Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

8. April 47. 
III. 4. Unteranl. B 1. G. über das Verfahren bei Konflikten. 243 
drei JZahre bezeichnet werden, zu entscheiden hat. Die Beschlußnahme erfolgt 
auf den schriftlichen Vortrag zweier rechtsverständiger Referenten, deren einer 
von dem Justizminister, der andere von dem Kriegsminister ernannt wird. 
§. 7. Ausgeschlossen von dem gegenwärtigen Gesetze bleiben die Fälle, 
in denen die gerichtliche Verfolgung eingeleitet ist: 
1. gegen richterliche Beamte; 
2. gegen andere Justizbeamte, mit Ausnahme der Beamten der Staats- 
anwaltschaft und der gerichtlichen Polizei; 
3. gegen die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln- 
angestellten Hypothekenbewahrer und Civilstandesbeamten 15). 
Unteranlage B 1 (zum G. 13. Februar 1854 § 1 Abr. 2). 
Gesetz über das Verfahren bei Kouflikten. LUom 8. April 18A7. 
(GS. 170)0. 
(§. 1). 
§. 2. In rechtskräftig von den Gerichten entschiedenen Sachen kann der 
Konflikt 12) nicht mehr erhoben werden; ebensowenig findet derselbe noch statt, 
wenn in einem Prozesse, bei welchem eine Verwaltungsbehörde als Partei be- 
theiligt ist, die von derselben aufgestellte Präjudizialeinrede der Unzulässigteit 
des Rechtsweges rechtskräftig verworfen worden ist3). 
(§. 3). 
§. 4. Die Erhebung des Konflikts 13) erfolgt durch Uebersendung eines 
darüber abzufassenden motivirten Beschlusses der Verwaltungsbehörde an das 
Gericht, mit der Erklärung: 
daß der Kouflikt ta) erhoben werde, 
und mit dem Antrage: 
das Rechtsverfahren bis zur Entscheidung über denselben einzustellen. 
19) Mit der Grundbuch O. 98 (RGB. 
754) sind die Hypothekenbewahrer u. mit 
dem Personenstands G. 6. Feb. 75 (Re. 
23) die besonderen rheinischen Civilstands- 
beamten fortgefallen. 
1) a) Das G., dessen ursprünglicher 
Titel lautete: „Über das Verfahren bei 
Kompetenzkonflikten zwischen den Gerich- 
ten u. den Verwaltungsbehörden“, gilt 
jetzt nur noch für Konflikte bei Amts= u. 
Diensthandlungen Anl. 1 §. 1 Abs. 2 
nebst Anm. 8. 
b) Auch bei diesen Konflikten gilt das 
G. nur noch für das Vor= u. das Schluß- 
verfahren, während das Verfahren vor 
dem zur Konfliktentscheidung berufenen 
OVG. neu geregelt ist Anl. B Anm. 1b. 
  
Die das Verfahren vor dem Konflikt- 
richter betreffenden § 13—16 sind dadurch 
bedeutungslos geworden. 
0) Einf. in die neuen Provinzen V. 
16. Sept. 67 (GS. 1515) Art. III. — 
Anweisung für die Gerichte 88 (JMB. 4). 
*:) § 1 betraf die Zusammensetzung des 
Kompetenzgerichtshofes, die jetzt anderweit 
geregelt ist Nr. 3 § 2. 
») Der zweite Satz ist in Hinblick auf 
die Kompetenzkonflikte getroffen UO##. 
12. Nov. 84 (Pr VBl. VI 174); bei Kon- 
flikten könnte er nur auf die Inanspruch- 
nahme der Verwaltungsbehörden bezogen 
werden 11. Feb. 93 (Anl. B Anm. 7). 
!) Der Grundsatz des § 3, daß Kom- 
petenzkonflikte nur von den Central= u. 
16
	        
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