III. 4. Anl. A. Regul. für den Geschäftsgang 22. Feb. 92. 239
XIII. Ob auch in anderen als solchen Fällen, in welchen eine Frist in
Frage steht, oder es sich um Zustellung einer Enscheidung, einer Ladung
oder eines Schriftstückes handelt, an dessen Empfang sich gesetzlich oder
richterlich bestimmte Folgen knüpfen, und demzufolge eine Zustellungsurkunde
zu den Akten zu bringen ist, eine Zustellung (Benachrichtigung, Mittheilung)
unter Beobachtung der Vorschriften zu I bis XII bewirkt werden soll, bleibt
der Anordnung des Oberverwaltungsgerichts im einzelnen Falle vorbehalten.
§. 17. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr des Oberverwaltungsge-
richts ist das Kalenderjahr.
§. 18. Ferien und Beurlaubung. Das Oberverwaltungsgericht
hält Ferien während der Zeit vom 15. Juli bis 15. September.
Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einfluß.
In der Ferienzeit fallen die regelmäßigen Sitzungen aus. Zur Er-
ledigung schleuniger Angelegenheiten erfolgt die Bildung eines Feriensenats,
oder nach Maßgabe des bestehenden Bedürfnisses zweier Feriensenate aus
mindestens je fünf Mitgliedern. Die letzteren, sowie die Stellvertreter, welche
für verhinderte Mitglieder von den Vorsitzenden der Feriensenate einzuberufen
sind, bestimmt das Präsidium. In den Feriensenaten führt der zu denselben
gehörende Präsident oder Senatspräsident oder der älteste Rath den Vorsitz.
Die Präsidialgeschäfte erleiden durch die Ferien keine Unterbrechung.
Der Präsident regelt hiernach die Beurlaubung der Mitglieder während
der Ferien, unbeschadet der Befugniß der Mitglieder, sich für die im 8. 19
gedachte Zeit vom Sitze des Gerichtshofes zu entfernen.
§. 19. Außer der Ferienzeit darf der Präsident sich nicht über acht
Tage ohne Urlaub des Ministers des Innern vom Sitze des Gerichts ent-
fernen. Die Senatspräsidenten und die anderen Mitglieder des Gerichtshofes
dürfen außer der Ferienzeit sich nicht über drei Tage und jedenfalls nicht an
einem für die Sitzungen bestimmten Tage ohne Urlaub vom Sitze des Gerichts
entfernen. Die Ertheilung des Urlaubes an dieselben steht bis zur Dauer
von sechs Wochen dem Präsidenten, über diese Dauer hinaus dem Minister
des Innern zu.
§. 20. Uebersicht der Geschäfte. Am Schlusse des Geschäftsjahres
hat das Oberverwaltungsgericht dem Minister des Innern eine Uebersicht der
erledigten Geschäfte mitzutheilen.
Das vorstehende, von dem Oberverwaltungsgericht entworfene Regulativ
wird hiermit auf Grund des §. 30 des Gesetzes vom 3. Juli 1875/2. August
1880 (Gesetz-Samml. 1880 S. 323) bestätigt.
Berlin, den 22. Februar 1892.
Königliches Staatsministerium.