Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

232 III. 4. Anl. A. Regul. für den Geschäftsgang 22. Feb. 92. 
Anlagen zum Verwaltungsgerichtsgeletze. 
  
Anlage A Cu Anmerkung 1). 
Regulativ für den Geschäftagang bei dem Gbervermaltungogerichte. Uom 
22. Febrnar 1892. (MB. 133.)4) 
An die Stelle des Regulativs für den Geschäftsgang bei dem Ober- 
verwaltungsgericht vom 30. Jannar. April 1878 und der dazu ergangenen 
Nachträge treten die nachstehenden Vorschriften: 
§. 1. Senate.] Die Senate führen die Bezeichnung: Erster Senat, 
Zweiter Senat u. s. w. 
Jedes Mitglied des Gerichtes muß einem Senat und kann im Falle 
eines besonderen Bedürfnisses zugleich mehreren Senaten als ständiges Mit- 
glied durch das Präsidium zugewiesen werden. Jeder dieser Senate muß, 
einschließlich des Vorsitzenden, aus mindestens fünf ständigen Mitgliedern be- 
stehen. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ergiebt sich aus dem 
Gesetz vom 8. Mai 1889 (Gesetz-Samml. S. 107). 
Jeder Senat bearbeitet die ihm zugewiesenen Sachen selbstständig. 
§. 2. Die Zuständigkeit des Disziplinarsenates regelt sich nach dem 
Gesetz vom 8. Mai 1889 (Gesetz Samml. S. 107). Im Uebrigen erfolgt 
die Vertheilung der Geschäfte unter die einzelnen Senate nach Gattungen 
(Provinzial-, Kreis-, Gemeindeangelegenheiten 2c.); jedoch können zur Aus- 
gleichung der Geschäftslast einzelne Gattungen von Angelegenheiten nach ört- 
lichen Bezirken (Provinzen, Regierungsbezirken 2c.) vertheilt werden. 
Die Einführung neuer Mitglieder des Oberverwaltungsgerichtes erfolgt 
nach der Bestimmung des Präsidenten in einer Sitzung des Plenums oder in 
nicht öffentlicher Sitzung desjenigen Senates, dem das Mitglied überwiesen 
ist. Die Beeidigung des Direktors und der Mitglieder der Hauptverwaltung 
der Staatsschulden, sowie die Verpflichtung des Präsidenten der Ober- 
Rechnungskammer als Mitglied der Staatsschulden-Tilgungskommission (Gesetz 
vom 29. Januar 1879 — Gesetz-Samml. S. 10) erfolgen in öffentlicher 
Sitzung desjenigen Senats, dem sich der Präsident angeschlossen hat. 
§. 3. [Pleuum.] Vor das Plenum gehören außer den ihm durch das 
Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten?): 
1. der Erlaß von Rundschreiben, sowie diesenigen allgemeinen Fragen 
des Geschäftsganges oder des Dienstes, welche der Präsident dem 
Plenum zur Berathung oder zur Beschlußfassung überweist; 
2. die von dem Gerichtshof zu erstattenden Gutachten, insbesondere über 
Gesetzgebungsfragen. 
1) VerwGer G. § 30 Abs. 1. — Nachtr. 2:) VGG. § 22 Abs. 1 u. 29. 
zum Regul. Unteranl. C 1.
	        
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