240 III. 4. Anl. B. G., betr. Konflikte bei gerichtl. Verfolgungen. 13. Feb. 54.
Anlage B (zu Anmerkung 1).
Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts-
und Diensthandlungen. Vom 13. Febrnar 1854. (GS. 86.))
§. 1. Wenn gegen einen Civil= oder Militärbeamten?) wegen einer in
Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorgenommenen
Handlung oder wegen Unterlassung einer Amtshandlung3) eine gerichtliche
Verfolgung im Wege des Civil= oder Strafprozesses eingeleitet worden ist“),
so steht der vorgesetzten Provinzial-
1) Das G. erging in Ausführung der
Vn. Art. 97 u. soll gegen Uebergriffe der
Beamten einen wirksamen Rechtsschutz ge-
währen, ohne deren Thätigkeit u. Ansehen
zu beeinträchtigen. Es gilt in den neuen
Provinzen V. 16. Sept. 67 (GS. 1515)
Art. IV u. in Helgoland V. 22. März
91 (GS. 39) § 1/4, hat jedoch später er-
hebliche Aenderungen erfahren:
a) Zunächst bestimmte EG. zum GVG.
27. Jan. 77 (GS. 77) § 11:
Dielandesgesetzlichen Bestimmungen,
durch welche die strafrechtliche oder
civilrechtliche Verfolgung öffentlicher
Beamten wegen der in Ausübung oder
in Veranlassung der Ausübung ihres
Amts vorgenommenen Handlungen an
besondere Voraussetzungen gebunden
ist, treten außer Kraft.
Unberührt bleiben die landesgesetz-
lichen Vorschriften, durch welche die
Verfolgung der Beamten entweder im
Falle des Verlangens einer vorgesetzten
Behörde oder unbedingt an die Vor-
entscheidung einer besonderen Behörde
gebunden ist, mit der Maßgabe,
1. daß die Vorentscheidung auf die
Feststellung beschränkt ist, ob der
Beamte sich einer Ueberschreitung
seiner Amtsbefugnisse oder der
Unterlassung einer ihm obliegen-
den Amtshandlung schuldig ge-
macht habe;
2. daß in den Bundesstaaten, in
welchen ein oberster Verwaltungs-
oder Centralbehörde des Beamten),
gerichtshof besteht, die Vorent-
scheidung diesem, in den anderen
Bundesstaaten dem Reichsgerichte
zusteht.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit
des Rechtswegs war damit auf die Fest-
stellung, ob eine Amtspflichtverletzung
vorliegt, eingeschränkt u. an Stelle des
Kompetenzgerichtshofes das OVG. gesetzt;
b) die Vorentscheidungen des O. er-
folgen bei Entscheidung über die streitige
Zuständigkeit nach LWVG. 8 113 Abs. 5,
im Uebrigen unter entsprechender An-
wendung der Vorschriften über das Ver-
waltungsstreitverfahren das. 8 114.
:) Das G. bezieht sich nur auf preußi-
sche, unmittelbare u. mittelbare (8 5)
Staats-, nicht auf Reichsbeamte UO.
24. Jan. 85 (XI 403) u. nicht auf
Geistliche 7. Dez. 89 (XIX 420), auch
nicht auf Superintendenten 27. Feb. 90
(XX 451), wohl aber auf Mitglieder der
Konsistorien 25. Nov. 98 (XXXV 447).
Die Klage muß gegen den Beamten per-
sönlich, nicht als gesetzlichen Vertreter
einer Korporation gerichtet sein 25. Nov.
93 (XXV 425).
*) Ob eine Amtshandlung vorliegt,
hat der Richter unabhängig von der An-
sicht des Klägers zu entscheiden UOV.
3. Juni 85 (XII 415).
4!) Die Einleitung ist im Civilprozeß
mit der Zustellung, im Strafprozeß mit
dem ersten, vom Gericht gegen den Be-
schuldigten ergriffenen Schritte u. bei
Privatklagen mit der Mittheilung der
Klage an den Beklagten erfolgt UOV.
28. März 88 (XVI 417).
*) Im Verfahren gegen Gendarmen
ist, obwohl sie militärisch eingerichtet u.
Personen des Soldatenstandes (§ 6) sind,
die Regierung zuständig UO V. 22. Dez.