Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

238 III. 4. Anl. A. Regul. für den Geschäftsgang 22. Feb. 92. 
welche zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer be- 
zeichneten Briefumschlag, in welchem das zuzustellende Schriftstück enthalten 
ist, der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem Postboten 
des Bestimmungsortes aufzutragen. Daß die Uebergabe in der bezeichneten 
Art geschehen, ist zu den Akten zu bescheinigen. 
X. Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in Gemäßheit der Be- 
stimmungen zu VI. Ueber die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde 
aufzunehmen, welche den Bestimmungen zu VIII Nr. 1, 3 bis 5, 7 ent- 
sprechen und die Uebergabe des seinem Verschlusse, seiner Adresse und seiner 
Geschäftsnummer nach bezeichneten Briefumschlages bezeugen muß. 
Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser dem 
Oberverwaltungsgerichte zu überliefern. 
XI. In den Fällen der §§. 199 bis 201) der Deutschen Civilprozeß- 
ordnung erfolgt die Zustellung in der dort vorgeschriebenen Weise. 
Eine in einem anderen Deutschen Staate zu bewirkende Zustellung er- 
folgt, sofern sie nicht nach den mit diesem bestehenden Vereinbarungen durch 
die Post ausführbar ist, mittels Ersuchens der zuständigen Behörde desselben. 
Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugniß der ersuchten Be- 
hörden oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen. 
XII. Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so kann die Zustellung 
an dieselbe durch Anheftung des zuzustellendes Schriftstückes an der zu Aus- 
hängen des Oberverwaltungsgerichts bestimmten Stelle erfolgen. Die Zu- 
stellung gilt als bewirkt, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen 
sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das 
Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird. 
Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Ladung, so kann angeordnet 
werden, daß außerdem die ein= oder mehrmalige Einrückung eines Auszuges 
des Schriftstückes in die seitens des Oberverwaltungsgerichts zu bestimmenden 
Blätter zu erfolgen habe. 
In dem Auszuge des Schriftstückes müssen die Parteien, der Gegen- 
stand des Streites, der Antrag, der Zweck der Ladung und die Zeit, zu 
welcher der Geladene vor dem Oberverwaltungsgerichte erscheinen soll, be- 
zeichnet werden. 
Die Ladung gilt in diesem Falle als an dem Tage zugestellt, an welchem 
seit der letzten Einrückung des Auszuges in die öffentlichen Blätter ein Monat 
verstrichen ist, sofern nicht durch das Oberverwaltungsgericht der Ablauf einer 
längeren Frist für erforderlich erklärt wird. 
Diese Arten der Zustellung sind auch dann zulässig, wenn bei einer in 
einem anderen deutschen Staate oder im Auslande zu bewirkenden Zustellung 
die Befolgung der für diese bestehenden Vorschriften unausführbar ist, oder 
keinen Erfolg verspricht. 
!) Desgl.; im Texte stand §§ 182 bis 184.
	        
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