Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

244 III. 4. Unteranl. B1. G. über das Verfahren bei Konflikten. 8. April 47. 
Besteht die Provinzialbehörde, welche den Konflikt erheben will, aus 
mehreren Abtheilungen, so muß der Beschluß vom Plenum derselben gefaßt 
werden. 
§. 5. Sobald der Konflikt auf diese Weise (§. 4) erhoben ist, stellt das 
Gericht das Rechtsverfahren durch einen Bescheid, gegen welchen kein Rechts- 
mittel zulässig ist, einstweilen ein, und fertigt diesen Bescheid, nebst einer Ab- 
schrift des Beschlusses der Verwaltungsbehörde, den bei der Sache betheiligten 
Privatparteien mit dem Eröffnen zu, daß ihnen freistehe, sich binnen einer 
Präklusivfrist von vier Wochen über den Konuflikt 13) schriftlich zu erklären. 
Eine solche Erklärung muß von einem Rechtsanwalte unterzeichnet sein und 
nebst einer Abschrift derselben eingereicht werden. 
§. 6. Nach dem Eingange der Erklärungen der Parteien läßt das Ge- 
richt die Abschriften derselben der Verwaltungsbehörde (. 4) zustellen und 
reicht sodann die Akten mit seinem Gutachten dem Justizminister ein. 
Ist binnen der vierwöchentlichen Frist (§. 5) keine Erklärung eingegangen, 
so hat das Gericht hiervon die Verwaltungsbehörde zu benachrichtigen und 
erst alsdann die Akten an den Justizminister zu befördern. 
§. 7. Ist die Sache bei einem Untergerichte anhängig, so erstattet das- 
selbe den gutachtlichen Bericht (§. 6) an das vorgesetzte Oberlandesge- 
richt5), welches ihn, unter Beifügung seines Gutachtens, dem IJustizminister 
überreicht). 
(§. 8)%. 
§. 9. Die Provinzial-Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, sobald sie von 
dem Gerichte entweder die Erklärungen der Parteien oder die Benachrichtigung 
empfangen hat, daß dergleichen Erklärungen nicht eingegangen sind (S. 6), 
unter Ueberreichung der Akten, an den betheiligten Verwaltungschef gutachtlich 
zu berichten. 
§. 10. Der Justizminister sendet die ihm eingereichten gerichtlichen Akten 
(§§. 6, 8) nebst seinen Bemerkungen über den Konflikt, wenn er solche bei- 
zufügen für nöthig erachtet, an das Oberverwaltungsgerichts), und setzt 
davon den betheiligten Verwaltungschef, unter Mittheilung jener Bemerkungen, 
in Kenntuiß. 
§. 11. Erachtet der Verwaltungschef den von der Provinzialbehörde er- 
hobenen Kouflikt 1a) für nicht begründet, so hat er davon das Oberver- 
Provinzialbehörden erhoben werden können, !) Die Sonderbestimmung des § 8 für 
findet sich für die Konflikte in G. 13. Feb. den Appellationsgerichtsbezirk Köln, die 
54 (Anl. B) § 1 Absf. 1. auch auf Hannover ausgedehnt war V. 
5) An Stelle des Landes-Justizkolllee! 67 (Anm. le) Art. VI, ist mit der ein- 
giums getreten G. § 12. heitlichen Gestaltung der Gerichte im 
6() Nach der Anw. (Anm. 1c) boben. G#VG. fortgefallen. 
auch die Ersten Staats= u. die Ober- 6 n 
staatsanwälte ihre gutachtlichen Berichte ) Anl. B Anm. 1a. 
den Gerichtsakten beizufügen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.