusse hat das Recht, durch Wort, Schrift, 
Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äussern. 
Die Censur darf nicht eingeführt werden; jede andere Beschränkung 
der Pressfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung. 
Art. 26. Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bild- 
liche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Straf- 
gesetzen zu bestrafen 41). 
Art. 29 12). 
*) Die Anstellung erfolgt regelmäßig 
durch die Regierungen Reg.-Instr. (Nr. IV 
4) § 18a u. (Posen u. Westpreußen) G. 
15. Juli 86 (GS. 185) Art. I, bei Ver- 
bindung mit einem kirchlichen Amte im 
Einverständniß der Kirchenbehörde Vf. 
16. Mai 65 (MB. 177); eine Mitwirkung 
der Gemeinden (nach LR. 1I 12 § 22 u. 
23 der Ortsobrigkeit) besteht nur für ein- 
zelne Landestheile. Prüfung Vf. 15. Okt. 72 
(M. 292), Vereidigung Vf. 6. Okt. 73 
(M. 74 S. 11). 
*) Die Schullast ruht nur in einigen 
Theilen (Ost= u. Westpreußen, Rheinpro- 
vinz, Hessen-Nassau u. Hohenzollern) — 
wie Art. 25 Abs. 1 es vorsieht — auf 
der bürgerlichen Gemeinde, in anderen auf 
der besonderen Schulgemeinde (Sozietät), 
so in Schleswig-Holstein, Hannover u. nach 
MR., das die Hausväter des Ortes — bei 
Konfessionsschulen des Bekenntnisses — 
als pflichtig bezeichnet 1I1 12 §29, 30.— Der 
Staat leistet erhebliche Beiträge, die eine 
festere Gestalt angenommen haben bei Re- 
gelung des Diensteinkommens der Lehrer 
G. 3. März 97 (GS. 25), der Pensionen 
G. 6. Juli 85 (GS. 298), 26. April 90 
(GS. 89) u. (Ruhegehaltsklassen) 23. Juli 
93 (GS. 194) u. der Hinterbliebenen- 
versorgung G. 4. Dez. 99 (GS. 587). 
  
Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeit- 
") Die Erhebung von Schulgeld. 
findet — abgesehen von auswärtigen 
Kindern und einzelnen besonders festzu- 
stellenden Bedarfsfällen — nicht mehr 
statt G. 14. Juni 88 (GS. 240) § 4 u. 
31. März 89 (GS. 64) Art. II. 
1) Art. 27 u. 28 haben keine unmittel- 
bare Bedeutung mehr, nachdem auf Grund. 
der MVerf. Art. 4½ die Angelegenheiten 
der Presse durch RG. 7. Mai 74 (RB. 
65) geregelt sind, das in § 1 die Frei- 
heit der Presse nur denjenigen Beschrän- 
kungen unterwirft, die es selbst vorschreibt 
oder zuläßt u. in § 20 die Verantwort- 
lichkeit für strafbare Handlungen bestimmt. 
Mittelbar kommen Art. 27 u. 28 noch in- 
soweit in Betracht, als Art. 111 ihre- 
Außerkraftsetzung im Falle des Belage- 
rungszustandes zuläßt u. nach § 30 Abs. 2 
des R Preß G. die dieserhalb bestehenden 
besonderen Bestimmungen bis auf weiteres. 
in Kraft bleiben. 
½) Art. 29 betrifft das Versamm- 
lungs-, Art. 30 das Vereinsrecht; 
beide können im Falle des Belagerungs- 
zustandes außer Kraft gesetzt werden Art. 
111 u. finden auf das Heer nur be- 
schränkte Anwendung Art. 39 u. 39. — 
Die Reichsgesetzgebung, deren Gegenstand 
das Vereinswesen bildet RVerf. Art. 4 ½,
	        
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