236 III. 4. Anl. A. Regul. für den Geschäftsgang 22. Feb. 92.
Sie werden mit der Ueberschrift versehen:
„Im Namen des Königs.“
8. 15. Siegel.] Das Oberverwaltungsgericht führt ein größeres und
ein kleineres Siegel, entsprechend den Siegeln, welche gemäß den Bestimmungen
unter Nr. III und VII des durch den Allerhöchsten Erlaß vom 16. August
1873 — Gesetz-Sammlung Seite 397 — modifizirten Neglements über die
Anwendung des größeren, mittleren und kleineren Königlichen Wappens vom
9. Januar 1817 — Gesetz-Sammlung Seite 26 —4) von dem Obertribunale
geführt wurden.
Die Siegel sind mit der Umschrift:
„Königlich Preußisches Oberverwaltungsgericht“
zu versehen.
Das größere Siegel wird nur bei den Ausfertigungen der Endurtheile
gebraucht.
Der Präsident bedient sich des kleineren Siegels mit der Unschrift:
„Der Präsident des Königlich Preußischen Oberverwaltungsgerichtes,-"
der Kommissar des Gerichtshofes des kleineren Siegels mit der Umschrift:
„Königlich Preußisches Oberverwaltungsgericht"
Kommissionssiegel,
das Sekretariat eines Siegels mit dem Königlichen Adler und der Um-
schrift:
„Sekretariat
des Königlich Preußischen Oberverwaltungsgerichtes.“
§. 16. [Behändigung der Ausfertigung der Endurtheile, Be-
schlüsse u. s. w.] I. Soweit das Gesetz nicht Anderes bestimmt, erfolgen
die von Seiten des Oberverwaltungsgerichtes zu bewirkenden Zustellungen
entweder durch die Post5) oder durch damit besonders beauftragte Beamte.
Die erstere Art der Zustellung bildet die Regel.
II. Die Zustellungen für nicht prozeßfähige Personen erfolgen für die-
selben an deren gesetzliche Vertreter.
Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei Personenvereinen,
welche als solche klagen oder verklagt werden können, genügt die Zustellung
an die Vorsteher.
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern ge-
nügt die Zustellung an Einen derselben.
III. Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des
aktiven Heeres und der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst
vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.).
IV. Die Zustellung kann an den Bevollmächtigten und, wenn dieselbe
!) Nr. 12 Anl. J. 00 S. 329).
5) Vf. 26. Okt. 99 (JIM. 722, CB.