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die finanzielle Belastung der Kasse es erforderlich erscheinen läßt, von dieser Landes-
kirche für jeden weiteren Emeritierungsfall einen jährlichen Sonderbeitrag in der Höhe
der durch diesen Fall der Kasse erwachsenden Mehrleistung zu erheben.
8 14.
Den obersten Synoden der an der Ruhegehaltskasse beteiligten Landeskirchen
sind die vom Verwaltungsausschuß abgenommenen Rechnungen über die Verwaltung
der Kasse durch die Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden mitzuteilen.
8 15.
Jeder innerhalb einer beteiligten Landeskirche in einer dauernd errichteten Pfarrstelle
einer Kirchengemeinde oder als Lehrer einer landeskirchlichen theologischen Lehranstalt unter
Bestätigung des Kirchenregiments auf Lebenszeit angestellte Geistliche erhält, wenn er
infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig und deshalb von
der zuständigen Kirchenbehörde in den Ruhestand versetzt worden ist, ein lebensläng-
liches Ruhegehalt aus der Ruhegehaltskasse.
Bei Geistlichen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene
Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Ruhegehalt.
Darüber, ob eine Pfarrstelle als dauernd errichtet anzusehen ist, entscheidet
endgültig der Vorstand der Ruhegehaltskasse.
§ 16.
Die Bestimmungen des § 15 finden auch Anwendung auf ordinierte Geistliche
a) im kirchlichen Dienste außerhalb Deutschands, wenn entweder die Geist-
lichen für ihre Person oder die Kirchengemeinden an eine beteiligte Landes.-
kirche angeschlossen sind,
b) der innerhalb einer beteiligten Landeskirche im Dienste der inneren oder
dußeren Mission stehenden rechtsfähigen Anstalten und Vereine,
jedoch zu a) und b) nur dann, wenn und solange den Geistlichen der Anschluß an
die Ruhegehaltskasse von der zuständigen Kirchenbehörde auf Grund besonderer Ver-
einbarung gestattet wird.
Die Erfüllung der in der Vereinbarung von den Beteiligten gemäß § 17 zu
übernehmenden Verpflichtung bildet die rechtliche Voraussetzung für die Gewährung
des Ruhegehalts.
Der Anschluß an die Ruhegehaltskasse kann den vorbezeichneten Geistlichen ge-
stattet werden, wenn er im kirchlichen Interesse wünschenswert ist und wenn außer-
dem die Versetzung in den Ruhestand bei Geistlichen im kirchlichen Dienste außerhalb
Deutschlands der Kirchenbehörde überlassen, bei Geistlichen an Anstalten und Vereinen
im Dienste der inneren oder äußeren Mission von der Zustimmung der Kirchenbehörde
abhängig gemacht wird.
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